Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-12, 16 K 2620/23

16 K 2620/23Administrative CourtJun 12, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 2620/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 16 K 2620/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0612.16K2620.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf und die Teilrückforderung einer ihr bewilligten Zuwendung. Der Bewilligung lag die Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte in der Fassung der Zweiten Änderung vom 11. März 2021 zugrunde (im Weiteren: Förderrichtlinie). Diese bestimmt auszugsweise:

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Bewilligungsbehörde

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, (…) einen Anreiz für den Austausch der Bestandsflotte (…) zugunsten moderner schwerer Nutzfahrzeuge (…) zu schaffen, um auf diese Weise einen wirksamen Wirtschaftsimpuls zugunsten von Fahrzeugproduktion und -zulassung sowie damit einhergehend einen spürbaren und anhaltenden Beitrag zur Absenkung des CO2- und Schadstoffemissionsniveaus der Flotte in einem kurzen Zeitraum zu erreichen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der im Wege der Verschrottung eines Bestandsfahrzeuges (…) der Schadstoffklasse Euro (…) V erfolgte Erwerb eines Neufahrzeugs der Schadstoffklasse Euro VI (…).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Zuschusses beträgt 15.000 [EUR] im Fall der Verschrottung eine [sic] Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro V (…). Der Zuschuss darf pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang mit dessen Erwerb verschrotteten Bestandsfahrzeug nur einmal gezahlt werden.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Antragsverfahren

(…)

Darüber hinaus hat der Antragsteller bei der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen unter Beachtung der oben genannten Fristen durch eine elektronische Kopie vorzulegen:

Zulassungsbescheinigung Teil I des zu verschrottenden Bestandsfahrzeugs.“

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen und beantragte am 26. Januar 2021 die Bewilligung einer Zuwendung für die Verschrottung von zehn Bestandsfahrzeugen der Schadstoffklasse V in Höhe von 150.000 EUR. Unter Nummer 10 des Antragsformulars bestätigte sie, dass sie die Verschrottung „folgender Bestandsfahrzeuge“ beabsichtige. Als Anzahl der zu verschrottenden Bestandsfahrzeuge gab sie „10“ an. Sie erklärte unter Nummer 13 des Antragsformulars, dem Antrag seien unter anderem elektronische Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I „für jedes Bestandsfahrzeug nach Ziffer (10)“ beigefügt. Zudem erklärte sie, die Förderrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Dem Antrag fügte sie zehn Zulassungsbescheinigungen Teil I unter anderem für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 bei. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Bl. 1 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.

Mit Zuwendungsbescheid vom 5. März 2021 bewilligte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag vom 26. Januar 2021 eine Zuwendung in Höhe von 150.000 EUR als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die Verschrottung von zehn Bestandsfahrzeugen der Schadstoffklasse V und den Erwerb von Neufahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie.

Nach Vorlage des Zwischennachweises bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2021 die Auszahlung in Höhe von 150.000 EUR für die Verschrottung von Bestandsfahrzeugen und den Erwerb von Neufahrzeugen.

Im Verwendungsnachweisverfahren legte die Klägerin einen Verschrottungsnachweis für zwei - nicht im Antrag angegebene - Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N04 und N05 vor. Zudem erklärte sie, hinsichtlich eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N06 habe sie zwei Fahrzeuge mit unterschiedlichen Fahrgestellnummern verschrottet.

Auf Nachfragen der Beklagten, zuletzt vom 19. September 2022, teilte die Klägerin, zuletzt am 1. November 2022, mit, die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 seien weiterhin im Einsatz. Eine Verschrottung sei nicht beabsichtigt. Sie habe weder im Bundesanzeiger noch in der Antragstellung einen Hinweis darauf gefunden, dass ein Wechsel der Bestandsfahrzeuge nicht durchgeführt werden dürfe. Da sie mehr als zehn Fahrzeuge im Einsatz gehabt habe, habe sie pauschal zehn Fahrzeuge zur Verschrottung ausgewählt. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 21. Januar 2021 habe diese bestätigt, dass es keine bestimmten Regeln für die Verschrottung gebe.

Mit Bescheid vom 7. November 2022 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 5. März 2021 und den Auszahlungsbescheid vom 29. März 2021 jeweils in Höhe von 45.000 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziffern 2. und 3.) und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 45.000 EUR (Ziffer 4.) und Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.991,79 EUR auf (Ziffer 5.). Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) aus, die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N03 und N02 seien nicht verschrottet worden, sodass diesbezüglich der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei. Darüber hinaus habe sich die Beklagte im Zuwendungsbescheid den Widerruf für den Fall vorbehalten, dass sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse wesentlich änderten. Dies sei hier der Fall, da nicht die Bestandsfahrzeuge verschrottet worden seien, welche Gegenstand des Antragsverfahrens gewesen seien. Im Rahmen des Ermessens überwiege das öffentliche Interesse an einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der bewilligten Zuwendung. Dafür sprächen insbesondere die Grundsätze des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln. Außergewöhnliche Umstände im Einzelfall lägen nicht vor. Auch im Rahmen der Zinsforderung lägen keine Gründe vor, von einer Geltendmachung im Rahmen des Ermessens abzusehen. Die Klägerin habe die Umstände der Rückforderung zu vertreten.

Am 2. Dezember 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, es liege kein Auflagenverstoß vor, da sie vergleichbare Bestandsfahrzeuge verschrottet habe. Die Argumentation der Beklagten mute wie „reine Förmelei“ an. Sie habe den Sinn und Zweck der Förderrichtlinie erreicht, was die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt habe.

Mit Bescheid vom 19. April 2023, der Klägerin zugestellt am 26. April 2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies insbesondere damit, dass ein Austausch der zu verschrottenden Fahrzeuge vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nicht gedeckt sei, da die Bewilligung der Zuschüsse aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen erfolgt sei. Die entsprechenden Regelungen in der Förderrichtlinie seien der Klägerin bekannt, was sie in ihrem Antrag bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 322 ff. d. Beiakte) verwiesen.

Die Klägerin hat am 12. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend und vertiefend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, im Zuwendungsbescheid sei keine Bindung an bestimmte Bestandsfahrzeuge erfolgt. Ein Tausch oder Wechsel sei im Zuwendungsbescheid nicht ausgeschlossen. Überdies fehlten Ausführungen zur Ermessensausübung. Es genüge nicht, einseitig auf die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung hinzuweisen. Hinsichtlich der Rückforderung beruft sich die Klägerin auf Entreicherung. Von der Zinsforderung sei aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 07.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, sie habe bei der Entscheidung die entsprechenden Verwaltungsvorschriften und die Förderrichtlinie beachtet sowie die gängige Verwaltungspraxis angewendet. Gemäß Nummer 7.1 der Förderrichtlinie sei die Zulassungsbescheinigung Teil I für das zu verschrottende Bestandsfahrzeug verpflichtender Bestandteil des Förderantrages, sodass folglich auch diese Bestandsfahrzeuge zum Gegenstand des Antrags würden. Hierdurch würde der Zuwendungszweck festgelegt. Die Zulassungsbescheinigungen würden überprüft, was keinen Sinn ergäbe, wenn ein beliebiger Tausch möglich wäre. Die Klägerin könne keine eigenmächtige Abänderung des Antragsgegenstands nach Bestandskraft vornehmen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin konnte gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 7. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Sowohl der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 2021 in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides (dazu 1.) als auch des Auszahlungsbescheides vom 29. März 2021 in Ziffer 3 (dazu 2.), jeweils in Höhe von 45.000 EUR, sowie die Festsetzung eines zu erstattenden Betrages in Höhe von 45.000 EUR in Ziffer 4 (dazu 3.) und die Erhebung von Zinsen in Höhe von 2.991,79 EUR in Ziffer 5 (dazu 4.) sind rechtmäßig.

Der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 2021 ist auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG rechtmäßig.

Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist der Widerruf gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

Der Zuwendungsbescheid vom 5. März 2021 ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährte.

Die mit diesem Zuwendungsbescheid bewilligte Leistung wurde im Umfang von 45.000 EUR zweckwidrig verwendet, weil die Klägerin hinsichtlich der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 andere als die mit dem Förderantrag durch Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen Teil I konkretisierten Fahrzeuge verschrottete.

Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liegt vor, wenn die zugewendeten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden. Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Zuwendungsbescheid. Ein Zuwendungsbescheid ist als Verwaltungsakt dabei nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Maßgebend ist hiernach, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -, juris Rn. 140 m. w. N.

Aus Sicht des Empfängers war bei objektiver Betrachtungsweise dem Zuwendungsbescheid vom 5. März 2021 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entnehmen, dass die Zuwendung ausschließlich zum Zwecke der Verschrottung derjenigen Bestandsfahrzeuge gewährt werden sollte, die anhand der mit dem Antrag beigebrachten Zulassungsbescheinigungen Teil I bezeichnet wurden.

Zwar heißt es im Tenor des Zuwendungsbescheides zunächst ohne diesbezügliche Konkretisierung, die Zuwendung werde für die „Verschrottung von Bestandsfahrzeugen“ bewilligt. Dass allein mit dem Antrag durch Vorlage der Zulassungsbescheinigungen Teil I konkret bezeichnete Fahrzeuge verwertet werden durften, folgt jedoch aus einer Zusammenschau des Zuwendungsbescheides mit dem der Bewilligung vorausgehenden Antrag sowie der ihr zugrundeliegenden Förderrichtlinie. Sowohl auf den Antrag als auch auf die Förderrichtlinie nimmt der Zuwendungsbescheid explizit Bezug. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung handelt es sich um für die Klägerin erkennbare Begleitumstände. Darüber hinaus bestätigte die Klägerin unter Nummer 14 des Antragsvordrucks ausdrücklich, die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen zu haben.

Unter Nummer 10 des Antragsvordrucks erklärte sie, die Verschrottung von zehn Bestandsfahrzeugen zu beabsichtigen. Sie gab ferner unter Nummer 13 des Antragsformulars an, dass dem Antrag als Pflichtanlage die Zulassungsbescheinigung Teil I „für jedes Bestandsfahrzeug nach Ziffer (10)“ beigefügt sei, wie dies auch Nummer 7.1 der Förderrichtlinie vorsieht. Daraus folgt unmissverständlich, dass die Verschrottung gerade derjenigen Fahrzeuge beantragt werden sollte, die mit den beizufügenden Zulassungsbescheinigungen bezeichnet wurden, und die spätere Zuwendung allein für die Verschrottung ebendieser Fahrzeuge zu gewähren war. Bei objektiver Betrachtungsweise kann die Vorlage der Zulassungsbescheinigungen einzig dem Zweck dienen, die Prüfung der Förderfähigkeit der Verwertung spezifisch der ausgewiesenen Fahrzeuge zu ermöglichen. Diese Prüfung wäre für das Bewilligungsverfahren indes mit keinem erkennbaren Mehrwert verbunden, würde die Zuwendung sodann ohnehin für die Verschrottung beliebiger, den Kriterien der Förderrichtlinie entsprechender Fahrzeuge gewährt. Vor diesem Hintergrund kann der Zuwendungszweck - anders als die Klägerin meint - auch nicht so verstanden werden, dass das Förderziel in der Sache ebenso durch die Verschrottung anderer (tatsächlich oder vermeintlich) gleichwertiger Fahrzeuge erreicht werde und eine Zweckverfehlung damit nicht vorliege.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 16 K 2376/23 - (n. v.); Urteil vom 27. August 2025 - 16 K 594/24 - (n. v.); Urteil vom 29. August 2025 - 16 K 3058/23 - (n. v.); Urteil vom 29. April 2026 - 16 K 1748/24 - (n. v.).

Fördergegenstand war damit vorliegend die Verschrottung der Fahrzeuge, die durch Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen Teil I konkretisiert wurden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 nicht verschrottet wurden. Insofern wurde der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Förderzweck hinsichtlich dieser Fahrzeuge nicht erreicht.

Die nach alledem konkretisierten Fahrzeuge sind auch nicht im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachträglich geändert worden. Soweit sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf anderslautende Kommunikation mit einer Mitarbeiterin der Beklagten beruft, sind entsprechende Gespräche nicht aktenkundig. Was genau in den behaupteten Gesprächen festgehalten worden sein soll, ist nicht erkennbar. Auch wenn das klägerische Vorbringen zuträfe, die Mitarbeiterin der Beklagten habe in einem Telefonat am 21. Januar 2021 bestätigt, dass es keine bestimmten Regeln für die Verschrottung gebe, folgt hieraus keine Abänderung des Zuwendungsbescheides. In der behaupteten Angabe der Mitarbeiterin der Beklagten, es gebe keine bestimmten Regeln für die Verschrottung, kann bei verständiger Würdigung nach der maßgeblichen Sichtweise eines objektiven Empfängers schon deswegen keine konkludente Abänderung des Zuwendungsbescheides gesehen werden, da telefonische Auskünfte regelmäßig für sich kein Vertrauen in den Erhalt oder die Abänderung eines - bestandskräftigen und damit verbindlichen - Zuwendungsbescheides begründen können, weil in diesen regelmäßig keine vollumfängliche Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erfolgen kann. Es ist insbesondere keine Prüfung dahingehend möglich, ob die nunmehr zur Verschrottung beabsichtigten Fahrzeuge die Fördervoraussetzungen erfüllen, welche die Beklagte im Verfahren anhand der Zulassungsbescheinigungen Teil I vornahm.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. August 2025 - 16 K 3058/23 - (n. v.); Urteil vom 29. April 2026 - 16 K 1748/24 - (n. v.).

Eine Zusicherung scheidet schon wegen der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nötigen Schriftform aus.

Die Jahresfrist für den Teilwiderruf ist gewahrt. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung dieser Entscheidungsreife gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13.

Die Widerrufsfrist begann nach diesen Maßgaben frühestens mit Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 1. November 2022. Der streitbefangene Bescheid datiert auf den 7. November 2022.

Ihr Ermessen hat die Beklagte gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt, soweit dies nach § 114 Satz 1 VwGO der Nachprüfung auf Ermessensfehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 365/19 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, juris Rn. 111.

Von diesen Grundsätzen ist die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgegangen. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dem teilweisen Widerruf entgegenstünden. Anders als die Klägerin meint, liegt insbesondere kein solcher außergewöhnlicher Umstand darin begründet, dass sie Sinn und Zweck der Förderrichtlinie (u. a. die Absenkung des CO2- und Schadstoffemissionsniveaus) durch die erfolgte Verschrottung von insgesamt zehn Bestandsfahrzeugen einer bestimmten Schadstoffklasse erreicht haben mag. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist - wie es in der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck kommt („in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“) - der Zweck der Zuwendung, wie er durch den Zuwendungsbescheid bestandskräftig festgelegt wurde (hier: Verschrottung bestimmter Bestandsfahrzeuge), und nicht ein gleichsam übergeordneter Zweck, wie er in der Förderrichtlinie niedergeschrieben ist.

Der Teilwiderruf hatte auch nicht wegen einer etwaigen Mitverantwortung der Beklagten hinsichtlich der Zweckverfehlung zu unterbleiben. Eine nicht unerhebliche Mitverantwortung des Zuwendungsgebers hinsichtlich der Zweckverfehlung kann bei der Ermessensentscheidung zwar zu berücksichtigen sein.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris Rn. 70.

Jedoch trifft die Beklagte keine Mitverantwortung. Wie ausgeführt, hat sie mit dem Antragsvordruck, der Anforderung konkreter Zulassungsbescheinigungen sowie dem auf Antrag und Förderrichtlinie Bezug nehmenden Zuwendungsbescheid hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass die Zuwendung nur für die Verwertung mit dem Antrag spezifizierter Fahrzeuge verwendet werden dürfe. Dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Zuwendungsbescheid eindeutiger zu formulieren oder nochmals im Antragsvordruck spezifisch Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifikationsnummern abzufragen, begründet für sich genommen keine Mitverantwortung der Beklagten.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 16 K 2376/23 - (n. v.); Urteil vom 27. August 2025 - 16 K 594/24 - (n. v.); Urteil vom 29. August 2025 - 16 K 3058/23 - (n. v.); Urteil vom 29. April 2026 - 16 K 1748/24 - (n. v.).

Die Teilaufhebung des Auszahlungsbescheides vom 29. März 2021 in Höhe von 45.000 EUR ist gleichfalls rechtmäßig. Auch diesbezüglich liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die durch den Bescheid bewilligte Auszahlung hinsichtlich der hier gegenständlichen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02 und N03 verfehlt nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls den Zuwendungszweck, da diese Fahrzeuge einer Verschrottung nicht zugeführt wurden.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. August 2025 - 16 K 594/24 - (n. v.); Urteil vom 29. August 2025 - 16 K 3058/23 - (n. v.).

Selbst wenn man aufgrund des rückwirkenden Teilwiderrufs des Zuwendungsbescheides vom 5. März 2021 von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Auszahlungsbescheides ausginge,

vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 16 K 2376/23 - (n. v.),

stünde dies einem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, da auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach dieser Vorschrift widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsvoraussetzungen - wie hier - vorliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 4 B 1360/15 -, juris Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 -, juris Rn. 69.

Die Festsetzung eines zu erstattenden Betrages in Höhe von 45.000 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, sind gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid vom 5. März 2021 und der Auszahlungsbescheid vom 29. März 2021 wurden mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 45.000 EUR widerrufen. Diese Leistungen wurden bereits erbracht.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar laut § 818 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung. Eine Entreicherung ist nicht gegeben, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte; das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung substantiiert vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 90 m. w. N.

Die Klägerin hat nach diesen Maßgaben nicht dargelegt, dass die erlangten Fördermittel nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sind. Sie hat lediglich „höchst vorsorglich“ den Einwand der Entreicherung erhoben, ohne hierzu - auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 28. April 2026 - näher vorzutragen. Es ist insofern weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die Zuwendung nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist.

Schließlich ist die Erhebung von Zinsen in Höhe von 2.991,79 EUR rechtmäßig. Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Diese Maßgaben hat die Beklagte beachtet. Spezifisch gegen die Zinserhebung wendet die Klägerin auch nichts ein.

Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich nicht von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen. Der Zweck des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG wird durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen kommt nur in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 15.

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ermessensfehlerfrei Zinsen erhoben. Zurecht hat sie insbesondere darauf abgestellt, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rückforderung des Betrages führten, zu vertreten hat. Bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte die ihr abverlangte Vorlage konkreter Zulassungsbescheinigungen im Antragsverfahren sowie der auf ihren Antrag Bezug nehmende Zuwendungsbescheid ihr nahelegen müssen, dass die Zuwendung ausschließlich für die Verwertung der mit dem Antrag bezeichneten Fahrzeuge gewährt worden war. Die Klägerin hätte daher ohne einen vorherigen förmlichen Änderungsantrag und eine entsprechende Bewilligung nicht andere Bestandsfahrzeuge verschrotten dürfen.

Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hat (vgl. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG a. E.).

Vgl. zu dieser kumulativen Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, juris Rn. 26.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

45.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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