projects
2 L 1137/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-22, 2 L 1137/26
2 L 1137/26Administrative CourtJun 22, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 2 L 1137/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0622.2L1137.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 836/26 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.01.2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung geht das Gericht davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen sind (dazu 1.) und dass bei der allgemeinen folgenorientierten Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung ein höheres Gewicht haben als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung (dazu 2.).
Das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben verletzt voraussichtlich weder den planungsrechtlichen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters noch erweist es sich zu Lasten der Antragstellerin als rücksichtslos.
Die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzungsänderung ist ihrer Art nach in dem faktischen Baugebiet in dem das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin gelegen sind, aller Voraussicht nach zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzungsänderung beurteilt sich hier nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, weil der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, in dem das Vorhabengrundstück und auch das Grundstück der Antragstellerin gelegen sind, nach den Feststellungen, die das Gerichts anlässlich des Ortstermins am 27.05.2025 im Verfahren 2 K 6880/22 von der Örtlichkeit gewonnen hat, einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO entspricht.
Ein Allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO dient in erster Linie dem Wohnen und daneben bestimmten baulichen Nutzungen zur verbrauchernahen Versorgung. Es gewährt ein hohes Maß an Wohnruhe, das im Vergleich zum reinen Wohngebiet mit seiner grundsätzlichen, dominanten Alleinstellung des Wohnens etwas gemindert ist. Die mit den im Allgemeinen Wohngebiet - ggf. auch ausnahmsweise - zulässigen Nutzungen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen oder Störungen der Wohnruhe sind hinzunehmen. Allgemein zulässig sind im Allgemeinen Wohngebiet neben dem Wohnen u.a. der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; ausnahmsweise zulässig sind u.a. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Der dem Beigeladenen genehmigte Betrieb eines „KFZ-Service-Betriebs (Reifenservice)“ lässt sich bei der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zwar keiner der beiden vorgenannten Betriebsformen zuordnen. Maßgeblich ist sowohl in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als auch in den Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insbesondere, ob es sich um eine „störende“ oder um eine „nicht störende“ Betriebsform handelt. Zur Beurteilung der Störwirkung ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10/17 -, juris Rn. 7 ff.
Kfz-Reparaturwerkstätten werden bei typisierender Betrachtungsweise mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten nicht als wesentlich störende Betriebe, jedoch im Allgemeinen als störende Betriebe angesehen,
BayVGH, Beschluss vom 28.07.2021 - 9 ZB 20.3160 - juris m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 05.11.2020 - W 5 K 20.800 -, juris.
Nach Maßgabe dieser grundsätzlich vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise handelt es sich auch bei KFZ-Service-Betrieben, wie dem des Beigeladenen, um einen störenden Betrieb, weil bei Durchführung von Reifenmontagearbeiten üblicherweise geräuschintensive Werkzeuge wie Druckluft-Schlagbohrschrauber eingesetzt werden.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht zugänglich ist, insbesondere, weil der Betrieb bei dem der Umfang der zu erwartenden Immissionen unüblich gering ist,
vgl. BayVGH, Urteil vom 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - juris.
Um dies zu beurteilen, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung relevant. Es sind insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür sind der Bauantrag, insbesondere die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung sowie die mit der Baugenehmigung angeordneten Beschränkungen des Betriebsumfangs. Hiervon ausgehend handelt es sich beim Betrieb des Beigeladenen aller Voraussicht nach um eine atypische Betriebsform einer Kfz-Werkstatt, bei der ausnahmsweise keine relevante Störwirkung auf die in einem Allgemeinen Wohngebiet geschützte Wohnruhe zu befürchten ist. Der „KFZ-Service“ des Beigeladenen soll nur werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Angeboten werden sollen neben einem Reifenservice auch KFZ-Kleinreparaturen. Lackier- Karosserie- und Richtarbeiten und AU-Untersuchungen sollen nicht durchgeführt werden. Nach Ziff. 3 der Nebenbestimmung der Baugenehmigung vom 06.01.2026 dürfen pro Woche maximal 8 Fahrzeuge und pro Tag maximal 2 Fahrzeuge bearbeitet werden. An Geräten sollen zum Einsatz kommen ein stationärer Kompressor, Reifenmontagegeräte, Schlagschrauber und eine Hebebühne. Zur Begrenzung der von den Maschinen - namentlich dem Schlagschrauber - ausgehenden Lärmemissionen bestimmt Ziff. 4 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung, dass alle KFZ-Arbeiten nicht auf dem Innenhof, sondern nur in der Werkstatt durchgeführt werden dürfen. Die Verwendung des mobilen Kompressors der Marke „E.“, der nach dem vom Beigeladenen im vorangegangenen Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing N. vom 26.08.2021 unzulässige Lärmimmissionen verursacht, ist durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 06.01.2026 untersagt. Ziff. 6 der Nebenbestimmungen legt fest, dass der für den Einsatz eines Druck-Schlagschraubers erforderliche Kompressor ausschließlich an dem festen Standort im Dachgeschoss des Werkstattgebäudes betrieben werden darf. Diese Beschränkung des Betriebsumfangs und der Betriebsvorgänge stellt sicher, dass der für die Gebietsart des allgemeinen Wohngebiets nach Ziff. 6.1 TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) am Wohnhaus der Antragstellerin eingehalten wird. Dies folgt aus den vom Antragsgegner eingeholten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen seiner Fachbehörde vom 01.10.2025 und 21.05.2026. Die letztgenannte Stellungnahme legt auf der Grundlage einer am 19.05.2026 erfolgten Messung der vom Druckluftschrauber ausgehenden Geräusche plausibel dar, dass bei Einsatz des lärmintensiven Druckluft-Schlagschraubers mit einem Ausgangspegel von 85 dB (A) innerhalb der Werkstatt drei Meter vor dem Werkstatttor ein Schalldruckpegel von 66 dB (A) auftritt, der sich nach den prognostischen Berechnungen der Fachbehörde bei freier Schallausbreitung - d.h. ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der den Innenhof umgebenden Gebäude - auf einen Schalldruckpegel von 37 dB (A) am 26 m entfernt gelegenen Wohnhaus der Antragstellerin reduziert. Selbst wenn die vom Bohrschrauber verursachten Geräusche impulshaltig wären und für deren Impulshaltigkeit nach den Vorgaben der TA Lärm ein Zuschlag anzusetzen wäre, wäre der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB (A) - selbst bei Ansatz eines nach der TA Lärm höchstens möglichen Zuschlags von 6 dB (A) (vgl. Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) - am Wohnhaus der Antragstellerin bei Weitem nicht erreicht. Die von Fahrbewegungen von KfZ im Hofbereich verursachten Geräusche überschreiten ebenfalls nicht den zulässigen Immissionsrichtwert. Nach den auf der Grundlage der sog. Parklärmstudie des Bay. Landesamts für Umwelt (Parklärmstudie) erstellten prognostischen Berechnungen der Fachbehörde des Antragsgegners wird durch die KfZ-Geräusche ein Beurteilungspegel von 38 dB (A) erreicht. Die nach Ziff. 6.1 Satz 2 TA Lärm für einzelne kurzfristige Geräuschspitzen zulässige Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 30 dB (A) am Tage, hier also 85 dB (A) wird durch beim Zuschlagen von Autotüren oder Kofferräumen auftretende Spitzenpegel eingehalten. Nach den nach Maßgabe der Vorgaben der Parkplatzlärmstudie erstellten prognostischen Berechnungen der Fachbehörde verursachen die beim Zuschlagen von Türen und Kofferraumklappen auftretenden Spitzenpegel am Wohnhaus der Antragstellerin lediglich einen Maximalpegel von 64 dB (A). Die von dem stationären Kompressor verursachten Geräusche überschreiten schließlich auch nicht den nach der TA Lärm zulässigen Richtwert von 55 dB (A). Die vom Betrieb des stationären Kompressors ausgehenden Emissionen bewirken ausweislich der den dem Gutachten des Dipl-Ing. N. vom 26.08.2021 zugrundeliegenden Messungen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des Wohnhauses der Antragstellerin einen mittleren Schalldruckpegel von 32 dB (A). Weil die Antragstellerin den plausibel dargelegten Berechnungen der Fachbehörde des Antragsgegners und den Feststellungen des Gutachtens des Dipl.-Ing. N. vom 26.08.2021 nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihre gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobene Klage 2 K 836/26 Erfolg haben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht den bei Nachklarklagen im Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringenden Betrag von 15.000,00 € (vgl. Ziff. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 des BVerwG) wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.