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3 K 7321/23.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-21, 3 K 7321/23.A
3 K 7321/23.AAdministrative CourtMay 21, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 3 K 7321/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0521.3K7321.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1990 in H. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland Ende 2015, hielt sich bis Oktober 2021 in Jordanien, ein weiteres Jahr in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf und reiste am 11. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Februar 2023 stellte er einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 9. März 2023 trug er vor, dass er im März 2011 in H. durch Sicherheitskräfte nach der Teilnahme an einer Demonstration für 2 Tage festgenommen worden sei. Er habe aber weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Im Juni 2011 sei er auf dem Weg zur Universität in B. an einem Checkpoint festgenommen worden und 45 Tage in Haft gewesen. Während der Haft sei er mit Holzknüppeln, Kabeln und Stromschlägen gefoltert worden. Am 4. November 2011 sei er durch ein Gericht aus der Haft entlassen worden. 2013 habe er sein Wirtschaftsstudium aus Angst vor einer weiteren Festnahme abgebrochen. Sein Vater sei Ende 2014 festgenommen und in der Haft im Februar 2025 getötet worden. Wegen der Konflikte in seinem Heimatdorf sei er mit seiner Familie von einem Dorf zum anderen geflüchtet, bis sie 2015 nach Jordanien ausgereist seien. Er habe Angst, dass das syrische Regime ihn bei einer Rückkehr zum Wehrdienst ziehen oder verhaften und töten werde.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 - dem Kläger am 21. Dezember 2023 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die vorgetragenen Inhaftierungen nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. Ein besonderes Interesse der syrischen Regierung an dem Kläger sei insbesondere nach dessen Freispruch und der untergeordneten Teilnahme an Demonstrationen nicht erkennbar. Im Hinblick auf die geäußerte Verpflichtung zum Wehrdienst habe der Kläger keine Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG geltend gemacht. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es auch nach obergerichtlicher Auffassung an neuen Erkenntnissen, die dafür sprächen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt wird.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf die Angaben im Verwaltungsverfahren.
Nachdem das Gericht den Kläger im Juli 2025 unter Hinweis auf den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 dazu aufgefordert hat, zu begründen, warum weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht gesehen werde, macht der Kläger eine Verfolgung durch die Al Nusra Front geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 35.21 - Rn. 19, juris, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 10 f.
Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.
Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 66.
Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32.
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung nach einer Rückkehr nach Syrien bedroht.
Das Gericht kann zunächst offen lassen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat, weil er wegen der etwaigen Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung. Denn das syrische Assad-Regime wurde gestürzt und dem Kläger droht mit Blick auf eine etwaige Wehrdienstentziehung bzw. der Teilnahme an entsprechenden Demonstrationen in 2011 insoweit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der neuen Machthaber. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer etwaigen Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat, nachdem die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet hat und in Zukunft auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht setzen will.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn 51; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 28.
Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 13; BFA Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 8. Mai 2025.
Es fehlt zudem bezüglich einer Verpflichtung zum Wehrdienst bereits an einem Verfolgungsgrund. Denn bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 37 (zum Reservewehrdienst in der damaligen syrischen Armee).
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine (erneute) Verfolgung durch die Al-Nusra-Front bzw. die Übergangsregierung im Fall einer Rückkehr droht. Die ehemalige Al-Nusra-Front ist eine Vorgängerorganisation der Hay’at Tahrir-al-Sham (HTS), welche seit dem Sturz der Assadregierung die dominante Kraft der syrischen Übergangsregierung ist.
Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand 11/2025, S. 7.
Der seit 2025 amtierende Präsident Ahmed al-Sharaa war Führungsmitglied der Al-Nusra-Front von 2012 bis 2017 und fusionierte die Front im Jahr 2017 mit anderen Organisationen zur HTS, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes die Macht in Syrien übernahm und eine Übergangsregierung einsetzte.
Vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: 03/2025, S. 3; https://en.wikipedia.org/wiki/Ahmed_al-Sharaa, zuletzt aufgerufen am 21. Mai 2026.
Nach der erstmaligen Schilderung des Klägers im gerichtlichen Verfahren war Anlass seiner Festnahme Anfang 2015 durch die Al-Nusra-Front seine geäußerte Kritik an einem Emir der Al-Nusra-Front. Nach insoweit glaubhafter Schilderung wurde der Kläger zunächst inhaftiert, kurz darauf für zwei Wochen auf Kaution freigelassen, um an den Trauerfeierlichkeiten für seinen verstorbenen Vater teilzunehmen. Nach der Wiederinhaftierung wurde sein Amnestieantrag positiv beschieden. Aus diesem Grund wurde er, belegt auch durch das vorgelegte Entlassungsprotokoll, Ende Februar 2015 aus der Haft entlassen, so dass er von den ursprünglich ausgeurteilten 20 Tagen Haft nur 12 Tage in Haft verbracht hat. Angesichts der amnestierten Freilassung, des inzwischen großen Zeitablaufs von über 11 Jahren, der geringen Relevanz des Vorfalls und der Tatsache, dass dem Kläger in seiner Heimat bis zu seiner Ausreise Ende 2015 nichts weiter passiert ist, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer (erneuten) Verfolgung durch die aktuelle Übergangsregierung zu rechnen.
Des Weiteren droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund seiner erstmals im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Aktivitäten auf Facebook. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar glaubhaft geschildert, dass er auf seiner Facebook-Homepage, die er unter seinem Klarnamen betreibt, und anderen öffentlichen Facebook-Pages mehrfach durch die Veröffentlichung von Artikeln und Kommentaren auf die aktuelle Situation, Missstände und Verhaftungen in Syrien hingewiesen hat, wie z.B. Vorgehen gegen religiöse Minderheiten, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet wurden.
Aus den zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund derartiger öffentlicher Kritik durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i. S. d. § 3c AsylG. Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar: Nach der Machtergreifung durch Ahmad al-Sharaa ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs. Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes. Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime. Menschen kritisieren den Präsidenten al-Sharaa, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien (Version 13) vom 28. Februar 2026, S. 213 ff.
Personen, die Kritik an den Behörden äußern, könnten nach einem Bericht mit Konsequenzen rechnen. Es wurde von Festnahmen berichtet, darunter auch von Festnahmen durch Stellen, die dem Innenministerium und dem Kommando für innere Sicherheit unterstehen, insbesondere in Hama. In einigen Fällen wurden Personen - vor allem Aktivisten - an Sicherheitskontrollpunkten in der Provinz Homs vorübergehend festgehalten und nach einer kurzen Befragung wieder freigelassen. Den Berichten zufolge gibt es keine systematische Strategie zur Verfolgung von Kritikern; stattdessen erfolgt dies selektiv und uneinheitlich, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem Ermessen einzelner Beamter. Infolgedessen variiert die Toleranz gegenüber Kritik je nach Region.
Vgl. UK Home Office, CPIN Syria, Criticism of the government vom 1. April 2026, S. 37 f.
Vor diesem Hintergrund geht die Einzelrichterin im Fall des Klägers nicht von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im hypothetischen Fall einer Rückkehr aus. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass die aktuelle Übergangsregierung Kenntnis von den Veröffentlichungen und Aktivitäten des Klägers hat. Zudem hat der Kläger auch deutlich gemacht, sich gemäßigt zu verhalten, um sich und seine nach Syrien zurückgekehrte Familie nicht zu gefährden. Er sei bestrebt, mit allen im Ausland lebenden Syrern, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Probleme und die schwierige Situation in Syrien zu stärken und auf diese Weise den Syrern zu helfen. Dazu kopiere und verbreite er in den meisten Fällen Fotos oder Berichte, z.B. über eine Stromabschaltung in einem städtischen Krankenhaus. Selten verfasse er eigene Kommentare, aber keine eigenen Artikel. Eine individuelle direkte, aus der Masse hervortretende Kritik an der aktuellen Regierung kam in den Schilderungen des Klägers nicht zum Ausdruck. Vielmehr machte er deutlich, nicht unmittelbar einzelne Regierungsmitglieder zu kritisieren, sondern zusammen mit vielen im Ausland lebenden Syrern mittelbar den internationalen Druck auf die aktuelle Regierung erhöhen zu wollen, damit sich die Situation in Syrien verbessere.
Schließlich ist die vom Kläger pauschal behauptete Verfolgung wegen der Asylantragstellung bzw. Anerkennung im Ausland nicht zu erwarten. Schon bisher - vor dem Sturz des Assad-Regimes - führte eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt nicht zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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