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10 K 6237/23•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-17, 10 K 6237/23
10 K 6237/23Administrative CourtJun 17, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 10 K 6237/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0617.10K6237.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er wuchs im Vereinigten Königreich auf, arbeitete während seines beruflichen Lebens für verschiedene Banken und hielt sich zwischen 1972 und 1983 in verschiedenen europäischen Ländern auf, wobei er zweimal jeweils ungefähr ein Jahr in A. verbrachte. Zwischen 1983 und 1987 lebte der Kläger in I.. Seither lebt er im Wesentlichen in Monaco und seit 2016 befindet er sich im Ruhestand.
Der Kläger ist seit 1975 mit seiner Ehefrau, F. S., einer deutschen Staatsangehörigen, verheiratet, mit der er gemeinsam eine erwachsene Tochter hat. Die Ehefrau des Klägers wohnt u.a. in einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung in I..
Im Jahr 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Einbürgerungsantrag.
Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 15.06.2022 eine Ablehnung in Aussicht und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie führte im Wesentlichen aus: Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gehe von dem Regelfall einer Inlandseinbürgerung nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und erfolgreicher Integration aus. Eine Einbürgerung von Antragstellern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 14 StAG setze neben den allgemeinen Voraussetzungen auch ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her voraus. Die Annahme eines öffentlichen Interesses sei dabei gesetzlich nicht vorgezeichnet. Die Vorschrift des § 14 StAG statuiere in diesem Zusammenhang kein Wohlwollensgebot. In bestimmten Fallkonstellationen gehe sie von einem derartigen Interesse aus. Dies betreffe etwa den verhinderten Abstammungserwerb von ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter bzw. von nichtehelich geborenen Kindern deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 24.05.1949 geboren worden seien, oder eine Entsendekonstellation, in der eine im Inland ansässige Einrichtung einen zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten beruflich bzw. dienstlich veranlasse. Ansonsten stelle sie erhebliche Anforderungen, um dieses Interesse zu bejahen. Sie prüfe, ob unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Das sei der Fall, wenn die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen der betroffenen Person finde dabei nicht statt. Aus dem Antrag des Klägers und den vorliegenden Unterlagen könne sie ein solches öffentliches Interesse nicht erkennen. Sie habe berücksichtigt, dass er über seine Familie enge Bindungen nach Deutschland habe, dass er deutsche Sprachkenntnisse auf ausreichendem Niveau nachgewiesen habe, dass er nach seinen Angaben mit Deutschland vertraut sei und es als zweite Heimat betrachte, dass er nach seinen Angaben etwa vier Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, dass er über Grundbesitz in Deutschland verfüge und dass er unterhaltsfähig sei. Alle von dem Kläger benannten, insbesondere familiären, Gründe, etwa die durch den Brexit hervorgerufenen Einschränkungen, weshalb er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle, seien nachvollziehbar. Sie änderten jedoch nichts daran, dass in seiner gegenwärtigen Lebenssituation die Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland nicht vorlägen.
Der Kläger hielt an seinem Einbürgerungsantrag fest und brachte im Wesentlichen vor: Es werde nach § 14 StAG eingebürgert, wer über Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland verfüge, die eine Einbürgerung aus dem Ausland rechtfertigten. Insoweit müsse man auch persönliche Belange berücksichtigen. Die Umstände des Einzelfalls begründeten zudem aufgrund seines Engagements ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung. Ein solches liege insbesondere vor, wenn die betroffene Person durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Kultur, gewonnen oder erhalten werden solle. Er sei mehrjähriges aktives Mitglied des Deutsch-Französischen Kulturzentrums (Centre Culturel Franco-Allemand - CCFA). Dort engagiere er sich ehrenamtlich insbesondere mit der Initiative und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Presseschau. Er sei an der Entwicklung und Verwirklichung neuer Initiativen beteiligt und stelle sowohl seine Lebenserfahrung als auch seine vertieften deutschen Sprach- und Kulturkenntnisse ehrenamtlich zur Verfügung. Hierdurch leiste er einen wertvollen Beitrag zur Vertiefung der deutsch-französischen Beziehung. Eine Einbürgerung würde seine Stellung im CCFA bedeutsam stärken. In der Zwischenzeit habe er kontinuierlich und intensiv seine Deutschkenntnisse vertieft und könne nunmehr ein sehr weit fortgeschrittenes C2-Niveau vorweisen. Grundsätzlich komme Antragstellern aus EU-Staaten eine besondere Bedeutung zu. Wegen der Brexit-Übergangsregelungen und dem noch im Jahr 2020 gestellten Antrag treffe dies auch auf ihn als britischen Staatsangehörigen zu. Es seien alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren so zu behandeln und zu entscheiden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedsstaat der EU.
Die Beklagte hielt an ihrer ablehnenden Haltung fest und führte ergänzend aus: Unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags könne sie einen herausragenden Einsatz für deutsche Belange, die den Tatbestand einer besonderen Bedeutung für Deutschland erfüllen würde, nicht erkennen. Sie habe bei der Deutschen Botschaft in Paris nachgefragt, die sich wiederum mit dem Generalkonsulat in Marseille und dem Honorarkonsul in Nizza in Verbindung gesetzt habe. Im Ergebnis sei festzustellen, dass keine der drei deutschen Institutionen den Kläger kenne oder getroffen habe. Die Leiterin des CCFA in Nizza habe zwar bestätigt, dass sie den Kläger kenne und als langjähriges engagiertes Mitglied schätze und dass seine Deutschkenntnisse hervorragend seien. Zur Organisation oder Betreuung hochrangiger Kulturdelegationen lägen jedoch keine Kenntnisse vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger durch seine Tätigkeit beim CCFA deutsche bzw. staatliche Interessen wahrnehme oder als „Botschafter“ Deutschlands wahrgenommen werde.
Der Kläger bat daraufhin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 03.05.2023 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus den Anhörungsschreiben.
Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe einen rechtsfehlerhaften Maßstab angesetzt. Grundlegende Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 14 StAG sei das Bestehen einer Bindung an Deutschland, die das staatliche Interesse begründe und die eine Einbürgerung rechtfertige. Derartige Bindungen könnten u.a. aus deutschen Sprachkenntnissen, einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einer mehrjährigen familiären Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen resultieren. Im Ablehnungsbescheid setze die Beklagte diese Voraussetzung fälschlicherweise und vor allem uneinheitlich mit einem öffentlichen bzw. staatlichen Interesse und einem erheblichen oder auch besonderen öffentlichen Interesse gleich. Soweit sie anführe, ein solches Interesse sei nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gegeben, handle es sich dabei um eine unsachgemäße Vorbewertung, die einen unangemessenen Prüfungsmaßstab bestätige. Es sei fehlerhaft, dass die Beklagte die staatlichen Interessen nicht gegen seine persönlichen Interessen abgewogen habe. Im Rahmen der Ermessensausübung seien auch seine individuellen, grundrechtlich geschützten Interessen einzubeziehen. Die von ihm vorgetragenen Bindungen begründeten in mehrfacher Hinsicht nähere Bindungen zu Deutschland, die in der erforderlichen Gesamtschau eine Einbürgerung aus dem Ausland rechtfertigten. Aufgrund seiner Tätigkeit beim CCFA bestehe unzweifelhaft eine nachhaltige Bindung zu Deutschland. Es bestehe sogar ein öffentliches Interesse an seinem Auslandsaufenthalt. Der CCFA habe eine herausragende Bedeutung für den interkulturellen Austausch zwischen Deutschland und Frankreich. Insoweit unterstütze er die Arbeit des Schatzmeisters ehrenamtlich und kümmere sich insbesondere um die Verwaltung der Mitgliedschaftsbeiträge. Er sei folglich Bestandteil des Kernmanagements des Kulturzentrums. Es sei das Ziel seiner gesamten Tätigkeit, die deutsch-französischen Beziehungen zu vertiefen und ein besseres Verständnis zwischen den Kulturen zu ermöglichen. All diese Aufgaben nehme er als britischer Staatsangehöriger wahr, identifiziere sich aufgrund seiner Tätigkeit jedoch als Deutscher und werde auch als solcher wahrgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2023 zurück. Sie vertiefte ihr vorheriges Vorbringen und führte ergänzend aus: Die weiteren Ausführungen zur Tätigkeit beim CCFA führten zu keiner anderen Bewertung. Mit seiner Tätigkeit beweise der Kläger ein hohes ehrenamtliches Engagement, was eine Nähe und Verbundenheit zu Deutschland zeige, aber kein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung begründen könne. Soweit sie erklärt habe, ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung sei nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gegeben, handle es sich lediglich um eine Feststellung aufgrund ihrer langjährigen Verwaltungspraxis zu den Erfolgschancen eines Einbürgerungsantrags, der sich nicht auf eine der von ihr genannten Fallgruppen stütze. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.10.2023 zugestellt.
Am 10.11.2023 hat er Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und bringt im Wesentlichen vor: Die Beklagte verkenne, dass man die im Rahmen des § 14 StAG tatbestandlich geforderten Bindungen an Deutschland nicht mit seinen persönlichen Wünschen gleichsetzen könne. Eine nähere Beziehung zu Deutschland sei zudem nicht nur tatbestandliche Voraussetzung, sondern auch ein zentraler Gesichtspunkt für die Ermessensausübung. Es bestehe ein staatliches Interesse an seiner Einbürgerung, weil diese nicht nur unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, sondern auch aus kulturellen und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten erwünscht sei. Die Beklagte habe seine Tätigkeit beim CCFA nicht ausreichend berücksichtigt. Er engagiere sich für einen Verein, der größtenteils aus öffentlichen Mitteln finanziert und unterstützt werde. Allein dieser Umstand begründe ein staatliches Interesse an seiner Tätigkeit und damit auch an seiner Einbürgerung. Für ein öffentliches Interesse müsse man nicht in direktem Kontakt mit deutschen Diplomaten oder hochrangigen deutschen Beamten stehen. Ebenso überzeuge das von der Beklagten vorgetragene Erfordernis eines erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Tätigkeit nicht. Sein Engagement für die deutsch-französischen Beziehungen sei im Übrigen umso beachtlicher, wenn man bedenke, dass er bereits im Rentenalter sei. Eine differenzierte Beurteilung seiner Situation und Person sei unumgänglich, um diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fehlerfrei anzuerkennen. Das Vorgehen der Beklagten schließe eine Einbürgerung aus dem Ausland außerhalb ihres gesetzlich nicht definierten Katalogs faktisch aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 03.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2023 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vom 26.11.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses müsse die Behörde die Auslandsvertretungen beteiligen und abwägen, ob die betroffene Person im Ausland als Deutscher wahrgenommen werde, ihr Wirken für Deutschland über ein berufliches Engagement hinausgehe, sie also in leitender Funktion mit „Gestaltungsmacht“ im deutschen Interesse in wirtschaftlicher, politischer oder kultureller Art tätig sei und Deutschland „nur“ durch eine Einbürgerung einen Vorteil erlangen könne. Alle diese Aspekte seien zu berücksichtigen und die entsprechende Abwägung sei in den angegriffenen Bescheiden dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf seine Einbürgerung.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 14 Satz 1 StAG. Danach kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Zwar spricht vieles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen im Fall des Klägers allesamt erfüllt sind. Die Beklagte hat eine Einbürgerung des Klägers jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens („kann“) rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Das bloße Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 StAG führt nicht zu einem Einbürgerungsanspruch, sondern eröffnet erst den Raum für die erforderliche behördliche Ermessensentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine Einbürgerung aus dem Inland der Regelfall ist und eine Einbürgerung aus dem Ausland nur ausnahmsweise stattfinden soll, nämlich dann, wenn dies im staatlichen Interesse liegt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12.05.2011 - 12 A 356/10 -, juris, Rn. 3; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13.06.2018 - 10 K 9549/16 -, juris, Rn. 13.
Bei der Ausübung dieses weiten Einbürgerungsermessens hat die zuständige Behörde entsprechend darauf abzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht, ob also die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen der betroffenen Person findet dabei nicht statt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2022 - 19 A 2360/21 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 05.07.2012 - 19 A 2703/10 -, juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 13.06.2018 - 10 K 9549/16 -, juris, Rn. 13.
Auch wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmte Umstände für eine Einbürgerung sprechen, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. Dieser weite Ermessensspielraum findet seine Schranken lediglich in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2012 - 19 A 2703/10 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 13.06.2018 - 10 K 9549/16 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 26.05.2010 - 10 K 7008/08 -, juris, Rn. 23.
Der Prüfungsumfang des Gerichts ist dabei nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht darf kein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihm eine der betroffenen Person günstigere Ermessensausübung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessener erscheint.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2012 - 19 A 2703/10 -, juris, Rn. 38.
Nach diesem Maßstab ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler in dem vorgenannten Sinne liegt nicht vor.
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zutreffend wesentlich darauf abgestellt, ob ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers besteht. Dabei war es auch nicht fehlerhaft, dass sie keine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Klägers vorgenommen hat. Die persönlichen Interessen des Klägers sowie die Frage seiner Bindungen an Deutschland sind nach den vorstehenden Ausführungen gerade kein zentraler Gesichtspunkt für die behördliche Ermessensausübung. Die Bindungen des Klägers an Deutschland sind vielmehr wesentlich auf der tatbestandlichen Seite zu berücksichtigen. Es ist mit Blick auf die persönlichen Umstände um die betroffene Person allenfalls u.a. die Frage zu stellen, ob eine Einbürgerung auch nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person im öffentlichen Interesse erwünscht ist. Dass dies der Fall ist, führt jedoch für sich genommen noch nicht insgesamt zur Annahme eines öffentlichen Interesses, weil eine Einbürgerung zugleich nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht sein muss.
Die Beklagte hat ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers mit sachgerechten Gründen verneint. Sie hat alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, u.a. seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, seine außerordentlich guten deutschen Sprachkenntnisse oder seine sehr gute wirtschaftliche Situation, berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen. Insbesondere hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, warum sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers beim CCFA kein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung sieht. Sie hat sich dabei ausführlich mit dem konkreten Einzelfall beschäftigt und etwa auch mit den über verschiedene Auslandsvertretungen eingeholten Erkundigungen zu dem Kläger auseinandergesetzt. Im Ergebnis führt sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit beim CCFA belege ein hohes ehrenamtliches Engagement sowie eine besondere Nähe und Verbundenheit zu Deutschland, begründe jedoch kein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung. Diese Erwägungen begegnen im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers beim CCFA. Dabei leuchtet jedoch der von dem Kläger gezogene Schluss nicht ein, aus einem öffentlichen Interesse an dieser Tätigkeit lasse sich unmittelbar zugleich ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung ableiten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung einer Einbürgerung mit den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) bzw. den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung vor. Soweit die Beklagte verschiedene Fallgruppen dargestellt hat, in denen sie ihr Ermessen nach der Verwaltungspraxis zugunsten der betroffenen Person ausübt, liegt eine solche Konstellation nicht vor. Auch ansonsten hat der Kläger nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ablehnung einer Einbürgerung für ihn unter grundrechtlichen Gesichtspunkten - etwa mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG - nicht zumutbar sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10 000 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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