Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-29, 18 K 2355/22

18 K 2355/22Administrative CourtMay 29, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 18 K 2355/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 18 K 2355/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0529.18K2355.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18.Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mit Tätigkeitsschwerpunkt im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) und führt Zugfahrten auf dem Schienennetz der Beigeladenen durch, die das größte Schienennetz Deutschlands betreibt und eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG ist.

Die Klägerin meldet zur Durchführung von ihr geplanter Zugfahrten u. a. Trassen im Gelegenheitsverkehr bei der Beigeladenen an, die daraufhin die Verfügbarkeit prüft und Trassen zuweist.

In ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen regelt die Beigeladene - jedenfalls seit 2021 unverändert -, dass Trassenanmeldungen für einzelne Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr von der Beigeladenen „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen“ bearbeitet werden (aktuell Ziffer 4.2.2.4 INB 2026).

Die Klägerin wandte sich gegen eine aus ihrer Sicht zu lange Bearbeitungsdauer von Trassenanträgen im Gelegenheitsverkehr und erhob am 15. August 2021 Beschwerde. Hierzu benannte sie im laufenden Verfahren insgesamt sechs Vorfälle, in denen die Bearbeitungsfrist seitens der Beigeladenen nicht eingehalten wurde. Sie sah in den beobachteten Fristverletzungen das Verstetigen eines Rechtsbruchs der Beigeladenen, das unverzügliche regulatorische Maßnahmen erforderlich mache. Jeder Fristverstoß sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben, sei unentschuldbar und müsse von der Beklagten sanktioniert werden. Die Beklagte sei schon aus Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Einhaltung der Fristvorgaben durchzusetzen. Ein Ermessen komme ihr dabei - jedenfalls nach den Vorgaben des EuGH - nicht zu. Wörtlich beantragte sie, die Rechtsverstöße der Beigeladenen festzustellen und für vergleichbare Fälle in Zukunft ein „Zwangsentgelt“ in Höhe von 5.000 Euro pro eintretendem Fristverstoß gegen die Beigeladene zu erheben.

Die Beklagte nahm die Beschwerde zum Anlass, in Fortsetzung ihrer unter den Geschäftszeichen N01 und N02 geführten Untersuchungen aus der Vergangenheit eine Untersuchung, Prüfung und Auswertung der Einhaltung der Trassenbearbeitungsfristen bei Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 vorzunehmen.

Nach Bereinigung der vorgelegten Datensätze konnten 646.320 Anmeldungen ausgewertet werden. Die Auswertung kam zu dem Ergebnis, dass 81 % aller gewerteten Anmeldungen (hier: 523.344 von 643.320) kurzfristige Anmeldungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als fünf Tagen bis zum ersten Verkehrstag waren. Von diesen 523.344 Anmeldungen entfielen wiederum 445.725 Anmeldungen auf eine Frist von fünf Arbeitstagen. Gegenüber einer früheren Auswertung im Verfahren N02 konnte keine signifikante Verschlechterung festgestellt werden. Eine Ausnahme hiervon machte der SPFV mit einer Vorlaufzeit von mehr als fünf Tagen; dort lag der Anteil der Fristverstöße bei 14,7 %. Bei „Kurzfristanmeldungen“ (Vorlauf von weniger als fünf Tagen) lag die Rate von Fristverstößen maximal bei 0,03 %.

Die Beigeladene führte die festgestellte Verbesserung im Vergleich zu früheren Auswertungen im Kern darauf zurück, dass die automatische Trassenkonstruktion verstetigt und ein technisch unterstütztes Fristenmanagement im Trassenportal-Netz als dem Trassenbestell- und Angebotsmedium eingeführt worden sei.

Mit Beschluss vom 17. März 2022 (N03) verwarf die Beklagte die Beschwerde als unzulässig, soweit sie auf die isolierte Feststellung von Fristverstößen bei der Bearbeitung von Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr gerichtet gewesen war (Ziffer 1), und wies die Beschwerde im Übrigen zurück (Ziffer 2).

Zur Begründung führte sie aus, das Beschwerdebegehren der Klägerin sei auslegungsbedürftig. Danach begehre sie,

  1. die Rechtsverstöße der Beigeladenen festzustellen,
  2. die Einhaltung der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Beigeladenen vorgesehenen Bearbeitungsfristen für die Trassenzuweisung von Gelegenheitsverkehren durch die Beklagte zu prüfen, die Beigeladene ggf. zur Einhaltung ihrer Nutzungsbedingungen zu verpflichten und zukünftige Verstöße beispielsweise durch Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu sanktionieren,
  3. die Regelungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Beigeladenen zur Zuweisung von Trassen im Gelegenheitsverkehr mit Blick auf fehlende Vertragsstrafenregelungen bei verfristeter Bearbeitung von Trassenanträgen auf ihre Angemessenheit zu prüfen und der Beigeladenen ggf. vorzugeben, entsprechende Regelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen der Entscheidung seien § 68 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 und 4 ERegG.

Der Beschwerdegegenstand zu 1 sei unstatthaft, da es für die isolierte Feststellung der Fristverstöße an einem objektiv erkennbaren Interesse fehle.

Der Beschwerdegegenstand zu 2 sei zulässig, aber unbegründet. Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, von einem Einschreiten sehe die Beklagte nach Ausübung ihres (Entschließungs-) Ermessens jedoch ab. So verstoße die Beigeladene teilweise gegen ihre in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegten Bearbeitungsfristen und damit gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Aus der vorliegenden Datenanalyse sei zudem abzuleiten, dass derartige Verstöße auch in Zukunft vorkommen würden.

Auf Rechtsfolgenseite stehe ihr nach § 68 Abs. 3 ERegG ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Anderes folge weder aus § 68 Abs. 1 ERegG noch aus Art. 56 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34/EU. Beide Vorschriften machten im Wesentlichen Vorgaben zur zeitlichen Gestaltung der Verfahrensabläufe und zu den Entscheidungsoptionen der nationalen Regulierungsstelle. § 68 Abs. 3 ERegG diene nach Ansicht des Gesetzgebers gar nicht der Umsetzung von Unionsrecht, sondern gehe über die sich aus der Richtlinie ergebenden Umsetzungserfordernisse hinaus und stelle eine notwendige Ergänzung zur Sicherstellung des Vollzugs dar.

Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe sie berücksichtigt, dass es zwar ein legitimes Interesse für die begehrten Abhilfemaßnahmen gebe. So diene die begehrte Entscheidung, Abhilfemaßnahmen zu treffen, damit die Beigeladene künftig die vorgegebenen Fristen einhalte, einem legitimen Zweck, weil sie die Interessen der Zugangsberechtigten wahre. Es fehle jedoch an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen.

Zwangsgelder seien bereits ungeeignet, da sie keinen Strafcharakter hätten, sondern ein reines Beugemittel seien. Nach § 15 Abs. 3 VwVG sei ein Vollzug immer dann einzustellen, wenn sein Zweck erreicht sei. Diese Konstellation trete regelmäßig im vorliegenden Kontext dann auf, wenn die Beigeladene nach Fristablauf im laufenden Beschwerdeverfahren ein Trassenangebot abgebe. Soweit ein Zwangsgeld im Sinne der Klägerin „für vergleichbare Fälle in der Zukunft“ angedacht sei, fehle es im VwVG des Bundes an einer entsprechenden Vorschrift.

Sonstige erforderliche und angemessene Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Beigeladene habe - auch aufgrund vorangegangener Beschlusskammerverfahren - bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, deren Wirkungen sich auch in den aktuell erhobenen Zahlen widerspiegelten. Weitere Maßnahmen seien nicht offensichtlich erkennbar. Es erscheine nicht sinnvoll, der Beigeladenen aufgrund der mangelnden Vollstreckbarkeit ohne Zwangsgeldandrohung vorzugeben, ihre Nutzungsbedingungen einzuhalten. Es erscheine auch nicht angemessen, zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung der Mitarbeiter zu implementieren, denn der mit entsprechenden Maßnahmen angestrebte Erfolg stehe vorliegend und derzeit jedenfalls erkennbar außer Verhältnis zu den festzustellenden Verstößen. Ein systematisches Vollzugsdefizit sei nämlich nicht erkennbar. Dies gelte selbst für das Segment SPFV mit einer Vorlaufzeit von mehr als fünf Tagen. Zwar liege dort der Fristverstoß bei 14,7 % und die Situation habe sich im Vergleich zu vorangegangenen Untersuchungszeiträumen verschlechtert. In einer Gesamtauswertung der auf dieses Segment entfallenden Anzahl der Anmeldungen und ihrer Zusammensetzung sei ein systematisches Vollzugsdefizit jedoch nicht zur Überzeugung der Beschlusskammer festzustellen. Der Beklagten lägen auch keine Angaben dazu vor, dass die verspäteten Bearbeitungen in der Praxis überhaupt eine negative Auswirkung auf die Durchführung der Zugverkehre hätten. Soweit der Klägerin oder anderen Zugangsberechtigten durch die verspätete Bearbeitung ein Schaden entstanden sei, bestehe die Möglichkeit diesen bei der Beigeladenen zu liquidieren. Bußgeldtatbestände habe der Gesetzgeber im Eisenbahnregulierungsrecht nicht eingeführt.

Der Beschwerdegegenstand zu 3 sei zulässig, aber unbegründet. Insoweit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage bereits nicht vor. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen seien nicht rechtswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ERegG vor. Gegen eine Pflicht der Beigeladenen, eine Vertragsstrafenregelung aufzunehmen, spreche bereits, dass sie nicht in signifikantem Umfang gegen die Regelungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen verstoße.

Die Klägerin hat am 19. April 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, der Beschluss sei wegen schwerwiegender Rechtsmängel nichtig. § 68 Abs. 3 ERegG sei unionsrechtswidrig, da die Befugnisse der Regulierungsbehörde auf ihre „Wirkung für die Zukunft“ beschränkt seien. Daher habe die Beklagte unmittelbar Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU anwenden müssen, hilfsweise nicht unionsrechtswidrige nationale Vorschriften.

Die Beklagte sei auch keine unabhängige Behörde i.S.d. Art. 55, 56 der Richtlinie 2012/34/EU. Dies lasse sich insbesondere aus der Nähe zur Beigeladenen und dem Agieren der beteiligten Behördenmitarbeiter in den sogenannten „Alt-Entgelte-Verfahren“ ableiten.

Jedenfalls sei der Beschluss rechtswidrig.

Soweit die Beklagte den klägerischen Beschwerdeantrag, gegen die Beigeladene bei jedem künftigen Fristverstoß ein angemessenes „Zwangsentgelt“ zu erheben, abgelehnt habe, sei dies rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Die allein in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen eröffneten der Beklagten schon kein Ermessen. Allesamt sähen sie eine gebundene Entscheidung vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe der Beklagten aufgezeigt, dass die Möglichkeit bestehe, der Beigeladenen die Fristeinhaltung aufzugeben und diese Verpflichtung mit einem Zwangsgeld zu verbinden. Aus Art. 56 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 2012/34/EU erwachse auch die Kompetenz, Abhilfemaßnahmen, Sanktionen, einschließlich Geldbußen, verhängen zu können und zu müssen, um die Beigeladene wirksam zur Fristentreue anzuhalten. Dies habe die Beklagte völlig verkannt. Zwangsgelder seien auch geeignet, da der Zweck der Maßnahme im Sinne von § 15 Abs. 3 VwVG durch eine verfristete Unterbreitung eines Angebots nicht mehr erreicht werden könne, sodass auch keine „Heilung“ im Verständnis der Beklagten eintreten könne. Die Beugewirkung entfalle dadurch gerade nicht. Die Beklagte hätte einen Beschluss erlassen können, in welchem die Beigeladene verpflichtet werde, alle Trassenangebote unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bearbeiten, und bei jedem Fristverstoß ein „Zwangsentgelt“ in angemessener Höhe erhoben wird.

Die Einschätzung der Beklagten, die Fristverstöße seien nicht signifikant, verkenne, dass dies jedenfalls nicht für den SPFV mit einem Vorlauf von mehr als fünf Tagen angenommen worden könne. 14,7 % seien signifikant. Soweit die Beigeladene vorgetragen habe, es seien bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Fristentreue eingeführt worden, habe die Beklagte deren Effizienz nicht hinterfragt. Schließlich seien die verschiedenen Datenerhebungen auch nicht vergleichbar, da z.B. die Corona-Pandemie unberücksichtigt geblieben sei. Der Beklagten sei es auch möglich, die Fristentreue durch ein Strafzahlungsversprechen in den SNB zu erhöhen und maßgeblich positiv zu beeinflussen. Aus den europarechtlichen Kompetenzen erwachse schließlich die Möglichkeit, Bußgelder zu erlassen. Dies gelte selbst dann, wenn das nationale Recht keine entsprechenden Bußgeldtatbestände aufweise.

Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat mit Klageerhebung wörtlich angekündigt, zu beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 17. März 2022 die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von zukünftigen Fristverstößen der Beigeladenen gegen Bearbeitungsfristen von Trassen zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den erlassenen Beschluss und führt ergänzend aus, der Beschluss sei nicht nichtig. Soweit die Klägerin aus einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des § 68 Abs. 3 ERegG ableite, dass Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU unmittelbar anwendbar sei, verkenne sie, dass der Vorrang des Unionsrechts ein Anwendungs- und kein Geltungsvorrang sei. Daraus folge, dass § 68 Abs. 3 ERegG allenfalls in dem Umfang unangewendet bleibe, der gegen unionsrechtliche Vorgaben verstieße. Hierauf komme es im Ergebnis aber gar nicht an, da die Klägerin allein Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft beantragt habe. Den Vorwurf, die Bundesnetzagentur sei keine unabhängige Regulierungsbehörde, weise sie deutlich zurück. Nichtigkeitsgründe lägen im Übrigen nicht vor.

Der ergangene Beschluss sei auch im Übrigen rechtmäßig.

§ 68 Abs. 3 ERegG sei zu Recht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden. § 68 Abs. 1 ERegG stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Aus § 68 Abs. 3 ERegG stehe ihr grundsätzlich ein Aufgreifermessen zu, das im Falle einer Beschwerde bzw. eines Antrags eines Zugangsberechtigten auf Null reduziert werde. § 68 Abs. 3 ERegG eröffne allerdings darüber hinaus ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen. Insoweit habe die Beklagte ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Da ihr keine rechtlich zulässigen, geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, habe sie sich unter Ausübung ihres Entschließungsermessens dazu entschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere ein Zwangsgeld könne in der Praxis nicht die seitens der Klägerin erhoffte Wirkung entfalten. Gebe die Beigeladene ein verfristetes Angebot ab, könne die Vollstreckung nicht weiterverfolgt werden. Insoweit würde Erledigung eintreten. Die erhobenen Daten seien auch verwertbar, da es nur auf den Umfang der Fristverstöße ankomme. Die Beklagte habe auch berücksichtigt, dass die SNB 2020 noch eine Vier-Wochen-Frist vorgesehen hätten, die nunmehr - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - auf fünf Arbeitstage reduziert worden sei. Die seitens der Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen zeigten auch in einem erheblichen Umfang Wirkung.

Eine Pflicht, die begehrten Maßnahmen zu erlassen, erwachse auch nicht aus Art. 56 Abs. 9 UAbs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU. Insoweit sei entgegen der klägerischen Ansicht nicht von einer gebundenen Entscheidung auszugehen. Auch unter Zugrundelegung des Unionsrechts habe die Beklagte das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeinen Grundsatz zu wahren.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Beschluss sei weder nichtig noch rechtswidrig. § 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG sei in Bezug auf den Beschwerdeantrag zu 2 nicht einschlägig. § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG liege eine Einzelfallbetrachtung zugrunde, sodass auf Rechtsfolgenseite keine Verpflichtung zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen angeordnet werden könne. Es fehle insoweit am Unmittelbarkeitszusammenhang. Jedenfalls sei die Entscheidung ermessensfehlerfrei. Die Anordnung einer Vertragsstrafenregelung könne auch nicht auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützt werden. Jedenfalls bestehe keine Notwendigkeit einer klägerseits begehrten Neuregelung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2026 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht mittels Postzustellungsurkunde geladen worden.

Der wörtlich gestellte Klageantrag,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 17. März 2022 die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von zukünftigen Fristverstößen der Beigeladenen gegen Bearbeitungsfristen von Trassen zu erheben,

ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten begehrt,

  1. die Beigeladene zu verpflichten, ihre Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Bearbeitungsfristen für die Trassenzuweisung von Gelegenheitsverkehren einzuhalten, und bei Nichteinhaltung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro anzudrohen,
  2. die Beigeladene zu verpflichten, ihre Regelungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zur Zuweisung von Trassen im Gelegenheitsverkehr um Vertragsstrafenregelungen bei verfristeter Bearbeitung von Trassenanträgen zu ergänzen,
  3. gegenüber der Beigeladenen Geldbußen auszusprechen.

Dieser Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine der oben näher ausgeführten Verpflichtungen der Beklagten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beschluss der Beklagten vom 17. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I. Unabhängig davon, dass allein aus der klägerseits behaupteten Nichtigkeit noch kein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung erwachsen würde, liegen Nichtigkeitsgründe nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 6 genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Zudem ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Derartige Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.

Insbesondere ergibt sich keine Nichtigkeit aus der klägerischen Behauptung, die Bundesnetzagentur sei keine unabhängige Behörde i.S.d. Art. 55, 56 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, (konsolidierte Fassung, im Folgenden: Richtlinie 2012/34/EU). Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesnetzagentur die seitens des europäischen Richtliniengebers an eine nationale Regulierungsstelle gestellten Anforderungen nicht erfüllt, liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass (einzelne) Mitglieder der Beschlusskammer mit der Beigeladenen als zu regulierendem Unternehmen derart verwoben sind, dass Zweifel an der Unabhängigkeit gerechtfertigt sind. Soweit die Klägerin behauptet, Mitglieder der Beschlusskammer hätten Straftaten zu Gunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Marktteilnehmer begangen, bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um eine - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebene veröffentlichte Rechtsansicht der Geschäftsführer der Klägerin handelt, die von den zuständigen staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht geteilt wird. Dies ergibt sich daraus, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren weder angestrengt und erst recht nicht zu Lasten der seitens der Klägerin benannten Beschuldigten abgeschlossen wurden.

II. Soweit die Klägerin vorgibt, einen gebundenen Anspruch auf die begehrten Verpflichtungen zu haben, kann sie diesen nicht auf § 66 Abs. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 2 ERegG stützen.

Danach verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung, wenn diese im Fall des § 66 Abs. 1 oder 3 ERegG das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt. Alternativ entscheidet die Regulierungsbehörde über die Geltung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam und setzt die Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.

Systematisch verlangt § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG damit eine Konnexität zwischen der Entscheidung auf Tatbestandsebene, die zu einer Diskriminierung oder Rechtsverletzung auf andere Weise (§ 66 Abs. 1 ERegG) führen muss und zudem den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt, und der Verpflichtung zur Änderung genau dieser tatbestandsrelevanten Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens auf Rechtsfolgenseite. Gleiches gilt für § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG, der tatbestandlich darauf abstellt, dass nach § 66 Abs. 3 ERegG eine Vereinbarung über den Zugang oder einen Rahmenvertrag nicht zustande kommt und der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, in das konkrete bipolare, (nicht) bestehende Vertragsverhältnis zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Zugangsberechtigten einzugreifen.

Hinsichtlich dieser Konnexität entspricht § 68 Abs. 2 ERegG systematisch § 68 Abs. 3 ERegG.

Vgl. zu § 68 Abs. 3 ERegG: VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.

Im Gegensatz zu § 68 Abs. 3 ERegG stellt § 68 Abs. 2 ERegG allerdings tatbestandlich nicht auf eine „Maßnahme“ ab, sondern knüpft an eine „Entscheidung“ des Eisenbahninfrastrukturunternehmens an. Dabei versteht sich der Begriff der „Entscheidung“ dem Grunde nach als Teilmenge des Begriffs der „Maßnahme“, denn Letzterer umfasst als Oberbegriff sowohl abstrakt-generelle Regelungen als auch konkret-individuelle Entscheidungen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 117 ff. mit Verweis auf BT-Drs. 19/27656, S. 96.

Dieses Verständnis, wonach tatbestandlicher - und bei Vorliegen der übrigen Tatbestandvoraussetzungen - auch rechtsfolgenseitiger Anknüpfungspunkt eine konkrete-individuelle Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers sein muss, die einem konkreten Zugangsstreit zuzuordnen ist, entspricht auch dem unionsrechtlichen Hintergrund der Norm. Denn mit § 68 Abs. 2 ERegG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorgaben aus Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU umgesetzt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2024 - 6 B 2.24 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 18/8334, S. 221.

Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU regelt, dass die Regulierungsstelle, wenn sie mit einer Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität befasst wird, entweder entscheidet, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist, oder eine Änderung dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle vorschreibt.

Der Richtliniengeber hat insoweit den Gegenstand der Beschwerde - Zuweisungsverweigerung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität - auf ein individuell-konkretes Zuweisungsverfahren eingegrenzt. Die zu überprüfende Entscheidung des Infrastrukturbetreibers stellt demnach den Abschluss eines solchen Zuweisungsverfahrens dar.

An diesem Auslegungsergebnis ändert auch § 68 Abs. 2 Satz 2 ERegG im Ergebnis nichts. Soweit der Gesetzgeber dort festhält, dass die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 ERegG auch Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen betreffen kann, erweitert er jedenfalls nicht den Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 Satz 1 ERegG auch auf (eisenbahnrechtswidrige) Regelungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Insoweit scheint dem Gesetzgeber vielmehr ein Kategorienfehler - Abgrenzung zwischen „Entscheidung“ und „Regelung“ - unterlaufen zu sein. Dieser Satz 2 findet auch keine Entsprechung im Unionsrecht - insbesondere nicht in Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Aus den Gesetzesmaterialien selbst ergibt sich nicht, welche Absicht der Gesetzgeber mit dieser Formulierung verfolgte, da sie sich darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut nahezu wörtlich zu wiederholen. Ein solches erweiterndes Verständnis ließe sich im Übrigen kaum mit der in § 68 Abs. 2 Satz 1 ERegG niedergelegten gebundenen Rechtsfolge vereinbaren. Die tatbestandliche Anknüpfung an eine konkret-individuelle Entscheidung, deren Ergebnis entweder in der Gewährung oder Nichtgewährung eines Zugangs liegt, legt nahe, bei einem entsprechenden rechtswidrigen Verhalten des Infrastrukturunternehmens dessen Entscheidung in ihr Gegenteil - regelmäßig von Nichtgewährung hin zu einer Gewährung - zu ändern. Sobald der Regulierungsbehörde mehrere Optionen zur Änderung zur Verfügung stehen, wie dies bspw. bei (eisenbahn-) rechtswidrigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen regelmäßig der Fall ist, impliziert dies jedenfalls ein Auswahlermessen der zur Änderungsverpflichtung berufenen Regulierungsbehörde. Hiermit ist eine gebundene Rechtsfolge schlicht nicht vereinbar. Dieses Entweder-Oder-Verhältnis legt auch der Richtliniengeber in Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU selbst zu Grunde, der die Befugnis der Regulierungsbehörde dahingehend beschreibt, dass diese entweder entscheidet, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist, oder eine Änderung dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle vorschreibt.

Hierdurch erfolgt auch keine mit dem Unionsrecht nicht vereinbare Auslegung des nationalen Rechts, die zu einer Beschränkung der in Art. 56 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34/EU im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geforderten Abhilfemaßnahmen auf bestimmte Handlungsformen des Infrastrukturunternehmens oder Katalogsachverhalte führen würde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2024 - 6 B 2.24 - juris Rn. 21.

Insoweit gilt es, § 68 Abs. 3 ERegG als (weitere) Ermächtigungsgrundlage für die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, die durch ihren Anknüpfungspunkt der Maßnahmen i.S.d. § 66 Abs. 4 ERegG gerade den unionsrechtlichen Katalog in Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU aufgreift. Hinzutritt schließlich noch § 67 Abs. 1 ERegG, wonach die Regulierungsbehörde generalklauseltypisch befugt ist, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsgesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten.

Gemessen daran kann sich die Klägerin nicht auf § 66 Abs. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 1 ERegG berufen. Indem die Klägerin insgesamt sechs Vorfälle, in denen die Bearbeitungsfrist seitens der Beigeladenen nicht eingehalten wurde, zum Anlass ihrer Beschwerde bei der Beklagten gemacht hat, mag sie noch Entscheidungen i.S.d. § 68 Abs. 2 ERegG zum Gegenstand der erhobenen Beschwerde gemacht haben. Jedoch zielen die seitens der Klägerin begehrten Rechtsfolgen nicht auf Änderungen dieser individuell-konkreten Entscheidungen ab, sodass die erforderliche Konnexität zwischen Tatbestand und Rechtsfolge fehlt. Die Klägerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Beklagte „geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von zukünftigen Fristverstößen der Beigeladenen gegen Bearbeitungsfristen von Trassen“ erlässt. Unabhängig davon, welche Maßnahmen geeignet sein könnten, richtet sich dieses Begehren weg von der konkreten Fristeinhaltung hin zu einer in die Zukunft gerichteten Änderung des Bearbeitungsverhaltens der Beigeladenen.

III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG.

  1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 68 Abs. 3 ERegG anwendbar.

Insbesondere steht der Anwendbarkeit nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 der Richtlinie 2012/34 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die mit einem Antrag gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 befasste Regulierungsstelle jede Zuständigkeit ausschließt, die Rechtmäßigkeit der Wegeentgelte, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, zu überprüfen und ihre Unwirksamkeit mit Ex-tunc-Wirkung festzustellen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024 - C-582/22 [ECLI:EU:C:2024:213] - juris Rn. 68.

Hieraus erwächst nicht die generelle Unanwendbarkeit des § 68 Abs. 3 ERegG in seiner jetzigen Fassung. Stattdessen ist die nationale Vorschrift richtlinienkonform dahingehend auszulegen,

vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung: Ruffert, in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 288 Rn. 78 ff.,

dass die zeitliche Beschränkung „mit Wirkung für die Zukunft“ nicht als Begründung für die Regulierungsbehörde dafür herangezogen werden kann, bereits abgeschlossene Sachverhalte nicht auf ihre Eisenbahnrechtskonformität zu überprüfen und keine Rechtsfolgen auszusprechen, weil deren Wirkungen sich nur in der Vergangenheit zeitigen. Unabhängig davon kommt es vorliegend hierauf allerdings auch deshalb nicht an, da die Klägerin ausweislich ihrer ausdrücklich gestellten Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zwar an vergangene Sachverhalte anknüpft, Rechtsfolgen allerdings für die Zukunft erstreiten will.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, dass entgegen der klägerischen Ansicht eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet.

  1. Gemäß § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.

Voraussetzung auf Tatbestandsseite ist eine eisenbahnregulierungsrechtswidrige Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG. Hieraus folgt, dass § 68 Abs. 3 ERegG die Regulierungsbehörde nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung von Maßnahmen ermächtigt, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre.

Vgl. zuletzt: VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 8 m.w.N.

a. Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Beigeladene zu verpflichten, Vertragsstrafenregelungen zu erlassen, kann sie dies nicht darauf stützen, dass die Schienennetz-Nutzungsbedingungen ihrerseits eine eisenbahnrechtswidrige Maßnahmen nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG darstellen.

Zwar stellen die damaligen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) sowie die derzeitigen Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der Beigeladenen eine Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG und damit auch einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 68 Abs. 3 ERegG dar. Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG sind der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen i.S.d. § 1 Abs. 18 ERegG.

Das bisherige Fehlen von Bestimmungen zu Strafzahlungen führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Ein so verstandenes eisenbahnrechtswidriges Unterlassen setzt tatbestandlich eine Lücke dergestalt voraus, dass allein hieraus die Pflicht der Beigeladenen zur Regelung erwächst.

Das Gesetz verlangt eine derartige Regelung jedoch nicht. Die allgemein gehaltenen Vorgaben zum Pflichtenkatalog in Schienennetz-Nutzungsbedingungen in § 19 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 zu § 19 ERegG sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Auch den gesetzlichen Vorgaben zum Mindestzugangspaket in Anlage 2 ERegG ist keine Pflicht zur Aufnahme von Regelungen von Strafzahlungen zu entnehmen. Nach deren Ziffer 1 f) umfasst das Mindestzugangspaket alle Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 14 ff.

Das Fehlen derartiger Vorschriften in den INB der Beigeladenen stellt auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Angemessenheit dar.

Vgl. zum Begriff der Angemessenheit: VG Köln, Beschluss vom 30. September 2025 - 18 L 2139/25 - juris Rn. 42 ff.

Insbesondere werden die Regulierungsziele unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen sowie der Zugangsberechtigten nicht bereits durch ein Fehlen von Vertragsstrafenregelungen in Frage gestellt. Insoweit ist zwischen einem unangemessenen Regelungsdefizit und einer unangemessenen Handhabung bestehender Regelungen (Vollzugsdefizit) zu unterscheiden.

Ein Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot in Form einer Lücke in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen müsste sich aus diesen selbst und nicht erst im Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Anwendung ergeben. Die bestehenden Regelungen müssten anhand ihrer Wirkungen abstrakt, d.h. ohne deren konkrete Umsetzung, lückenhaft sein und dadurch in die Rechtspositionen der Zugangsberechtigten in unangemessener Weise eingreifen. Die Rechtmäßigkeit der bestehenden Regelungen hängt deshalb nicht davon ab, ob die Beigeladene diese auch einhält. Denn es kann nicht aus dem konkreten Verhalten der Beigeladenen in Form von Fristverstößen darauf geschlossen werden, dass ein wirksamer Mechanismus zur Verhinderung der Verstöße bereits in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein müsste. Hieran ändern auch die Regelmäßigkeit und Fortdauer der Verstöße nichts. Denn jedes etwaige Organisationsverschulden betrifft lediglich im nachgelagerten Schritt die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, berührt aber nicht schon deren Rechtmäßigkeit.

Würde allein der Verstoß, dessen Ausmaß noch näher zu definieren wäre, gegen eine Regelung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen als Anknüpfungspunkt für die Annahme der Rechtswidrigkeit ausreichen, stellte sich die Frage, ob jede Regelung, die der Beigeladenen eine Verpflichtung auferlegt, zur Absicherung der Zugangsberechtigten mit weiteren Regelungen flankiert werden müsste.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 20 ff.

b. Die Klägerin kann keine Verpflichtung der Beklagten verlangen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, weil die Beigeladene Bearbeitungsfristen von Trassenanmeldungen nicht eingehalten hat.

Es liegt zwar eine eisenbahnrechtswidrige Maßnahme nach § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG vor; die daraufhin getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten, nicht gegen die Beigeladene vorzugehen, ist jedoch nicht fehlerhaft.

Gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG können auf Antrag oder von Amts wegen das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis überprüft werden. So stellt die Nichteinhaltung der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen geregelten Fristen zur Bearbeitung von Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr eine Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG dar, da hierdurch das „Zuweisungsverfahren“ betroffen wird.

Vgl. zur Fristeinhaltung im Rahmen der Baustellenkommunikation: VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 115 ff.

Indem die Beigeladene das in ihren eigenen Nutzungsbedingungen geregelte Fristenregime nicht einhält, liegt ein eisenbahnrechtswidriges Verhalten vor, da sie gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 ERegG verstößt.

Vgl. erneut: VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 139 ff.

Infolge der vom Gesetz in § 19 Abs. 5 Satz 3 ERegG angeordneten Verbindlichkeit der Schienennetz-Nutzungsbedingungen begründen Verstöße gegen diese bei Durchführung des Vertrages daher nicht lediglich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beigeladenen, sondern stellen - soweit die Nutzungsbedingungen ihrerseits im Einklang mit den nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen stehen - Verstöße gegen das eisenbahnregulierungsrechtliche Regime dar. Als solche können sie von der Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin aufgegriffen werden und zum Gegenstand eines regulatorischen Einschreitens gemacht werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2024 - 6 B 2.24 - juris Rn. 14 f.

Soweit die Klägerin aus dem Vorliegen dieser eisenbahnrechtswidrigen Maßnahmen einen Anspruch ableitet, dass die Beklagte die Beigeladene verpflichtet, ihre Regelungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zur Zuweisung von Trassen im Gelegenheitsverkehr um Vertragsstrafenregelungen bei verfristeter Bearbeitung von Trassenanträgen zu ergänzen, kann dies allerdings nicht auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützt werden, da es insoweit an der erforderlichen Konnexität zwischen tatbestandlichem Eisenbahnrechtsverstoß und rechtsfolgenseitiger Maßnahmenänderung fehlt.

Vgl. zur Konnexität: VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 34 ff.

§ 68 Abs. 3 ERegG sieht vor, dass die Beigeladene verpflichtet werden kann, die (rechtswidrige) Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG zu ändern oder dass die Beklagte diese für ungültig erklärt. Anknüpfungspunkt auf Tatbestandsebene kann dabei allein die Maßnahme im Rahmen des Zuweisungsverfahrens sein, hier also der jeweilige Verstoß gegen die Fristenregelung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Auf Rechtsfolgenseite kommt damit nur die Verpflichtung zur Änderung ebendieser Maßnahme, also zur Einhaltung der Fristen, in Betracht.

Diesen Konnexitätsanforderungen genügt das klägerseitige Begehren in Form der Schaffung von Vertragsstrafenregelungen nicht. Sie knüpft nicht an den tatbestandlichen Verstoß gegen das Fristenregime an, sondern zielt auf eine zukünftige Version von Schienennetz-Nutzungsbedingungen ab, durch die lediglich mittelbar die Fristentreue verbessert werden soll.

Unabhängig von Konnexitätsfragen scheiden auf Rechtsfolgenseite des Weiteren Maßnahmen aus, die ihrerseits nicht mit dem Eisenbahnregulierungsrecht in Einklang stehen.

Das gilt zunächst für den Erlass von Geldbußen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Vergleichbares gilt für das klägerische Begehren, dass die Beklagte die Beigeladene verpflichten soll, ihre Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Bearbeitungsfristen für die Trassenzuweisung von Gelegenheitsverkehren einzuhalten, und bei Nichteinhaltung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro anzudrohen.

Zwar könnte die Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 68 Abs. 3 ERegG der Beigeladenen aufgeben, es zukünftig zu unterlassen, die streitgegenständlichen Fristen nicht zu überschreiten.

Vgl. zu einem anderen Fall von Fristverstößen: VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 141.

Für die hiermit begehrte Verknüpfung der Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung fehlt es jedoch ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage.

Zwangsgelder können nach § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG zwar angedroht werden, wenn die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen vollstreckt. Das VwVG ermöglicht in der Vollstreckung - anders als manche Landesvollstreckungsregelungen - allerdings keine Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung (keine Androhung auf Vorrat).

Vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 - juris Rn. 33 f.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 13. Aufl. 2025, § 13 Rn. 13.

Unabhängig davon ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte den Erlass einer Verpflichtung, die streitgegenständlichen Fristen nicht zu überschreiten, im Rahmen ihres Ermessens abgelehnt hat.

Auf Rechtsfolgenseite räumt § 68 Abs. 3 ERegG der Regulierungsbehörde ein nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung ein.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 - 18 K 259/22 - juris Rn. 137.

Bereits der Wortlaut von § 68 Abs. 3 ERegG legt nahe, dass der Regulierungsbehörde im Fall einer als eisenbahnregulierungsrechtswidrig erkannten Regelung nicht nur ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, ob sie das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung dieser Regelung verpflichtet oder diese Regelung lediglich für ungültig erklärt. Die einleitende Formulierung („kann“) weist vielmehr darauf hin, dass der Regulierungsbehörde bereits vorgelagert ein Entschließungsermessen im Hinblick auf die Entscheidung zukommt, ob sie überhaupt gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen tätig werden soll.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 13 B 1246/19 - juris Rn. 4.

Denn mit § 68 Abs. 3 ERegG soll der Regulierungsbehörde ein „flexibles Handeln“ ermöglicht werden,

vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 221,

woraus folgt, dass die Regulierungsbehörde von den ihr verliehenen Befugnissen nicht zwingend Gebrauch machen muss.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 13 B 1246/19 - juris Rn. 10.

Soweit durch das fristungebundene Antrags- bzw. Beschwerderecht des Zugangsberechtigten das grundsätzlich bestehende „Aufgreifermessen“ der Regulierungsbehörde, welches die Entscheidung betrifft, ob überhaupt in eine Prüfung von Maßnahmen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingestiegen wird, zu einer Pflicht wird, lässt dies jedoch das auf der zweiten Stufe für den Fall eines im Rahmen der Überprüfung erkannten Gesetzesverstoßes bestehende Entschließungs- und Auswahlermessen der Regulierungsbehörde unberührt.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 13 B 1246/19 - juris Rn. 15.

Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 140.

Die Beklagte hat sich unter Ausübung ihres Entschließungsermessens dafür entschieden, nicht die begehrte Verpflichtung auszusprechen.

So könne kein systematisches Defizit festgestellt werden. Erst zum Fahrplanwechsel 2021 sei das Fristenregime dahingehend geändert worden, dass die Trassenbearbeitung „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen“ erfolgen müsse. Bis dahin habe eine 4-Wochenfrist gegolten, die seitens der Beigeladenen in erheblichem Umfang nicht eingehalten worden sei. Durch interne Maßnahmen habe die Beigeladene die Fristeneinhaltungsquote deutlich gesteigert. Lediglich im Segment SPFV mit einer Vorlaufzeit von mehr als fünf Tagen habe es mit einem Fristverstoß bei 14,7 % der Anmeldungen gegenüber den Daten aus der Vergangenheit eine „Verschlechterung“ gegeben. In einer Gesamtauswertung der auf dieses Segment entfallenden Anzahl der Anmeldungen und ihrer Zusammensetzung sei ein systematisches Vollzugsdefizit jedoch auch in diesem Segment nicht zur Überzeugung festzustellen. Denn über 80 % der ausgewerteten Anmeldungen beträfen Anmeldungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als fünf Tagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass selbst in Fällen der Fristverstöße letztlich ein Angebot versandt worden sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die verspäteten Bearbeitungen in der Praxis überhaupt eine negative Auswirkung auf die Durchführung der Zugverkehre hätten. Insgesamt sei festzuhalten, dass kein Raum für Maßnahmen der Regulierungsbehörde bestehe, wenn die Prognose der zukünftigen Verletzung von Rechten der Zugangsberechtigten dergestalt diffus ist, dass einerseits erkennbar ist, dass der Infrastrukturbetreiber bereits eine Reihe von tauglichen Maßnahmen ergriffen hat, zudem keine systematischen Vollzugsdefizite erkennbar sind und andererseits auch die eintretenden negativen Folgen bei den Zugangsberechtigten nicht gegriffen werden können.

Diese Erwägungen weisen keinen Ermessensfehler auf.

Der Wechsel von der bisherigen 4-Wochen-Frist zur 5-Arbeitstage-Frist durfte insoweit ermessensfehlerfrei herangezogen werden, da hiermit in nachvollziehbarer Weise betriebsinterne Umstellungen auf Seiten der Beigeladenen in erheblichem Ausmaß verbunden sind. Dabei hat die Beklagte festgestellt, dass sich lediglich in einem Bereich die Entwicklung der Fristverstöße negativ entwickelt haben. Aber selbst dort sei letztlich ein Angebot versandt worden, sodass die Zugangsrechte der Zugangsberechtigten nicht vereitelt, sondern durch die Fristversäumung allenfalls beschwert worden seien.

  1. Soweit die Klägerin schließlich § 68 Abs. 1 ERegG als Ermächtigungsgrundlage heranziehen will, hat die erkennende Kammer bereits entschieden, dass diese Norm lediglich Vorgaben zu Zeitrahmen und Verfahren für Entscheidungen der Regulierungsbehörde macht und selbst nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten fungiert.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2020 - 18 K 5452/18 - juris Rn. 76 ff.; ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 13 B 1246/19 - juris Rn. 16 f.

  1. Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG stützen.

Der Anwendungsbereich der Norm ist weder hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen noch in Bezug auf denkbare Rechtsfolgen durch § 68 ERegG gesperrt. Die beiden Normen stehen lediglich in einem Spezialitätsverhältnis zueinander. § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG stellt die Generalklausel dar. Im Einzelnen verleiht § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG der Regulierungsbehörde die Befugnis, sowohl reaktive („beseitigen“) als auch präventive („verhüten“) Maßnahmen zu ergreifen.

Vgl. zum Anwendungsbereich und den Tatbestandsvoraussetzungen: VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 44 ff.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG liegen vor. Danach kann die Regulierungsbehörde gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten.

Der Gesetzesverstoß im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG liegt - wie sich schon aus den vorstehend zu § 68 Abs. 3 ERegG dargestellten Gründen ergibt - darin, dass die Beigeladene gegen das in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen geregelte Fristenregime im Rahmen der Trassenanmeldungsbearbeitung verstößt.

Die Regulierungsbehörde kann folglich im Wege von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen oder sonstigen Maßnahmen vorgehen. Dabei steht der Regulierungsbehörde - wie bei § 68 Abs. 3 ERegG - ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen zu.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 -juris, Rn. 56, juris.

Diesen Anforderungen genügt die Ablehnung der Beklagten. Insoweit können die Ermessenserwägungen, die sie zu § 68 Abs. 3 ERegG angestellt hat, auch auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG übertragen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sich diese durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem vorgenannten Gericht einzureichen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin einen wirtschaftlichen Schaden behauptet hat, ohne diesen näher zu substantiieren. Zum anderen begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag u.a. auch die Verpflichtung der Beigeladenen, in deren Schienennetz-Nutzungsbedingungen Strafzahlungsverpflichtungen aufzunehmen. Alleine für Letzteres legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung 50.000,- Euro zu Grunde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege-genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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