Verwaltungsgericht Minden, 2020-08-03, 1 K 664/18.A

1 K 664/18.AAdministrative CourtAug 3, 2020

Regest

1. Es bleibt offen, ob in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. 2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperli-chen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed nicht gegeben.

Full text

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 664/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-03

Aktenzeichen: 1 K 664/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0803.1K664.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: RL 2011/95/EU Art 15 lit c; AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3

Leitsätze

  1. Es bleibt offen, ob in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht.

  2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperli-chen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der ehemaligen somalischen Region Woqooyi Galbeed nicht gegeben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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