Verwaltungsgericht Minden, 2020-11-04, 1 K 2163/18.A

1 K 2163/18.AAdministrative CourtNov 4, 2020

Regest

1. Es bleibt offen, ob in der Region Galguduud ein innerstaatlicher bewaffneter Kon-flikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. 2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der Region Galguduud kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Galguduud nicht gegeben. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation in Bezug darauf, welche Familienmitglieder einen abgelehnten Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland begleiten (z.B. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18), ist auf die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art 3 EMRK durchzuführende Prüfung zu übertragen, ob aufgrund der humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht. 4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidung über die Be-fristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. über den Erlass eines befriste-ten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten.

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 2163/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 1 K 2163/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1104.1K2163.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: EMRK Art. 3 RL 2011/95/EU Art 15 lit c AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 2; AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 Aufenth

Leitsätze

  1. Es bleibt offen, ob in der Region Galguduud ein innerstaatlicher bewaffneter Kon-flikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht.

  2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der Region Galguduud kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Galguduud nicht gegeben.

  3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation in Bezug darauf, welche Familienmitglieder einen abgelehnten Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland begleiten (z.B. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18), ist auf die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art 3 EMRK durchzuführende Prüfung zu übertragen, ob aufgrund der humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht.

  4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidung über die Be-fristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. über den Erlass eines befriste-ten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten.

Tenor

Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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