Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-16, 6 K 6485/25

6 K 6485/25Administrative CourtJun 16, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 6 K 6485/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 6 K 6485/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0616.6K6485.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten in den Bachelorstudiengängen „English Studies“ und „Sprachen und Kulturen der Islamischen Welt“ eingeschrieben und wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Verlust des Prüfungsanspruchs wegen eines Täuschungsversuchs.

Im Wintersemester 2024/2025 reichte die Klägerin bei Frau PD Dr. O. H. als Prüfungsleistung im Modul AM 4 „Kulturwissenschaft“ eine Hausarbeit mit dem Titel „Beasts of the Southern Wild and Environmental Themes“ ein.

Mit E-Mail vom 5. Juni 2025 wandte sich Frau PD Dr. H. mit einer Dokumentation einiger Indizien für die Nutzung einer Künstlichen Intelligenz (KI) bei der Prüfungsleistung der Klägerin an den Prüfungsausschuss. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Dokumentation (Bl. 10 f. BA Heft 4) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüferin ihrer Hausarbeit, die sie im Rahmen ihres Studiums des Fachs „English Studies“ mit dem Studienziel Bachelor of Arts im Modul „AM4 Kulturwissenschaft“ eingereicht habe, den Vorwurf der Täuschungshandlung erhoben und diesen dem Prüfungsausschuss für das Bachelor- und Masterstudium angezeigt habe. Nach ihrer Überzeugung sei die Hausarbeit mit Hilfe einer KI gefertigt worden. Indizien dafür seien

  • fehlerhafte bibliographische Angaben (d.h. unkorrekte Seitennachweise, nicht existente Zitate),

  • einige Veröffentlichungen, in denen angeblich auf den Film verwiesen werde, seien bereits vor diesem erschienen,

  • einige Textstellen existierten nicht bzw. seien nicht nachweisbar.

Das Nutzen von KI in Prüfungszusammenhängen entspreche, sofern nicht ausdrücklich als Bestandteil der Kompetenzüberprüfung gestattet, der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium in den Verbundstudiengängen der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln. Die Prüfungsbewertung durch diese Weise zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 24 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium in den Verbundstudiengängen der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 10. Juli 2024 dar, wonach die Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet werde. Darüber hinaus werde bei wiederholtem Täuschungsversuch oder in besonders schweren Fällen das Einleiten von weiteren rechtlichen Schritten gemäß § 63 Abs. 5 HG vorbehalten, insbesondere die Verhängung eines Bußgeldes oder die Veranlassung der Exmatrikulation. Bevor eine belastende Entscheidung in dieser Sache ergehe, werde ihr bis zum 30. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Klägerin nahm mit E-Mail vom 16. Juni 2025 zum Täuschungsvorwurf Stellung. Es sei ihr wichtig klar festzuhalten, dass sie den Research Report zu „Beasts of the Southern Wild“ komplett selbstständig verfasst habe. Die einzige Stelle, an der sie KI (ChatGPT) genutzt habe, sei bei der Literatursuche gewesen, um passende Bücher und Artikel zu finden. Alle Quellen habe sie jedoch selbst gelesen, überprüft und nur dann verwendet, wenn sie wirklich zu ihrem Thema gepasst hätten. Für diese Arbeit habe sie sich intensiv vorbereitet: Sie habe den Film mehrmals angeschaut, zahlreiche wissenschaftliche Texte gelesen und sich regelmäßig mit ihrer Dozentin über den Aufbau und Inhalt ausgetauscht. Die Hinweise ihrer Dozentin habe sie gewissenhaft umgesetzt. Zu den Zitaten: Sie verstehe jetzt, dass das Problem darin liege, wie sie bestimmte Theorien verwendet habe. Die zitierten Autoren wie Rob Nixon oder Murry und Heumann behandelten zwar exakt dieselben Themen wie sie im Film „Beasts of the Southern Wild“ dargestellt würden, nämlich Umweltzerstörung in marginalisierten Gemeinschaften, aber sie analysierten nicht direkt den Film selbst. Anstatt also zu schreiben „In der Besprechung des Films …“ hätte sie formulieren müssen „Dieses Konzept lässt sich auf den Film übertragen, weil …“ oder „Die im Film gezeigte Situation veranschaulicht Nixons Theorie von …, indem …“.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid über die Feststellung einer Täuschungshandlung vom 22. Juli 2025 mit, dass der zuständige Prüfungsausschuss für das Bachelor- und Masterstudium in seiner Sitzung vom 14. Juli 2025 über die Anzeige der Prüferin bezüglich des Verdachts einer Täuschungshandlung in der Hausarbeit „Beasts of the Southern Wild and Environmental Themes“ beraten und den Täuschungsverdacht bestätigt habe. Als Sanktion werde sie von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlösche. Die Hausarbeit erfülle den Tatbestand eines Täuschungsversuchs nach § 24 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 16. August 2022 (AM 89/2022), zuletzt geändert am 10. Juli 2024 (AM 64/2025) (PO). Sie enthalte im Rahmen der Analyse des Films „Beasts of the Southern Wild“ eine hohe Anzahl nicht existenter Zitate und direkter Verweise auf den 2012 veröffentlichten Film, während die Referenzliteratur zum größten Teil vor 2012 publiziert worden sei und sich somit nicht auf den Film beziehen könne. Nahezu der gesamte wissenschaftliche Apparat der Arbeit sei damit erfunden. In der Stellungnahme der Klägerin werde diese Inkonsistenz mit einer missverständlichen Darlegung erklärt, die eine notwendige Transferleistung auf den Film unterschlage. Diese Erklärung sei dem Prüfungsausschuss angesichts der durchgängigen Zitations- und Referenzierungspraxis und der Häufung der erfundenen Verweise nicht glaubhaft erschienen. Damit habe sie über die Eigenständigkeit und die Urheberschaft ihrer Prüfungsleistung getäuscht. Bei dem Täuschungsversuch der Klägerin handele es sich um einen Wiederholungsfall. Bereits mit Bescheid vom 21. März 2022 habe der Prüfungsausschuss für das Bachelor- und Masterstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil eine Täuschungshandlung im Zusammenhang mit der Prüfung im Modul AM1 im Fach Englisch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen festgestellt. Ferner habe der Prüfungsausschuss für das Bachelor- und Masterstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit Bescheid vom 17. Mai 2022 eine Täuschungshandlung im Zusammenhang mit der Prüfung im Modul BM1c im Fach Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen festgestellt. Daher sei das Erlöschen des Prüfungsanspruchs als Sanktion in diesem Fall angemessen. Sie könne ihr Studium nicht mehr fortsetzen und das Bachelorstudium mit den Fächern „English Studies“ und „Sprachen und Kulturen der islamischen Welt“ an der Universität zu Köln nicht mehr erfolgreich abschließen.

Die Klägerin hat am 12. August 2025 die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Das Eilverfahren hat das Gericht mit Beschluss im Verfahren 6 L 2060/25 mit Beschluss vom 23. September 2025 eingestellt, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen hatte.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Vorwürfe des Fachprüfungsausschusses seien unbegründet. In ihrer Hausarbeit zu „Beasts of the Southern Wild“ habe sie ausschließlich reale, fachliche einschlägige Quellen verwendet. Sie habe keine Zitate erfunden. Etwaige Fehler in der Zitierweise (z.B. sinngemäße statt direkte Zitate, Online-Versionen statt Printseitenangaben) beruhten auf Missverständnissen, nicht auf Täuschungsabsicht. Die Arbeit sei eigenständig verfasst worden. Der Einsatz von KI-Tools habe sich ausschließlich auf die Literatursuche beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die detaillierten Stellungnahmen der Klägerin (Bl. 3 ff. GA und Bl. 14 ff. GA des Verfahrens 6 L 2060/25) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2025 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe eine Täuschungshandlung begangen. Sie habe hier darüber getäuscht, dass die verwendeten und zitierten Quellen von ihr ausgewertet worden seien und ihre Aussagen zum Film „Beasts of the Southern Wild“ stützen. Die in der Arbeit verwendete Literatur stamme zum weit überwiegenden Teil aus Jahren vor Entstehung des Films. Die Klägerin erwecke jedoch in ihrer Arbeit - wie weiter ausgeführt - den Eindruck, dass in dieser Literatur der Film direkt besprochen und analysiert werde. Es handele sich damit auch nicht, wie von der Klägerin in ihrer Stellungnahme angegeben, um eine missverständliche Zitierweise. Die von der Klägerin in ihrer Arbeit dargelegten Inhalte seien an den angegebenen Stellen gar nicht, auch nicht sinngemäß zu finden. Die Arbeit bestehe insgesamt zum weit überwiegenden Teil aus erfundenen wörtlichen oder sinngemäßen Zitaten und Quellennachweisen. Dies hätte ihr auffallen müssen, wenn sie die Quellen gelesen hätte. Es liege hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass die Klägerin für die Erstellung der Arbeit KI benutzt habe, da das Halluzinieren von Inhalten in diesem Zusammenhang ein typisches Phänomen von KI sei. Wie die Täuschung zustande gekommen sei, könne jedoch dahinstehen. Die Klägerin habe in jedem Fall darüber getäuscht, die Quellen gelesen und ausgewertet zu haben und sich wissenschaftlich mit dem Thema der Hausarbeit auseinandergesetzt zu haben. Der Prüfungsausschuss habe darüber hinaus in rechtsfehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und als Sanktion den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 e) PO erklärt. Schon diese Hausarbeit stelle für sich genommen ein besonders schweres Täuschungsmanöver dar, das in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs verletze. Da es sich zusätzlich auch um einen Wiederholungsfall handele, sei die vom Prüfungsausschuss gewählte Sanktion angemessen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 2060/25 sowie die Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft,

vgl. zur statthaften Klageart: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.,

und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 22. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des Bescheides über die Feststellung einer Täuschungshandlung und den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vom 22. Juli 2025 ist § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 lit. e) und Satz 3 PO.

Nach § 24 Abs. 1 PO begeht ein Prüfungskandidat u.a. eine Täuschungshandlung, wenn er versucht, die Bewertung einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 lit. e) PO kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Täuschungshandlung nach Absatz 1 gegen den Prüfungskandidaten die Sanktion aussprechen, dass der Prüfungskandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wird, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PO kommt ein besonders schwerer Fall insbesondere auch bei wiederholten Täuschungshandlungen in Betracht.

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 76.17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris, Rn. 8.

Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin darüber getäuscht hat, dass sie die von ihr zitierten Quellen selbst ausgewertet und zu dem Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Weiterhin liegen zur Überzeugung der Kammer auch keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Die Klägerin hat bei der Quelle Rob Nixon, Slow Violence and the Environmentalism of the Poor, der Quelle Stacy Alaimo, Bodily Natures - Science, Environment, and the Material Self , der Quelle Robin L. Murray and Joseph K. Heumann, Ecology and Popular Film, Cinema on the edge und dem zitierten Werk von Christopher Schaberg sowohl mit ihren Formulierungen als auch mit der Angabe entsprechender Seitenzahlen der Quellen den Eindruck erweckt, die betreffenden Autoren hätten sich zum Film „Beasts of the Southern Wild“ geäußert.

Dies ist in tatsächlicher Hinsicht schon deswegen unzutreffend, weil die genannten Werke 2011, 2010, 2009 und 2007 erschienen sind, während der Film Beasts of the Southern Wild erst im Jahr 2012 veröffentlicht worden ist.

Gleichwohl führt die Klägerin zum Buch von Rob Nixon auf S. 5 ihrer Arbeit aus, „Nixon argumentiere, dass die schrittweise Zerstörung von „Bathtub“ das Konzept der „langsamen Gewalt“ widerspiegele, bei dem sich „Umweltkrisen über einen längeren Zeitraum hinweg entwickeln, oft unbemerkt von denjenigen, die nicht direkt betroffen sind, jedoch mit verheerenden Folgen für marginalisierte Gemeinschaften“ (Nixon argues that „the gradual destruction of the bathtub reflects the concept of „slow violence“, in which environmental crises develop over times, often unnoticed by those who are not directly affected, but with devastating consequences for marginalized communities“ ) und gibt dabei an, dass sich diese Aussage auf S. 56 des Werkes von Nixon finde. Nixon kann das von ihm angeführte Konzept der langsamen Gewalt aber nicht auf den im Film thematisierten Ort „Bathtub“ bezogen haben, da er sein Werk bereits vor dem Erscheinen des Films im Jahr 2011 veröffentlicht hat. Weiterhin existiert das in diesem Satz angegebene direkte Zitat („the gradual destruction of the bathub reflects the concept of „slow violence“, in which environmental crises develop over times, often unnoticed by those who are not directly affected, but with devastating consequences for marginalizied communities“ (56)“) auf S. 56 in Nixons Buch nicht. Anders als die Klägerin angibt, handelt es sich dabei auch nicht nur um einen Fehler in der Zitierweise, weil auch der Inhalt nicht sinngemäß wiedergegeben wird. Denn auf den angegebenen Seiten 56 - 58 wird das Konzept der „slow violence“ nicht dargestellt, sondern vielmehr ein gänzlich anderes Werk analysiert. Auf S. 56 ist der Begriff „slow violence“ zwar einmal aufzufinden, aber in einem anderen Kontext („Animal´s bent posture, by contrast, embodies a crushing neoliberal, transnational economic relationship and also marks him as a literal „lowlife“, a social and anatomical outlier whose phsysical form externalizes the slow violence, the unhurried metastases coursing through the community.“ ). Die Darstellung des Konzepts der „slow violence“ findet sich vielmehr auf der zuvor angegebenen Seite 2.

Auch in Bezug auf das Werk von Stacy Alaimo vermittelt die Klägerin durch die Angabe von Seitenzahlen aus Alaimos Buch den Eindruck, die von ihr wiedergegebenen Aussagen seien dort zu finden („In Beasts of the Southern Wild, Hushpuppy´s relationship with the bathub symbolizes strength and vulnerability (106). It enables her to navigate her environment with resilience and adapatbility, as evidenced by her ability to survive and thrice amidst the chaos of storms and floods (107). Conversely, it makes her acutely aware of the gradual violence surrounding her as she witnesses the slow erosion of her home and lifestyle (107).“ und*„As Stacy Alaimo points out in Bodily Natures: Science, Environment, and the Material Self, the concept of „transcorporeality“ is highly relevant to an understanding of cinematic techniques and environmental history in Beasts of the Southern Wild (102). In her view, depicting Hushpuppy´s embodied connection to her environment challenges the traditional boundaries between humans and nature and emphasizes their material interdependence (103).“).* Da Alaimo das Werk „Bodily-Natures - Science, Environment, and the Material Self“ jedoch bereits 2010 und damit vor der Veröffentlichung des Films herausgegeben hat, konnte Alaimo die von der Klägerin angeführten Aussagen zum Film gar nicht treffen. Diese sind auf den genannten Seiten, weder auf den Seiten der Printversion noch der Online-Version, schlichtweg nicht zu finden. Zwar findet sich der Begriff „trans-corporeal substance of their selves“ allein auf S. 105 des Buchs. Dort finden sich, anders als in der Arbeit der Klägerin angegeben, aber keine Ausführungen dazu, dass das Konzept der Transkorporalität für das Verständnis der filmischen Techniken und der Umweltgeschichte in Film von großer Bedeutung wäre.

In Bezug auf das Werk von Murray und Heumann tritt dies noch deutlicher zutage. Hier spricht die Klägerin sogar davon, dass sich deren Buch damit befasse , wie der Film „Beasts of the Southern Wild“ filmische Techniken einsetze, um die ökologische und kulturelle Widerstandsfähigkeit marginalisierter Gemeinschaften hervorzuheben („Murray and Heumann´s book, „Ecology and Popular Film: Cinema on the Edge“, focuses on how Beasts of the Southern Wild uses cinematic techniques to highlight marginalized communities´ ecological and cultural resilience.“). Zudem verdeutliche die Darstellungen der „Bathtub“-Gemeinschaft im Film den Autoren zufolge - vor allem durch Hushpuppys Erlebnisse -, wie eng diese Gemeinschaften mit ihrer Umwelt verbunden seien und wie unverhältnismäßig stark sie von ökologischen Krisen betroffen seien („According to the authors, the film´s portrayal of the Bathub community, mainly through Hushpuppy´s experiences, emphasizes how deeply these communities are connected to their environment and how disproportinately severly they are affected by ecological crises (Murray and Heumann 132).“). Weiterhin veranschaulichten sie, wie der Einsatz von natürlichem Licht und Handkameras im Film eine starke Verbindung zwischen dem Publikum und dem schwierigen Leben der Bewohner von „Bathtub“ herstelle und dabei die Findigkeit der Gemeinschaft angesichts systematischer Vernachlässigung hervorhebe („They illustrate how the film´s use of natural lightning and handheld cameras creates a strong connection between the audience and the challenging lives of the Bathub residents, emphasizing the community´s resourcefulness in the face of systematic neglect (133).“). Sie würden darüber hinaus untersuchen, wie der Film die allgemeinen gesellschaftlichen Versäumnisse kritisiere, die die Umweltgerechtigkeit verschärften („In addition, they explore how the film criticizes the broader societal failures that worsen environmental injustice (133)“). Die Bewohner des „Bathtub“ würden zwar als widerstandsfähig und autark dargestellt, seien jedoch anfällig für äußere Einflüsse wie staatliche Eingriffe und den Klimawandel, die ihre Lebensweise bedrohten („While the residents of the Bathub are portrayed as resilient and self-sufficient, they are also vulnerable to external forces such as government intervention and climate change that threaten their way of life (134).“). Letztendlich stellten Murray und Heumann fest, dass „Beasts of the Southern Wild“ über eine einfache Überlebensgeschichte hinausgehe und dazu aufrufe, die Würde und Autonomie von Gemeinschaften anzuerkennen, die mit ökologischen Krisen konfrontiert seien („Ultimately Murray and Heumann assert that Beasts of the Southern Wild transcends a simple tale of survival, calling für recognition of the dignity and autonomy of communitied confronting ecological crises (136).“). Der Film hebe die kulturelle und ökologische Widerstandsfähigkeit der „Bathtub“ hervor, übe scharfe Kritik an den systemischen Ungleichheiten, die Umweltdiskriminierung begünstigten, und rege die Zuschauer gleichzeitig dazu an, über ihre eigene Rolle in diesen Fragen nachzudenken („The film highlights the Bathtub´s cultural and environmental resilience, offering a strong critique of the systemic inequalities that fuel environmental discrimination while encouring viewers to reflect on their own roles in these issues (137)“ ). Auch Murray und Heumann können diese Aussagen in ihrem 2009 herausgegebenen Werk nicht über den 2012 veröffentlichten Film getroffen haben. Es ist auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Buch (S. 34 f. GA des Verfahrens 6 L 2060/25) erkennbar, dass Murray und Heumann sinngemäß die von der Klägerin dargestellten Äußerungen getätigt hätten. Nach dem Inhaltsverzeichnis lauteten die Titel der von der Klägerin in Bezug genommenen Seiten „Environmental Nostalgia and The Tragic Eco-Hero: The Case of Soylent Green and the 1970s Eco-Disaster Film “ und „Eco-Terrorism in Film: Pale Rider and the Revenge Cycle “.

Ebenfalls bei der Anführung des Werks von Christopher Schaberg aus dem Jahr 2007 vermittelt die Klägerin mit ihren Formulierungen („Conversely, Christopher Schaberg argues that „the isolation and vulnerability of the bathub serves as a metaphor for the broader environmental crises facing humanity, emphasizing the interconnectedness of ecological and social systems“ (134). He posits that the ficitional bathub represents a community that embodies the precarious situation of marginalized individuals who confront environmental degradation and climate change. Schaberg indicates that the bathub´s isolation from mainstream society symbolizes the rift between developed countries and the communities that bear the brunt of environmental disasters (134-136).“) den Eindruck, Schaberg habe über den Film geschrieben.

Das Vorgenannte lässt den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zitierten Quellen weder selbst ausgewertet noch zu dem besprochenen Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Denn hätte sie die Quellen selbst gelesen und ausgewertet, wäre ihr aufgefallen, dass sich die von ihr angeführten Aussagen zum Film dort nicht finden lassen. Angesichts des Umfangs der Ausführungen, in denen durch die Formulierungen und Seitenangaben durch die Klägerin der Eindruck erweckt wird, die Autoren äußerten sich zum Film, kann dies auch nicht mit einer bloß fehlerhaften Zitierweise erklärt werden. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Verbindung zwischen den angeführten Quellen und dem Film seien allein Teil ihrer eigenen Analyse und Interpretation, ist es lebensfremd, dies im Rahmen einer solchen Arbeit nicht als eigene Leistung herauszustellen, sondern nur als sinngemäße Zitate zu kennzeichnen. Der entsprechende Vortrag ist lediglich als Versuch zu bewerten, die unstimmigen Zitierungen im Nachhinein rechtfertigen zu können. Für dieses Verständnis spricht auch, dass es der Klägerin an anderer Stelle durchaus gelungen ist, in der Fachliteratur entwickelte Konzepte aus der Zeit vor Erscheinen des Films sprachlich so in ihrer Arbeit darzustellen, dass klar wird, dass eine vor der Existenz des Films vorhandene Idee sich in dem Film wiederfindet. So greift die Klägerin auf Seite 2 ihrer Arbeit die Behandlung von Joni Adams im Werk „American Indian Literature, Environmental Justice, and Ecocritism: The Middle Place “ aus dem Jahr 2001 zum Thema Umweltgerechtigkeit auf und beschreibt, wie die im Film behandelte Gemeinschaft „Bathtub“ zu den von Adams herausgearbeiteten Ideen passt. Dass die Klägerin diese Transferleistung nicht auch bei den Werken von Nixon, von Alaimo, von Murray und Heumann sowie von Schaberg zu verbringen vermochte, lässt sich im Allgemeinen nur so erklären, dass sie diese Quellen nicht selbst für ihre Hausarbeit ausgewertet hat. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Vertiefung, dass die Prüferin auch an der Heranziehung von Joni Adams in der Arbeit der Klägerin wegen eines unrichtigen Fachbegriffs („middle kingdom“ statt „middle place“) Zweifel an der Eigenständigkeit hegt.

Die Kammer kann offen lassen, ob die vorstehend beschriebene Täuschung tatsächlich auf den Einsatz künstlicher Intelligenz zurückzuführen ist. Nachdem die beanstandeten Ausführungen in der Arbeit der Klägerin nach Art und Umfang auf die fehlende Eigenständigkeit bei der Erstellung der Prüfungsleistung schließen lassen, müssen weder die Beklagte noch das Gericht der Klägerin positiv nachweisen, wie sie konkret die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat,

vgl. VG Köln, Urteil vom 9. September 2025 - 6 K 5809/22 -, juris, Rn. 53.

Daher muss die Kammer insbesondere nicht dem Befund der Beklagten nachgehen, die Ausführungen in der Arbeit der Klägerin wiesen KI-typische Auffälligkeiten auf.

Vgl. etwa zu typischen Merkmalen KI generierter Prüfungsarbeiten: VG Kassel, Urteil vom 25. Februar 2026 - 7 K 2134/24.KS -, juris, Rn. 73 ff.

Darüber hinaus sind Ermessensfehler weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt kann der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 lit. e) PO je nach Schwere der Täuschungshandlung gegen den Prüfungskandidaten - wie hier - die Sanktion aussprechen, dass der Prüfungskandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wird, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PO kommt ein besonders schwerer Fall insbesondere bei wiederholten Täuschungshandlungen in Betracht.

Da bei der Klägerin bereits mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom 21. März 2022 und vom 17. Mai 2022 Täuschungshandlungen festgestellt worden sind, begegnet die Sanktion in der Gestalt des Erlöschens des Prüfungsanspruchs auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der folgende

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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