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11 L 1020/20•Verwaltungsgericht Minden, 2020-12-18, 11 L 1020/20
11 L 1020/20Administrative CourtDec 18, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 11 L 1020/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1218.11L1020.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Er ist unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 4.12.2020 in die Obdachlosenunterkunft „J. H. X. 10“ in E. eingewiesen und dem Antrag damit entsprochen hat. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit gerichtlichen Verfügungen vom 04.12.2020 und 10.12.2020 hingewiesen worden mit der Anregung, das Verfahren für erledigt zu erklären. Sie ist dieser Anregung nicht gefolgt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013)
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