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16 K 5594/25•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-17, 16 K 5594/25
16 K 5594/25Administrative CourtJul 17, 2026
1. Soll ein Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW in elektronischer Form erlassen werden, so hat ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW dieselben Rechtsfolgen wie ein Verstoß gegen die die Schriftform anordnende Rechtsvorschrift. 2. Ein Verstoß gegen die in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW angeordnete Schriftlichkeit führt weder zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe noch zu einem die Nichtigkeit begründenden besonders schwerwiegenden Fehler eines auf § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gestützten Leistungsbescheids. Nichts anderes gilt, wenn diese Vorschriften entsprechend auf den Erlass eines Schlussbescheids angewendet werden, mit dem ein vorläufiger Verwaltungsakt ersetzt wird. 3. Ein elektronisch erlassener Schlussbescheid der Corona-Soforthilfe NRW 2020 ist nicht unwirksam bekanntgegeben oder nichtig, nur weil er ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erlassen wurde.
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 16 K 5594/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0717.16K5594.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, § 3a Abs. 2 VwVfG NRW
Soll ein Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW in elektronischer Form erlassen werden, so hat ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW dieselben Rechtsfolgen wie ein Verstoß gegen die die Schriftform anordnende Rechtsvorschrift.
Ein Verstoß gegen die in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW angeordnete Schriftlichkeit führt weder zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe noch zu einem die Nichtigkeit begründenden besonders schwerwiegenden Fehler eines auf § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gestützten Leistungsbescheids. Nichts anderes gilt, wenn diese Vorschriften entsprechend auf den Erlass eines Schlussbescheids angewendet werden, mit dem ein vorläufiger Verwaltungsakt ersetzt wird.
Ein elektronisch erlassener Schlussbescheid der Corona-Soforthilfe NRW 2020 ist nicht unwirksam bekanntgegeben oder nichtig, nur weil er ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erlassen wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im hiesigen Verfahren die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines an ihn adressierten Schlussbescheids der Corona-Soforthilfe, hilfsweise einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe geltend.
Mit Bescheid vom 29. März 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Am 26. Oktober 2021 meldete der Kläger seinen Liquiditätsengpass in Höhe von 2.521,00 EUR sowie die Inanspruchnahme eines fiktiven Unternehmerlohns in Höhe von 2.000,00 EUR zurück. Mit Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 setzte der Beklagte die Soforthilfe auf 4.521,00 EUR fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 4.479,00 EUR auf. Der Bescheid wurde dem Kläger per E-Mail als PDF-Datei am 18. Dezember 2021 übersandt und ging ihm unstrittig zu. Eine qualifizierte elektronische Signatur enthielt der Bescheid nicht. Gegen den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 erhob der Kläger keine Klage.
Unter anderem mit Urteilen vom 16. August 2022 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 20 K 7488/20 -, vom 16. September 2022 des erkennenden Gerichts - 16 K 125/22 -, und vom 23. September 2022 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - 19 K 297/22 - wurden entsprechende Schlussbescheide aufgehoben. Die Berufung wurde jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.
Am 6. Januar 2023 beantragte der Kläger beim Beklagten das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Verweis auf die vorgenannten Entscheidungen.
Mit Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf gerichtete Berufung zurück. In der Begründung wich es von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen insbesondere insoweit ab, als es die Regelung im Bewilligungsbescheid als vorläufige einstufte, den Schlussbescheid aber deshalb als rechtswidrig bewertete, weil bindende Vorgaben des Bewilligungsbescheides im Rückmeldeverfahren nicht beachtet worden seien und weil er ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig automatisch erlassen worden sei.
Am 4. Juni 2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Stundung der Rückforderung in Form einer Ratenzahlung. Diesem Antrag kam der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 nach, mit welchem dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von monatlich 124,41 EUR bewilligt wurde und zu dessen Einzelheiten auf Bl. 29 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit, hilfsweise der Nichtigkeit des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021, äußerst hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12. Mai 2025 (Bl. 45 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2025 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Von einer Anhörung vor Ablehnung des Antrags könne nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW abgesehen werden. Die Etablierung oder Änderung einer bestimmten Rechtsprechung stelle keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Die genannten Urteile hätten den Sachverhalt zu Rückforderungen in der „NRW-Soforthilfe 2020“ am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung rechtlich gewürdigt, aber keine weitergehende Wirkung auf das zugrundeliegende materielle Recht entfaltet. Hinsichtlich eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, die Aufhebung des Schlussbescheides abzulehnen, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheides das private Interesse an einer materiell gerechten Entscheidung wesentlich überwiege. Insofern verwies der Beklagte auf die Grundsätze des Rechtsfriedens und des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln. Dem Gleichbehandlungsgebot sei Genüge getan, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, gegen den Schlussbescheid vorzugehen. Die Entscheidung, hiervon keinen Gebrauch zu machen, sei ihm zuzurechnen. Es liege auch keine unbillige Härte im Einzelfall vor. Die Frist für die Rückzahlung laufe bis zum 30. Juni 2023. Es habe ausreichend zeitlicher Vorlauf bestanden, um die Rückzahlung für die betriebliche Planung berücksichtigen zu können. Auch könnten Ratenzahlungen und Stundungen vereinbart werden. Es sei weiter keine Ermessensreduzierung auf null gegeben. Eine solche komme nur in Betracht, wenn das Aufrechterhalten des ursprünglichen Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre oder für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte. Weder sei vorliegend ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch gegen das Gleichbehandlungsgebot gegeben. Auch liege kein offensichtlicher Rechtsverstoß vor angesichts der Komplexität des Bewilligungsverfahrens und der Vielzahl der zu klärenden Rechtsfragen. Der Bescheid sei dem Kläger auch unstreitig am 18. Dezember 2021 übersandt worden und damit bekannt gegeben. Der Kläger habe einen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet. Da der Kläger keine Klage gegen den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 erhoben habe, sei dieser mittlerweile bestandskräftig. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger am neuen Rückmeldeverfahren nicht teilnehmen.
Der Kläger hat am 7. Juli 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, er habe nur deswegen nicht gegen den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 geklagt, weil er das finanzielle Risiko einer Klage nicht habe tragen können und nach zwei Jahren Pandemie auch nicht die Kraft für ein Klageverfahren gehabt habe. Das könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 sei unwirksam wegen eines schwerwiegenden Formverstoßes. Es fehle an der nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Diese diene der Sicherstellung der Integrität des übermittelten Dokuments und die Regelung liefe leer, wenn man eine einfache Übersendung als PDF-Anhang ausreichen lassen würde. Dies schlage auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe durch, der Verwaltungsakt sei von Anfang an unwirksam ergangen. Es könne insoweit nicht sein, dass Behörden anderen Anforderungen unterworfen würden als Bürger, bei denen ein solcher Verstoß etwa nach § 70 VwGO zur Unwirksamkeit eines Widerspruchs führe. Die Authentizität des Bescheids sei für den Kläger so technisch nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst wenn man dies anders sehe, sei der Bescheid jedenfalls wegen eines besonders schweren und offensichtlichen Verstoßes nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Bei elektronischen Verwaltungsakten sei das Manipulationsrisiko besonders hoch, sodass der Absicherung durch die qualifizierte elektronische Signatur besondere Bedeutung zukomme. Zudem sei der Schlussbescheid wegen Formenmissbrauchs und offensichtlicher Rechtswidrigkeit nichtig. Zumindest habe er aber einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er werde sowohl im Vergleich zu denjenigen, die einen Schlussbescheid erhalten und Klage erhoben hätten, als auch im Vergleich zu denjenigen, die noch überhaupt keinen Schlussbescheid erhalten hätten, ungerechtfertigt schlechter behandelt. Sein Schlussbescheid müsse genauso aufgehoben werden wie die Bescheide derjenigen Adressaten, die Klage erhoben hätten. Die Bestandskraft sei kein ausreichender Differenzierungsgrund, da sie in jedem Wiederaufgreifensverfahren eine Rolle spiele. Ihr Nutznießer sei hier allein der Beklagte. Der Kläger bleibe so auf einer evident rechtswidrigen Rückforderung sitzen. Das Festhalten am Bescheid sei zudem unzumutbar, weil sich die Rechtswidrigkeit sowohl hinsichtlich § 35a VwVfG NRW als auch hinsichtlich Art. 22 DSGVO objektiv aufgedrängt habe. Insbesondere mit dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur habe sich die Rechtsprechung noch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die von ihm zwischenzeitlich gezahlten Raten seien ihm zu erstatten und entsprechend zu verzinsen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass ihm der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 nicht wirksam bekanntgegeben wurde,
hilfsweise festzustellen, dass der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 nichtig ist,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2025 zu verpflichten, das Soforthilfe-Verfahren wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 aufzuheben,
und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 622,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2025 sowie ab dem 1. Juli 2025 monatlich weitere 124,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11. des Monats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu vor, es sei obergerichtlich geklärt, dass im Verfahren der Corona-Soforthilfe hinsichtlich der im Dezember 2021 ergangenen Schlussbescheide keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 sei bestandskräftig. Die übrigen geltend gemachten Aspekte mögen zwar die formelle Rechtswidrigkeit begründen, reichten aber jedenfalls für eine Nichtigkeit nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2026 nicht erschienen ist. In der Ladung, die dem Kläger am 26. Juni 2026 zugestellt worden ist, hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2026 zu vertagen. Einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Die durch einen Zuschauer in der Sitzung im Namen des Klägers überreichte und auf den 17. Juli 2026 datierende Abwesenheitsentschuldigung enthält kein entsprechendes Begehren des Klägers. Er macht darin nicht den Wunsch deutlich, am Termin selbst teilzunehmen, sondern erklärt dort lediglich seine Abwesenheit. Dass es gerade nicht der Wunsch des Klägers war, eine Verlegung bzw. Vertagung der Sache zu erreichen, wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger besagtem Zuschauer eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Kläger auf seine eigene Anwesenheit gerade keinen besonderen Wert legte. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass der derart bevollmächtigte Zuschauer die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VwGO nicht erfüllte und nach Hinweis des Gerichts davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keines Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des auf Feststellung gerichteten Hauptantrags (dazu I.) als auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge (dazu II. und III.) jeweils zulässig, aber unbegründet. Der darüber hinaus verfolgte Leistungsantrag ist ebenfalls unbegründet (dazu IV.).
I.
Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 begehrt, ist zulässig.
Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, statthaft. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts aufgrund einer fehlerhaften Bekanntgabe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, Rn. 16, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 3. März 2025 - 1 A 58/22 -, Rn. 37, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 - 1 L 313/11 -, Rn. 34, juris.
Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär. Soweit erwogen wird, dass gegen einen nicht wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakt, der damit nicht existent ist, jedenfalls dann eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, wenn scheinbar eine Bekanntgabe erfolgt ist und damit der Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts besteht,
vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 227, beck-online m. w. N.,
wird jedenfalls auch in einem solchen Fall keine Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage anzunehmen sein. Steht zugleich auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in Frage, kann dem vielmehr durch eine hilfsweise Anfechtungsklage gegen den Bescheid entsprochen werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Januar 2010 - 13 A 841/09 -, Rn. 18, juris, wo sogar von einer Unstatthaftigkeit der Anfechtungsklage ausgegangen wird.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil der Beklagte ihm gegenüber von der Wirksamkeit des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 ausgeht und vor diesem Hintergrund Klärungsbedarf zwischen den Beteiligten über das Bestehen eines durch den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 begründeten Rechtsverhältnisses besteht.
Die Klage ist aber unbegründet. Das vom Kläger in Abrede gestellte Rechtsverhältnis besteht, weil ihm der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 wirksam bekanntgegeben worden ist, § 43 Abs. 1 VwGO.
Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass dem Kläger der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 per E-Mail vom gleichen Tag übersandt wurde und dem Kläger auch tatsächlich zugegangen ist, § 41 Abs. 1 VwVfG NRW. Ebenfalls geklärt ist, dass der Beklagte den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 in elektronischer Form per E-Mail bekanntgeben durfte, weil der Kläger den hierfür notwendigen Zugang nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW eröffnet hat.
Vgl. zur Zugangseröffnung ausführlich VG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 16 L 702/26 -, Rn. 28, juris.
Die Unwirksamkeit der Bekanntgabe folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen § 3a Abs. 2 VwVfG NRW. Da nach dieser Vorschrift die durch Gesetz angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, ist ein Verstoß gegen § 3a Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG NRW grundsätzlich wie ein Verstoß gegen diejenige Vorschrift zu bewerten, die die Schriftform für den konkreten Fall anordnet. Da § 3a Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG NRW insoweit dem Zweck dienen, eine Funktionsäquivalenz zwischen der Schriftform und der elektronischen Form herzustellen,
vgl. Daniela Heinemann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 3a VwVfG, Rn. 23,
kann ein Verstoß hiergegen keine schwerwiegenderen oder leichteren Rechtsfolgen haben als ein Verstoß gegen die eigentlich die Schriftform anordnende Vorschrift. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum an elektronisch erlassene Verwaltungsakte strengere Anforderungen zu stellen sein sollten als an schriftliche.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2023 - 4 K 536/22 -, Rn. 87, juris.
Ob ein Verstoß gegen § 3a Abs. 2 VwVfG NRW also zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt, hängt davon ab, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Schriftlichkeit bzw. Schriftform für den Verwaltungsakt anordnet, ebenfalls die Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zur Folge hätte.
Vgl. Schoch/Schneider/Hornung, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 3a Rn. 103, beck-online.
Welche Bedeutung das Schriftlichkeitsgebot hat und welche Rechtsfolgen an einen Verstoß anknüpfen, ist dabei vom konkreten Regelungskontext der jeweiligen das Formerfordernis enthaltenden Vorschrift abhängig. Wenn die fachrechtliche Formvorschrift nicht ausreichend klar formuliert ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob „strenge“ Schriftform einschließlich Unterschrift oder nur „schriftlich“ etwa in Abgrenzung zu mündlich gemeint ist.
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz/Prell, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3a Rn. 17, beck-online; NK-VwVfG/Schulz, 3. Aufl. 2025, VwVfG § 3a Rn. 109, beck-online.
Die qualifizierte elektronische Signatur nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW tritt dabei funktional an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift. Sie soll einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten. Sie soll nicht nur sicherstellen, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen und mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist, sondern auch und insbesondere, dass das elektronische Dokument nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite (unbemerkt) verändert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, Rn. 34, juris m. w. N.
Das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur kann also nur dann die Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nachziehen, wenn eine entsprechend fehlende eigenhändige Unterschrift in einem schriftlichen Bescheid die gleiche Folge hätte. Verfolgt die die schriftliche Form anordnende Vorschrift dagegen andere Zwecke als die Sicherung der Unveränderlichkeit des Dokuments und der Zurechnung zu einem individuellen Absender, so liegt es nahe, dass die Rechtsfolge einer fehlenden Unterschrift bzw. einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge haben kann.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es für die Frage, ob die fehlende qualifizierte elektronische Signatur des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 zur Unwirksamkeit dessen Bekanntgabe führt, maßgeblich auf § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW an. Danach ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Vorschrift knüpft an § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW an, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sind. Diese Regelungen finden entsprechende Anwendung, soweit - wie hier - ein vorläufiger Bewilligungsbescheid durch einen Schlussbescheid ersetzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, Rn. 64, juris; BeckOK VwVfG/Falkenbach, 71. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 49a Rn. 2, beck-online.
Funktion der in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW vorgeschriebenen schriftlichen Festsetzung der Erstattungsleistung ist die Perpetuierung und der Beweis über die Höhe der geltend gemachten Rückforderungssumme. Dies ergibt sich aus dem spezifischen Regelungskontext, insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 49a Abs. 1 VwVfG NRW einerseits und den §§ 48 f. VwVfG NRW andererseits. Für die Entscheidungen über Rücknahme und Widerruf, die eigenständige Verwaltungsakte darstellen, sieht das Verfahrensrecht eine zwingende Form gerade nicht vor. Diese können auch mündlich oder sogar konkludent ergehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, Rn. 100, juris und Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 336, beck-online, zur Rücknahme und Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 210, beck-online, zum Widerruf.
§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW sieht für den Fall, dass eine solche Rücknahme oder ein solcher Widerruf ergeht, als zwingende Folge eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen vor. Einen eigenständigen Entscheidungsspielraum im Sinne eines Ermessens über die Geltendmachung der Erstattungsforderung räumt die Vorschrift gerade nicht ein.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 23. April 2015 - 1 A 704/13 -, Rn. 27, juris.
Auch bei einer entsprechenden Anwendung im Rahmen eines Schlussbescheides besteht dementsprechend kein Ermessen, von der Geltendmachung einer Rückforderung abzusehen, die sich aus einer niedrigeren Festsetzung als ursprünglich im vorläufigen Verwaltungsakt bewilligt ergibt.
Das Schriftlichkeitsgebot des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW ist insofern im Lichte der Funktion des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu sehen, der Behörde die Befugnis zur Selbsttitulierung ihres Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt einzuräumen. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, die Rückforderung durch Leistungsbescheid selbst zu betreiben, ohne auf eine Klage vor Gericht angewiesen zu sein.
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 A 1604/08.Z -, Rn. 3, juris; Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49a Rn. 57, beck-online.
Vor diesem Hintergrund dient das Schriftlichkeitserfordernis maßgeblich dazu, eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine eventuelle Verwaltungsvollstreckung des Rückforderungsanspruchs zu bilden und dem Adressaten den Umfang der von ihm zu leistenden Rückforderung vor Augen zu führen. Dagegen dient die Regelung des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW nicht dazu, dem Adressaten sichere Kenntnis über die den Rückforderungsbescheid verantwortende Person zu verschaffen oder die Authentizität des Leistungsbescheids zu gewährleisten. Denn wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, hätte es sich aufgedrängt, ein entsprechendes Schriftformerfordernis bereits für Rücknahme und Widerruf als die eigentlichen materiellen Entscheidungen vorzusehen. Durch diese Entscheidungen, die jeweils im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, entsteht bereits der materielle Rückzahlungsanspruch. § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW dient demgegenüber nur der Abwicklung der sich aus diesen formfreien Entscheidungen zwingend ergebenden Rechtsfolgen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG nur der Abgrenzung zu einer mündlichen Entscheidung dient und gerade nicht eine eigenhändige Unterschrift entsprechend § 126 BGB verlangt. Unabhängig davon, ob dies anzunehmen ist oder nicht, wird jedenfalls vor dem Hintergrund der dargestellten Funktion dieser Regelung mit guten Gründen angenommen, dass ein Verstoß gegen § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW nicht nur den Bescheid nicht unwirksam macht, sondern nicht einmal zur formellen Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides führt. Da eine gebundene Entscheidung für eine Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs vorliegt, kann sich ein Verstoß gegen das Schriftlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht auf die Entscheidung auswirken, sodass sogar eine Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG NRW naheliegend ist.
So Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49a Rn. 59, beck-online; BeckOK VwVfG/Falkenbach, 71. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 49a Rn. 24.1, beck-online; ähnlich auch Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 49a Rn. 39, beck-online.
Überträgt man die vorstehenden Grundsätze auf das hiesige Verfahren, wäre ein Verstoß gegen § 3a Abs. 2 VwVfG NRW allenfalls so zu bewerten wie eine fehlende Unterschrift unter einem entsprechenden schriftlichen Leistungsbescheid. Unabhängig davon, ob § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW überhaupt eine eigenhändige Unterschrift verlangt, würde ein solcher Verstoß jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit aufgrund einer fehlerhaften Bekanntgabe führen.
Soweit der Kläger demgegenüber auf andere Formvorschriften, etwa das Schriftformerfordernis nach § 70 VwGO hinweist, kann er nicht durchdringen. Denn wie bereits dargelegt sind die Formvorschriften jeweils in ihrem eigenen Regelungskontext zu bewerten und ihr Inhalt und die Reichweite der Vorgaben durch Auslegung zu ermitteln. Da das Schriftformerfordernis etwa für einen Widerspruch nach § 70 VwGO gänzlich andere Zwecke verfolgt als die Regelung des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW, sind die hierzu vom Kläger vorgebrachten Erwägungen nicht übertragbar.
II.
Da das Gericht dem Hauptantrag nicht gefolgt ist, ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, sodass auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war.
Die insoweit erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 3. Var. VwGO ist ebenfalls zulässig, insbesondere statthaft, weil der Kläger einen Fall des § 44 VwVfG NRW annimmt und hieraus folgend die Nichtigkeit des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 herleiten will.
Die Klage ist aber ebenfalls unbegründet, weil der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig ist. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, Rn. 28, juris.
Ein derartiger Fehler liegt hier nicht vor.
Er folgt zunächst nicht aufgrund des in der Sache unstrittig gegebenen Verstoßes gegen § 35a VwVfG NRW dar. Zwar hat der Beklagte die Bescheide vollautomatisiert erlassen, dieser Formfehler ist aber schon nicht offensichtlich, weil er ohne eingehende Ermittlungen zu den technischen Abläufen bei dem Erlass der Schlussbescheide gar nicht feststellbar ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2023 - 20 K 2269/23 -, Rn. 68, juris; Urteil vom 18. Dezember 2023 - 20 K 2787/23 -, Rn. 70, juris; implizit auch VG Münster, Urteil vom 15. Juli 2024 - 9 K 2398/23 -, Rn. 32, juris und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2025 - 19 K 2097/23 -, Rn. 26, juris.
Insoweit genügt es anders als der Kläger meint nicht, dass der Beklagte Kenntnis von den eigenen Verfahrensabläufen gehabt hat. Denn für einen verständigen Bürger, und auf dessen Perspektive kommt es an, war dies gerade nicht erkennbar. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass dieser Verstoß eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nach sich ziehen kann, da in diesem Fall keine Überlegungen dazu angezeigt gewesen wären, ob der Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein könnte. Diese Frage, der das OVG NRW in den maßgeblichen Entscheidungen nachgegangen ist,
vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 195, juris,
kann sich nur stellen, wenn eine Nichtigkeit nicht angenommen wird, da § 46 VwVfG NRW auf nichtige Verwaltungsakte keine Anwendung findet.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2023 - 20 K 2269/23 -, Rn. 68, juris; Urteil vom 18. Dezember 2023 - 20 K 2787/23 -, Rn. 70, juris.
Aus denselben Gründen stellt auch ein Verstoß gegen die bindenden Vorgaben des vorläufigen Bewilligungsbescheids, aus denen jedenfalls die materielle Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 folgt, keinen eine Nichtigkeit begründenden schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dar.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2023 - 20 K 2269/23 -, Rn. 69, juris.
Schließlich würde auch ein Verstoß gegen § 3a Abs. 2 VwVfG NRW keinen derart schwerwiegenden Fehler begründen. Dies folgt aus den unter I. dargestellten Gründen. Mit Blick auf die Funktion des Schriftlichkeitserfordernisses in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW spricht vieles dafür, einen Verstoß gegen diese Vorschrift sogar für unbeachtlich zu halten. Jedenfalls hätte ein Verstoß kein derartiges Gewicht, die Nichtigkeit des Verwaltungsakts rechtfertigen zu können. Soweit der Kläger demgegenüber auf Literaturauffassungen verweist, die bei einem Verstoß gegen die Schriftform regelmäßig eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts annehmen, zitiert er allgemeine Aussagen zu typischen Rechtsfolgen, die sich gerade nicht mit dem spezifischen Kontext des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW auseinandersetzen. Aus derartigen Regelaussagen lässt sich für das hiesige Verfahren nichts ableiten, weil der Regelungszweck des § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW den Eintritt dieser in der Literatur angenommenen typischen Folge wie oben dargelegt nicht rechtfertigt.
Aus der fehlenden elektronischen Signatur folgt schließlich auch keine Nichterkennbarkeit der den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 erlassenden Behörde, § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Dieser Nichtigkeitstatbestand setzt voraus, dass der Adressat des Bescheids überhaupt nicht erkennen kann, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Eine fehlende Unterschrift reicht dazu nicht aus, wenn sich die Erlassbehörde aus sonstigen Umständen, etwa der Verwendung des Behördenbriefkopfs, ohne weiteres erkennen lässt. Gleiches gilt für eine fehlende qualifizierte elektronische Signatur.
Vgl. überzeugend VG Berlin, Urteil vom 7. November 2023 - 4 K 536/22 -, Rn. 87, juris m. w. N.
Hier konnte der Kläger dem Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 ohne weiteres entnehmen, dass dieser von der Bezirksregierung Köln erlassen wurde. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er habe die Authentizität des Schlussbescheides vom 18. Dezember 2021 mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht überprüfen können, führt dies jedenfalls nicht zu einer völligen Unerkennbarkeit der Erlassbehörde. Nur am Rande sei angemerkt, dass den Kläger die nunmehr behaupteten Zweifel an der Authentizität des Bescheides vom 18. Dezember 2021 nicht davon abgehalten haben, sich an die (richtige) Behörde zu wenden und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie eine Stundung in Form der Ratenzahlung zu beantragen. Ernstliche Zweifel an der Authentizität des Bescheids dürften daher auch auf Seiten des Klägers kaum vorhanden gewesen sein.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf das weiter hilfsweise verfolgte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der hilfsweise angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Andere Wiederaufgreifensgründe kommen vorliegend nicht in Betracht. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt nach § 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 S. 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW bleiben gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW unberührt. Es kann also gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG NRW unabhängig von einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens im engeren Sinne liegen nicht vor. Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Soforthilfeverfahrens im weiteren Sinne.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor. Die dem Schlussbescheid zugrundeliegende Sachlage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn „Tatsachen”, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher Umstände, die für die bestandskräftige Ablehnung eines Verwaltungsakts nicht (allein) ausschlaggebend waren. Rechtliche Änderungen werden nicht erfasst, es sei denn, sie führen zu veränderten tatsächlichen Umständen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, Rn. 23, juris m. w. N.
Nach diesen Maßgaben stellt die Verkündung der genannten gerichtlichen Entscheidungen keine Änderung der Sachlage dar. Die Tatsachen, die für den Erlass des Schlussbescheides vom 18. Dezember 2021 objektiv bedeutsam waren, bleiben von der Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit vollständig unberührt. Weder sind tatsächliche Umstände nachträglich weggefallen, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, noch sind Tatsachen nachträglich eingetreten, die er seiner Entscheidung zugrunde hätte legen müssen. Die Rechtserkenntnis als solche lässt sich nicht als Sachlagenänderung qualifizieren, weil sie nicht zu veränderten tatsächlichen Umständen führte.
Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage vor. Diese setzt eine Änderung des materiellen Rechtes voraus, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine bloße Änderung der Rechtsprechung führt eine solche ebenso wenig wie die erstmalige Etablierung einer Judikatur herbei, weil die gerichtliche Entscheidungsfindung allein die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen - und sich durch diese Würdigung nicht verändernden - Rechtsordnung zum Gegenstand hat. Dies gilt jedenfalls für die Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, Rn. 22, juris.
In Anwendung dieser Maßstäbe stellt die Verkündung der Urteile der Verwaltungsgerichte Köln, Gelsenkirchen und Düsseldorf Mitte des Jahres 2022 sowie des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im März 2023 keine Änderung der Rechtslage dar. In den Entscheidungen würdigen die Gerichte den jeweils streitgegenständlichen Sachverhalt. Das materielle Recht bleibt davon unberührt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23 -, Rn. 9 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 16 K 1700/23 -, Rn. 23, juris, jeweils m. w. N.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG NRW. Über einen solchen Antrag entscheidet die Behörde im Ausgangspunkt nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich ermessensfehlerfrei darf die Behörde den Antrag mit Blick auf die Rechtskraft ihrer Entscheidung im Ausgangsverfahren ablehnen. Nur ausnahmsweise können Umstände, die in Bedeutung und Gewicht den in § 51 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Wiederaufgreifensgründen gleichkommen, eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Allein die Rechtswidrigkeit des im Ausgangsverfahren erlassenen Verwaltungsaktes genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nicht ohne Weiteres ein höheres Gewicht als dem Gebot der Rechtssicherheit zu. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt ein Wiederaufgreifen und eine erneute Sachentscheidung unter Verdichtung des behördlichen Ermessens zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung ihrer Rücknahmebefugnis in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn der Verweis auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellt oder wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 29, juris m. w. N.
Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Soforthilfeverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Grundsatz materieller Gerechtigkeit zwingt in Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit vorliegend nicht zum Wiederaufgreifen, ohne dass es darauf ankäme, ob ergänzend die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegen ein Wiederaufgreifen sprächen. Das Festhalten an dem Schlussbescheid ist nicht schlechthin unerträglich.
Ein relevanter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt zunächst nicht darin, dass Zuwendungsempfänger, die sich einer Rückmeldung enthalten und deshalb keinen Schlussbescheid erhalten haben, der in Bestandskraft erwachsen könnte, anders als der Kläger an dem neu ausgestalteten Rückmeldeverfahren des Beklagten partizipieren können. Es steht bereits keine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in Rede, weil die Verschiedenbehandlung nicht darauf beruht, dass der Beklagte eine belastende Entscheidung gegenüber jenen Zuwendungsempfängern aufgehoben hätte, sondern darauf, dass ihnen gegenüber noch keine solche Entscheidung ergangen ist. Angesichts dessen sind die Sachverhalte schon im Ansatz nicht vergleichbar. Dessen ungeachtet liegt ein die Gleichheitswidrigkeit ausschließender Sachgrund für die Verschiedenbehandlung in der Bestandskraft des Schlussbescheides des Klägers als solcher. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte spezifisch bei der Frage des Wiederaufgreifens der durch bestandskräftige Schlussbescheide abgeschlossenen und deshalb vergleichbaren Verfahren sachlich nicht gerechtfertigt unterschiedlich vorgegangen sein könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23 -, Rn. 20, juris.
Ebenfalls liegt kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass der Beklagte Schlussbescheide, gegen die fristgemäß Klage erhoben worden ist, im Laufe der gerichtlichen Verfahren ganz überwiegend aufgehoben hat. Auch hier liegt keine Vergleichbarkeit vor, weil in jenen Fällen anders als hinsichtlich des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 die Bestandskraft noch gar nicht eingetreten war. Insofern hätte der Kläger sich selbst ebenfalls innerhalb der Klagefrist gegen den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 gerichtlich wehren können - zumal dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids, wie der Kläger meint, jedermann aufdrängen müsste. Dem finanziellen Risiko eines Klageverfahrens hätte der Kläger durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechen können.
Auch liegt kein relevanter Verstoß gegen gute Sitten oder Treu und Glauben vor. Ein solcher ist nur gegeben, wenn sich nicht nur der Verweis auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes als treuwidrig darstellt, wie dies insbesondere anzunehmen sein wird, wenn die Behörde durch vorwerfbares Verhalten zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes beigetragen hat, sondern darüber hinaus die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer zusätzlichen, unzumutbaren Belastung führt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, Rn. 52, juris.
Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Verweis auf die Unanfechtbarkeit des Schlussbescheides sich vorliegend als treuwidrig darstellen sollte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Beklagte durch vorwerfbares Verhalten zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes beigetragen haben könnte. Insbesondere der Erlass des Schlussbescheids im Vorlauf zu den Weihnachtsfeiertagen stellt keine unzulässige indirekte Verkürzung der Klagefrist dar. Auch ist der Verweis auf die Unanfechtbarkeit des Schlussbescheides nicht deshalb grob unbillig, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, keine ordnungsgemäß verwendeten Mittel zurückzahlen zu müssen. Der Kläger konnte im Rahmen des Rückmeldeverfahrens selbst beurteilen, ob er durch die darin vorgesehene Berechnungsweise gemessen an den durch den Bewilligungsbescheid für ihn geweckten Erwartungen unangemessen benachteiligt werden würde. Angesichts der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides erfasste das geschützte Vertrauen nicht darüberhinausgehend auch den endgültigen Behalt der Soforthilfe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23 -, Rn. 23 ff., juris.
Hinzu kommt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, weshalb die Aufrechterhaltung des Schlussbescheides gerade für den Kläger zu einer über die bereits nicht festzustellende Treuwidrigkeit des Verweises auf die Unanfechtbarkeit des Schlussbescheides hinausgehenden, unzumutbaren Belastung führen sollte. Der Kläger hat nichts Konkretes dazu vorgetragen, warum er sich in einer anderen Position befunden haben soll als alle anderen Adressaten derartiger Schlussbescheide im Dezember 2021. Alle Empfänger der Corona-Soforthilfe waren von den Einschränkungen und Belastungen der Corona-Pandemie betroffen. Warum spezifisch dem Kläger „seinerzeit […] die Kraft für ein Klageverfahren“ in stärkerem Maße gefehlt haben soll als anderen Betroffenen, ist nicht erkennbar.
Der Schlussbescheid ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Dafür ist erforderlich, dass an dem Verstoß des Verwaltungsaktes gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich seine Rechtswidrigkeit deshalb aufdrängt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, Rn. 15, juris.
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die mit den Schlussbescheiden befassten Verwaltungsgerichte haben diese aufgrund einer eingehenden Würdigung der Bewilligungs- und Rückforderungspraxis des Beklagten für rechtswidrig erkannt, dies teilweise mit unterschiedlicher Begründung, und keineswegs einen offensichtlichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm angenommen. Überdies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide auf eine von denjenigen der erstinstanzlichen Gerichte deutlich abweichende Begründung gestützt. Diese mitunter erheblichen Divergenzen hinsichtlich der Begründung der Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide stehen bereits einer Einstufung derselben als offensichtlich entgegen. Darüber hinaus ist der Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die mit der Überprüfung derartiger Schlussbescheide einhergehenden Rechtsfragen von einer solchen Komplexität waren, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide verbietet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23 -, Rn. 26 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 16 K 1700/23 -, Rn. 43 ff., juris.
IV.
Da der Kläger nach alledem bestandskräftig aufgrund des wirksamen Schlussbescheides vom 18. Dezember 2021 zur Rückzahlung der ausgezahlten Soforthilfe verpflichtet ist, hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits von ihm anteilig geleisteten Erstattung oder auf Verzinsung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4.479,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung. Dabei hat das Gericht die hilfsweise geltend gemachten Anträge nicht werterhöhend berücksichtigt, da sie in der Sache alle denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Die verlangten Zinsen blieben gemäß § 43 Abs. 1 GKG ebenfalls außer Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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