Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-31, 23 L 411/26.A

23 L 411/26.AAdministrative CourtJul 31, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 23 L 411/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 23 L 411/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0731.23L411.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1394/26.A gegen die Überstellungsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 (verfügt unter Ziffer 3 als Abschiebungsanordnung) wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 23 K 1394/26.A gegen die Überstellungsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 (verfügt unter Ziffer 3 als Abschiebungsanordnung) anzuordnen,

hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die - vorliegend nach § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossene - aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides Aussicht auf Erfolg hat.

Gemessen hieran überwiegt das privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

Die aufgrund der erkennbaren Zielrichtung und Begründung als Überstellungsentscheidung zu lesende Entscheidung der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 10. Februar 2026 verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.

Durch Art. 83 Abs. 1 AMM-VO wurde die Dublin III-VO mit Wirkung vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Der Umfang der gerichtlichen Prüfung beschränkt sich nach dem nunmehr geltenden Art. 43 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO auf eine Bewertung, ob die Überstellung für den Antragsteller zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh führen würde (Buchst. a)); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Buchst. b)) oder ob im Falle von Personen, die nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. a) aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde (Buchst. c)).

Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Art. 43 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) AMM-VO liegen vor. Die Überstellung nach Bulgarien würde für die Antragstellerin die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh begründen.

Im Ausgangspunkt hat jeder Mitgliedstaat aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 f. und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris Rn. 84 f.

Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO sowie der AMM-VO unvereinbar.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 84 und 91 f.

Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat jedoch entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85, 98.

Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,

vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris Rn. 87,

oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87.

Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff. m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner die Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30 und - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32.

Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f.

Ausgehend hiervon würde die Überstellung nach Bulgarien für die Antragstellerin zu der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCH führen. Wesentliche Gründe sprechen für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für die Antragstellerin in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr in eines der bulgarischen Abschiebehaftzentren aufgenommen oder obdachlos wird. In beiden Fällen drohen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt zu werden. Zudem ist eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit zu befürchten.

Sollte die Antragstellerin nach Bulgarien überstellt werden, würde die SAR über ihren weiteren Verbleib in Bulgarien entscheiden und die Grenzpolizei über diese Entscheidung sowie ihre erwartete Ankunft unterrichten. Sollte ihr Asylantrag vor oder nach ihrer Ausreise aus Bulgarien durch eine Entscheidung in der Sache abgelehnt worden und die Entscheidung durch Zustellung in Abwesenheit rechtskräftig geworden sein, würde die Antragstellerin als irreguläre Migrantin gelten, die keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem hätte, da hierfür ein rechtmäßiger Aufenthalt und Ausweisdokumente erforderlich wären. Es wäre zu erwarten, dass sie bei ihrer Ankunft festgenommen und in eine der zwei Abschiebehaftzentren, Busmantsi oder Lyubimets überführt würde.

Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update Mai 2026, S. 57 f.

Die erstgenannte Einrichtung verfügte bis zum 19. Dezember 2025 auch über eine geschlossene Aufnahmeabteilung, die sodann von der SAR an die Migrationsdirektion des Innenministeriums übergeben wurde. Die inhaftierten Personen wurden in das Transitzentrum Pastrogor überstellt, das seither als geschlossene Asylaufnahmeeinrichtung dienen soll.

Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update Mai 2026, S. 106.

Sollte das Asylverfahren der Antragstellerin in Bulgarien nicht durch eine Entscheidung in der Sache, sondern in sonstiger Weise beendet (eingestellt) worden sein, könnte das Verfahren zwar grundsätzlich wieder aufgenommen werden. In diesem Falle wäre jedoch ungewiss, ob die Antragstellerin in einem Aufnahmezentrum untergebracht würde. Denn der Zugang zu den Aufnahmezentren ist gesetzlich nur schutzbedürftigen Antragstellern garantiert.

Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update Mai 2026, S. 106.

In diesem Fall droht die Antragstellerin also obdachlos zu werden, was einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand darstellen würde.

Aber selbst wenn sie in einem der Abschiebehaftzentren zugewiesen werden sollte, bestünde die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung.

Für die Einzelrichterin ist nicht absehbar, in welchem der oben genannten (offenen) Abschiebezentren die Antragstellerin im Falle ihre Abschiebung nach Bulgarien aufgenommen werden wird. Die Bedingungen in den Einrichtungen unterscheiden sich zum Teil erheblich: Nach dem Bericht des Europäischen Ausschusses für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anlässlich eines ad-hoc-Besuchs vom 6. bis 23. September 2024 sind die materiellen Bedingungen in den Einrichtungen nach wie vor äußerst schlecht. Praktisch alle Unterbringungsbereiche waren überbelegt (eine Mindestwohnfläche von 4m² pro Person war nicht gewährleistet), baufällig, schmutzig und von Bettwanzen befallen. Die Räumlichkeiten wirkten gefängnisartig und waren nach Einschätzung des Ausschusses für die Unterbringung von Frauen besonders schlecht geeignet.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 13.

Betreffend die Bereitstellung von geeigneter Kleidung, Hygieneartikeln und Reinigungsmitteln wurden anhaltende, schwerwiegende Probleme festgehalten.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 13.

In Busmantsi war der nächtliche Zugang zu Toiletten äußerst eingeschränkt oder gar nicht vorhanden.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 13.

Der Ausschuss hielt in seinem Bericht zudem fest, dass weibliche Inhaftierte dort gezwungen waren, die Duschen und Toiletten mit den männlichen Bewohnern zu teilen, wobei die Toilettentüren nicht verschlossen werden konnten und Duschkabinen keine Türen hatten - einige verfügten lediglich über einen Vorhang. Alleinstehenden Frauen - wie der Antragstellerin - ist die Nutzung dieser Einrichtungen nicht zuzumuten.

Der Ausschuss stellte weiter fest, dass die Gesundheitsversorgung in den Einrichtungen zum Teil unbefriedigend war. Die untergerbachten Personen hatten nur sehr schlechten Zugang zu psychiatrischer Versorgung, der sich faktisch auf Notfälle beschränkte. Denn die Aufnahmeeinrichtungen beschäftigten jeweils nur einen Psychologen, der in erster Linie die Interviewer/Sachbearbeiter und die Verwaltung, in zweiter Linie das Personal unterstützen und erst in dritter Linie die Inhaftierten betreuen sollte. Eine Einschränkung erfahren die psychologischen Betreuungsmöglichkeiten auch durch die ungelösten Kommunikationsschwierigkeiten.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 15.

Die medizinischen Untersuchungen bei der Ankunft in den genannten Einrichtungen waren bestenfalls oberflächlich und häufig ungenau. Praktisch alle Untersuchungsformulare wiesen identische Angaben zu Puls, Blutdruck und Temperatur der Untersuchten aus.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 15.

Die Ausstattung mit medizinischen Geräten ist rudimentär. Zum Zeitpunkt des ad hoc-Besuchs war kein Sauerstoff verfügbar, die Ultraschallgeräte waren defekt, die EKG-Geräte und Defibrillatoren ungeladen und die Medikamentenvorräte dürftig.

Vgl. CPT, visit report september 2024, S. 15.

Dieser Befund ist unter Berücksichtigung der Situation der Antragstellerin besonders bedenklich. In Anbetracht der im Verwaltungsvorgang befindlichen Übersicht zu den medizinischen Maßnahmen, die bei ihr während ihres bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik durchgeführt wurden, sowie des Notfallscheins der Ambulanz des Krankenhauses der R. und St. U. ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ständiger medizinischer und insbesondere auch psychiatrischer Versorgung bedarf. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie sich in Busmantsi beziehungsweise Lyubimets nur wenige Tage aufhalten würde, da es sich um eine extreme Belastungssituation für die Antragstellerin handeln würde.

Für die Einzelrichterin ist ohnehin nicht absehbar, von welcher Dauer der Aufenthalt der Antragstellerin in den genannten Einrichtungen voraussichtlich sein würde. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen führt die Einwanderungsbehörde jedenfalls nur sehr wenige Abschiebungen von inhaftierten Drittstaatsangehörigen durch. Die Rückführung nach Syrien - dem Herkunftsland der Antragstellerin - ist rechtlich und/oder praktisch schwierig, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin Wochen bis Monate in Busmantsi oder Lyubimets verbringen wird.

Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update Mai 2026, S. 109.

Nach alledem droht der Antragstellerin - sollte die Antragsgegnerin wie bislang keine individuellen Garantien zu ihrer Unterbringung in Bulgarien einholen - im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien eine den Vorgaben des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht genügende Behandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.