Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-22, 10 L 1184/26

10 L 1184/26Administrative CourtJun 22, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 10 L 1184/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 10 L 1184/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0622.10L1184.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der F. Gesamtschule L. aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangs­stufe der F. Gesamtschule L. durchzuführen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der F. zum Schul­jahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundar­stufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schüle­rinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien heran.

Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstanden­der Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 108 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der F. auf vier Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Ver­stoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträ­gers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwie­weit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmen­fest­le­gung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.

Der Antragsteller zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Ent­scheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermes­sensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass die Schulträgerin seit Jahren den Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt habe, ist nicht erkennbar, warum sie, wie der Antragsteller geltend macht, hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der F. auf fünf Züge reagieren müsste. Dies gilt umso mehr, als in der vom Antragsteller genannten „Fortschreibung der Schulentwick­lungsplanung Köln 2023“ als Reaktion auf den Schulplatzbedarf an Gesamtschulen eine Errichtung von sechs neuen Gesamtschulen vorgesehen ist.

Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzuneh­menden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerin­nen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Schulleiter hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Ler­nen eine ausreichende Zahl von 12 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassen­fre­quenzrichtwert nicht unterschritten wird. Der Schulleiter hat in seinem Antwortschrei­ben an den Antragsteller vom 16.03.2026 ausgeführt, dass für diese Kinder zum Zeit­punkt der Anmeldung ein Bescheid des Schulamtes mit der Feststellung des sonder­pädagogischen Förderbedarfs vorgelegen habe (Beiakte 2, Bl. 38). Für die Annahme des Antragstellers, es sei davon auszugehen, dass dies nicht zutreffe, gibt es keine Anhaltspunkte.

Das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger liegt vor. Nach der Erklärung des Schulleiters vom 11.02.2026 hat er es am 19.11.2025 hergestellt. Die Stadt Köln hat in ihrem „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführen­den Schulen“ mit Stand vom 19.11.2025 ihr Einverständnis kommuniziert, dass u.a. an allen Gesamtschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klas­senstärke in den fünften Klassen bis auf 27 Kinder begrenzt werden darf, wobei die Vorgaben des § 46 Abs. 4 SchulG NRW einzuhalten seien. Damit hat sie auch für die F. hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Reduzierung der Klassengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW in ihrem Einvernehmen liegen würde. Soweit der Antragsteller meint, man könne dieses Einvernehmen nicht in einem Leitfaden erteilen, es fehle der Bezug zu einer konkreten Person des Schulträgers und die Unterschrift einer für den Schulträger handelnden Person oder es brauche einen konkreten Antrag des Schulleiters sowie eine individuelle Genehmigung des Schulträ­gers, greift dies nicht durch. Diese vom Antragsteller geforderten zusätzlichen formel­len Anforderungen sind der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW, die lediglich ein bestehendes Einvernehmen mit dem Schulträger verlangt, nicht zu ent­nehmen.

Die Erklärung des Schulleiters vom 11.02.2026 belegt hinreichend, dass er sein ihm zustehendes Ermessen betreffend die Reduzierung der Schüleranzahl auf 27 pro Klasse erkannt und selbst ausgeübt hat. Der vom Antragsteller gerügte Ermessens­nichtgebrauch ist nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass der Schulleiter sich eines Formulierungsvorschlags der Bezirksregierung bedient, macht die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht zu einer Entscheidung der Bezirksregierung.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 96 Plätzen für das Regelaufnahme­verfahren hat der Schulleiter das Aufnahmever­fahren in einer den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzenden Weise durchgeführt.

Er hat keine Härtefälle berücksichtigt. Nach der Berücksichtigung des Grund­satzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat der Schulleiter die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durch­schnitts in den Halbjahreszeugnissen aus den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunter­richt, Mathematik und Kunst zunächst zwei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,0 hat er zu der Leistungsgruppe I (LG I) und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,01 hat er zu der Leistungsgruppe II (LG II) zuge­ordnet. Die in einem gesonderten Verfahren aufgenommenen GL-Kinder hat er sämtlich der LG II zugeordnet. Nach Aufnahme von 12 Geschwisterkindern aus der LG I und von 14 Geschwisterkindern aus der LG II standen in der LG I noch 42 Plätze und in der LG II noch 28 Plätze zur Verfügung. Diese Plätze hat er jeweils unter den verbleibenden den Losgruppen I bzw. II zugeordneten Regelkindern gelost, wobei er anhand der Losrei­henfolge auch Nachrücklisten gebildet hat.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, vorrangig als Härtefall aufgenommen zu werden. Seinem Begehren, das er erstmals unter Angabe von ihm bereits bei Anmel­dung bekannten Umständen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, steht bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 -, juris Ls. 3, Rn. 12

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die seine bevorzugte Aufnahme als Härtefall begründet hätten. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermes­sen. Die Ermessensaus­übung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vor­liegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individu­elle Gründe unter Zumut­barkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkauf­nahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzuneh­men,

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2025 - 10 L 956/25 -, juris Rn. 12.

Nach den Angaben des Schulleiters der F. in der „Darstellung des Aufnah­meverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2026_2027“, Bl. 13 der Beiakte 1, waren für ihn Kriterien für die Annahme eines Härtefalls „starke psycho-soziale Belas­tungen aufgrund zeitnaher Todesfälle bzw. aktueller schwerster Erkrankungen im engsten Familienkreis“. Diesen Belastungen nicht vergleichbar sind die vom Antrag­steller vorgebrachten Umstände, dass aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung und Aufmerksamkeitsstörung eine seine Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Beschulung ausschließlich an der F. erfolgen könne. Dies hat er zudem nicht glaubhaft gemacht mit den vorgelegten Unterlagen. Die Stellungnahme von Frau U. vom 18.03.2025 verhält sich nicht zur Beschulung an der F.. Der Dipl.-Päd. S. führt in seinem Befund vom 24.02.2026 diesbezüglich zurückhaltend aus: „Eine Beschulung auf der F. könnte hier ein hilfreicher Baustein für eine gelingende Entwicklung in den kommenden Jahren sein.“ Die geltend gemachte Ausschließlichkeit der Beschulung dort lässt sich hieraus nicht erkennen.

Soweit der Antragsteller einwendet, der Schulleiter habe das Aufnahmeverfahren ent­gegen der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht eigenverantwortlich durchgeführt, bestehen für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte. Allein die Anwesenheit des Abteilungsleiters 5-7 bei Durchführung des Losverfahrens am 13.02.2026, der ausweislich der „Dokumentation Losverfahren“, Bl. 17 der Beiakte 1, als Protokollant anwesend war, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein solcher Anhaltspunkt. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, wie der Schul­leiter die Leistungsgruppen gebildet hat. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Grup­pen hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bil­den ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Das Auswahlkri­terium der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangs­klassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leis­tungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leis­tungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 19 B 501/25 -, juris Rn. 6.

Damit im Einklang steht die Ermessensausübung des Schulleiters, zwei Leistungs­gruppen zu bilden und die angemeldeten Kinder anhand des Durchschnitts ihrer Noten aus den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch (Gesamtnote), Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst des Halbjahreszeugnisses heranzuziehen. Hiermit ist eine ausreichend belastbare Aussage über die Leistungsfähigkeit der angemeldeten Kinder getroffen. Gemessen an den vorstehend dargelegten Maßstä­ben ist entgegen der Auffassung des Antragstellers das Ermessen nicht dergestalt eingeengt, dass allein die Berechnung nach der Wuppertaler Formel oder die Heran­ziehung ausschließlich der Fächer Deutsch, Mathe, Englisch und Sachkunde rechtmä­ßig wäre.

Der weitere Einwand des Antragstellers betreffend die Note für das Deutsch verfängt nicht. Der Antragsteller bringt vor, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob für das Fach Deutsch einzelne Teilnoten nicht oder falsch mit 0 berücksichtigt worden seien und dadurch die Gesamtnote im Fach Deutsch und damit die Durchschnittsnote ins­gesamt falsch berechnet worden sei. Aus der „Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2026_2027“, Bl. 14 der Beiakte 1, geht klar her­vor, dass im Fach Deutsch die Gesamtnote herangezogen wurde. Entsprechend sind auch in den Notenübersichtslisten, Bl. 25 ff. der Beiakte 1, für das Fach Deutsch keine Teilnoten ausgewiesen, sondern nur eine Note. Diese kann ohne weitere Berechnun­gen den Halbjahreszeugnissen entnommen werden.

Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 -, juris, Rn. 10 ff.

Der Schulleiter hat rechtsfehlerfrei die GL-Kinder den Leistungsgruppen zugeordnet und die Plätze für die 12 aufgenommenen GL-Kinder in der Leistungsgruppe II berück­sichtigt und entsprechend hier 12 Plätze weniger im Regelverfahren vergeben. Soweit der Antragsteller hierin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der (Regel-) Kinder in der Leistungsgruppe II sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leis­tungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewoge­nen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenom­men werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, sondern ent­spricht den rechtlichen Vorgaben, dass der Schulleiter die GL-Kinder nach denselben Maßstäben den Leistungsgruppen zugeordnet und entsprechend weniger Plätze für die Kinder im Regelverfahren vergeben hat. Ein anderes Vorgehen würde dem vorge­nannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Kinder befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit.

Bei der Zuordnung der angemeldeten Regelkinder zu den Leistungsgruppen ist, wie vom Antragsgegner vorliegend dargelegt, eine Schülerin wegen einer falsch eingetra­genen Note mit der Folge eines deswegen falsch berechneten Durchschnitts fälschli­cherweise der Leistungsgruppe I und eine andere Schülerin wegen einer falsch einge­tragenen Note mit der Folge eines deswegen falsch berechneten Durchschnitts fälsch­licherweise der Leistungsgruppe II zugeordnet worden. Dieser Fehler wirkt sich aber auf den Antragsteller nicht aus. Denn die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des betroffenen Kindes verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 -, juris Rn. 17.

Die Aufnahmechance des Antragstellers hat sich aber durch die wechselseitige fehler­hafte Zuordnung zweier Schülerinnen zu den beiden Leistungsgruppen nicht verän­dert. Bei keiner der beiden Schülerinnen handelte es sich um ein GL-Kind oder um ein Geschwisterkind. Durch ihre jeweilige falsche Zuordnung hat sich weder die Zahl der in den beiden Leistungsgruppen und insbesondere in der Leistungsgruppe II, der der Antragsteller zugeordnet wurde, der zu vergebenden Plätze noch die Zahl der durch Los für diese Plätze im Regelverfahren auszuwählenden Kinder verändert. Dement­sprechend hatte der Fehler für die Wahrscheinlichkeit des Antragstellers einen Platz zu erhalten, die sich aus der Zahl der Plätze durch die Zahl der Kinder ergibt, und damit die Aufnahmechance des Antragstellers keine Auswirkungen. Der Fehler hat dessen Loschance nicht verändert oder gar verschlechtert.

Für die Annahme des Antragstellers, dass sog. Patchwork-Kinder als Geschwisterkin­der rechtswidrig aufgenommen worden seien, bestehen unabhängig von der Frage, wie dies rechtlich zu bewerten wäre, schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte ange­sichts der eindeutigen Erklärung des Schulleiters in seinem Schreiben an den Antrag­steller vom 16.03.2026, Bl. 38 der Beiakte 2. Darin hat der Schulleiter ausgeführt, dass in diesem Jahr keine Anmeldungen von Schüler und Schülerinnen einer Patchwork- bzw. Pflegefamilie vorlägen.

In diesem Schreiben hat der Schulleiter weiter ausgeführt, dass zwei Kinder von Leh­rern seiner Schule aufgenommen worden seien, davon das eine als Geschwisterkind und das andere im Losverfahren. Der Annahme des Antragstellers, dass das Lehrer­kind nicht in einem ordnungsgemäßen Losverfahren gezogen worden sei, war man­gels weiterer Anhaltspunkte nicht nachzugehen.

Gleiches gilt für die vom Antragsteller geforderte Überprüfung einer rechtswidrigen Bevorzugung von Kindern der V. Grundschulen im Losverfahren. Der Antragsgeg­ner hat dargelegt, was sich auch aus der Liste Bl. 59 der Beiakte 1 ergibt, dass 25 Anmeldungen von Kindern der V. Grundschule vorgelegen hätten. Davon seien 3 als GL-Kinder, 5 als Geschwisterkinder und 14 über das Losverfahren aufgenommen worden; 3 seien abgelehnt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar­legen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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