Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-29, 1 K 2838/26

1 K 2838/26Administrative CourtJun 29, 2026

Regest

Die Anmeldung eines Richters zum Verbandsklageregister für eine Abhilfeklage gegen ein Unternehmen begründet nicht für sich allein die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters in einem weiteren gerichtlichen Verfahren, in dem das beklagte Unternehmen die Bewilligung der Prozessfinanzierung durch eine staatliche Behörde für eine Gewinnabschöpfungsklage gerichtlich angreift.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 2838/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 1 K 2838/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0629.1K2838.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 54; ZPO § 42

Leitsätze

Die Anmeldung eines Richters zum Verbandsklageregister für eine Abhilfeklage gegen ein Unternehmen begründet nicht für sich allein die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters in einem weiteren gerichtlichen Verfahren, in dem das beklagte Unternehmen die Bewilligung der Prozessfinanzierung durch eine staatliche Behörde für eine Gewinnabschöpfungsklage gerichtlich angreift.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen vom 13. Mai 2026 gegen den Richter E. wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen hat keinen Erfolg.

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür genügt es, dass vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 8. September 2010 - 8 B 54.10 - juris Rn. 2.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Klägerinnen haben ihr Ablehnungsgesuch auf den Umstand gestützt, dass sich der abgelehnte Richter am 00. Dezember 2025 zum Verbandsklageregister für die Abhilfeklage der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 1. vor dem Oberlandesgericht (Az. OLG, VKl) angemeldet und die Beklagte diese Anmeldung bestätigt hat. Angesichts der Anmeldung zum Verbandsklageregister bestünden begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters. Erstens habe der abgelehnte Richter mit der Anmeldung zum Verbandsklageregister für die Abhilfeklage objektiv zu erkennen gegeben, dass er Ansprüche gegen die Klägerin zu 1. für begründet halte. Zweitens belege der Zeitpunkt der Anmeldung - am Tag nach der Pressemitteilung der Beigeladenen zur Erhebung der Gewinnabschöpfungsklage, in der die Bewilligung der Prozessfinanzierung ausdrücklich hervorgehoben wurde -, dass der abgelehnte Richter subjektiv eine ihm nützliche Verbindung zwischen der streitgegenständlichen Bewilligung der Prozessfinanzierung der Gewinnabschöpfungsklage und seiner eigenen Beteiligung an der Abhilfeklage sehe.

Dieser Vortrag gibt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

Die Klägerin zu 1. ist eine Teilnehmerin am Wirtschaftsleben, deren „I.“ Dienst von Millionen Kundinnen und Kunden, darunter auch Richterinnen und Richtern, deutschlandweit genutzt wird. Dass sich der abgelehnte Richter als Vertragskunde der Klägerin zu 1. einem Verfahren gegen diese anschließt, bedeutet allein, dass er hinsichtlich jenes Streitgegenstandes eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin zu 1. vertritt und seine eigenen vertraglichen Interessen dieser gegenüber gewahrt wissen will.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der abgelehnte Richter darüberhinausgehend persönliche Interessen gegenüber der Klägerin zu 1. vertritt, die besorgen ließen, dass er eine neutrale Beschäftigung mit dem vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Zulässigkeit eines Drittwiderspruchs der Klägerinnen zur Inanspruchnahme der Prozessfinanzierung durch die Beigeladene vermissen lassen könnte.

Auch auf die Überschneidung der Lebenssachverhalte im Abhilfeverfahren und im hier streitgegenständlichen Verfahren lässt sich ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters im hier streitgegenständlichen Verfahren nicht gründen.

Die Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn eine besondere Beziehung des Richters zum Streitgegenstand besteht, insbesondere, wenn ein Richter in einem Rechtsstreit zwar nicht selbst Beteiligter ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen einen der Beteiligten geltend macht. Bejaht hat die Rechtsprechung die Besorgnis der Befangenheit etwa in dem Fall, dass der abgelehnte Richter in dem dort streitgegenständlichen Verfahren über Ansprüche gegen die Beklagte zu entscheiden hatte, wegen derer er selbst in einem anderen Verfahren zur Musterfeststellungsklage angemeldet war.

Vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20 -, juris.

Eine solche besondere Beziehung zum Streitgegenstand besteht vorliegend aber nicht. Der abgelehnte Richter hat nicht über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden, aus dem er selbst Ansprüche gegen die Klägerin zu 1. geltend macht. Dem hier streitgegenständlichen Verfahren liegt die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung gegenüber der Beigeladenen für die Gewinnabschöpfungsklage gegen die Klägerin zu 1. durch die Beklagte zugrunde. Diese Gewinnabschöpfungsklage gegen die Klägerin zu 1., die vor dem Landgericht U. anhängig ist, hat, ebenso wie die Abhilfeklage, die vor dem Oberlandesgericht I. anhängig ist, die Einführung von Werbung für das Angebot „I.“ zum Gegenstand. Beide Verfahren beruhen damit zwar im Kern auf dem gleichen Sachverhalt. Zunächst betrifft jedoch der hier zu entscheidende Fall allein die Bewilligung der Prozessfinanzierung nach § 10 Abs. 6 S. 2 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) für die Gewinnabschöpfungsklage. Die Prozessfinanzierung ist zwar von Bedeutung dafür, dass die Beigeladene, die als J. selbst nur über begrenzte Mittel verfügen wird, das Gewinnabschöpfungsverfahren vor dem Zivilgericht führen kann. Die Prozessfinanzierung ist jedoch keine formelle Voraussetzung für die Durchführung des Gewinnabschöpfungsverfahrens. Der abgelehnte Richter übt mit seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Prozessfinanzierung daher allenfalls mittelbar Einfluss auf die Durchführung des Gewinnabschöpfungsverfahrens aus.

Dieser mittelbare Einfluss des abgelehnten Richters auf die Durchführung des Gewinnabschöpfungsverfahrens vermag aber schon deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit für das hiesige Verfahren zu begründen, weil die Entscheidung des Oberlandesgericht I. über die Abhilfeklage nicht von dem Ausgang des Gewinnabschöpfungsverfahrens abhängt. Die Abhilfeklage ist eine von der Gewinnabschöpfungsklage unabhängige Klage. Für die Abhilfeklage sind gem. § 3 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erstinstanzlich die Oberlandesgerichte zuständig, wohingegen die erstinstanzliche Zuständigkeit für Gewinnabschöpfungsklagen nach dem UWG bei den Landgerichten liegt, § 95 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese Gerichte befinden eigenständig über die mit den verschiedenen Klagen jeweils geltend gemachten Ansprüche. Der im Rahmen der Abhilfeklage geltend gemachte Anspruch hängt auch der Höhe nach nicht von dem mit der Gewinnabschöpfungsklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt ab. Nach § 10 Abs. 2 UWG sind auf den Gewinn die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Es werden danach nur die Gewinne abgeschöpft, die nach Auszahlung an die Verbraucher verbleiben. Ein positiver Ausgang des Gewinnabschöpfungsverfahren kommt damit schließlich nicht dem an der Abhilfeklage angemeldeten Verbraucher, sondern allein dem Staat zugute.

Schließlich wäre selbst dann, wenn man davon ausginge, dass angesichts der Anmeldung zur Abhilfeklage ein mittelbares wirtschaftliches Interesse des abgelehnten Richters am Ausgang des Rechtsstreits über die Bewilligung der Prozessfinanzierung für die Gewinnabschöpfungsklage bestünde, dieses wirtschaftliche Interesse als geringfügig zu werten. Bei Obsiegen der Beigeladenen im Abhilfeverfahren beträgt der zu erwartende Auszahlungsbetrag an die angemeldeten Verbraucher 3 EUR monatlich seit dem 00. Februar 2024 bzw. die Hälfte des für die Nutzung des Streamingdienstes seit dem 00. Februar 2024 gezahlten Entgelts, welches derzeit bei 9 EUR monatlich oder 90,- EUR jährlich für nicht zu einer Ermäßigung berechtigte Nutzer liegt. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht angesichts dieses vergleichsweis geringen zu erwartenden Betrages keine Besorgnis der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters.

Auch aus dem Vortrag der Klägerinnen, der Zeitpunkt der Anmeldung am Tag nach der Pressemitteilung der Beigeladenen zur Erhebung der Gewinnabschöpfungsklage, in der die Bewilligung der Prozessfinanzierung ausdrücklich hervorgehoben wurde, belege, dass der abgelehnte Richter subjektiv eine ihm nützliche Verbindung zwischen der streitgegenständlichen Bewilligung der Prozessfinanzierung der Gewinnabschöpfungsklage und seiner eigenen Beteiligung an der Abhilfeklage sehe, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Zum einen hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme angegeben, dass ihm bei Anmeldung zum Verbandsklageregister weder die Pressemitteilung der Beigeladenen zur Erhebung der Gewinnabschöpfungsklage noch die Erhebung der Gewinnabschöpfungsklage selbst bekanntgewesen seien. Zum anderen bestehen, selbst, wenn die Pressemitteilung oder die Gewinnabschöpfungsklage ihm entgegen seiner Angaben im hiesigen Verfahren zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen sein sollte, keine Zweifel daran, dass der abgelehnte Richter bei näherer Befassung mit der hier streitgegenständlichen Klage gegen die Bewilligung der Prozessfinanzierung, die im Zeitpunkt der Anmeldung des abgelehnten Richters zum Klageregister noch nicht anhängig und diesem daher auch nicht bekannt war, die Unabhängigkeit der Streitgegenstände voneinander erkennen und daher unparteiisch entscheiden wird.

Weitere Gründe, insbesondere zu den Klägerinnen zu 2. und 3., wegen der eine Befangenheit des Richters zu besorgen wäre, haben die Klägerinnen nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.­

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.