Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-21, 10 K 8814/25

10 K 8814/25Administrative CourtMay 21, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 10 K 8814/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 10 K 8814/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0521.10K8814.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2025 entzog die Beklagte dem Kläger seinen Reisepass. Gegen ihn bestehe ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft B. wegen eines Widerrufs der Strafaussetzung bezüglich eines Urteils des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 2019 wegen eines Verstoßes gegen §§ 33, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Betruges, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Computerbetrugs. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft Q. einen Unterbringungshaftbefehl gegen ihn erlassen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich am 25. März 2025 ins Ausland abgesetzt habe, um der Strafverfolgung in Deutschland zu entgehen. Die Kontrolle von Fluggastdaten habe ergeben, dass er an diesem Tag ins Ausland geflogen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Dasselbe gelte für seine Freundin und den gemeinsamen Sohn. Weitere Erkenntnisse wiesen darauf hin, er mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im außereuropäischen Ausland aufhältig sei.

Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigte am 11. November 2025 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Dabei hat die Prozessbevollmächtigte für den Kläger eine Adresse in Q. angegeben, unter der er nach ihren Angaben und einem behördlichen Vermerk der Beklagten einwohnermelderechtlich gemeldet ist. Sie hat ausgeführt, es sei nicht belegt, dass der Kläger sich derzeit tatsächlich oder dauerhaft im Ausland aufhalte. Der tatsächliche Aufenthaltsort stehe vielmehr nicht fest. Der Umstand, dass er nicht wieder eingereist sein solle, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf eine Entziehungsabsicht zu. Auf den Hinweis, dass nach den Angaben in der Klageschrift die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche und die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben sei, hat sie erklärt, der Kläger sei unter der angegebenen Q.er Adresse durchgehend postalisch erreichbar.

Das Gericht hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2026 die Aufforderung zugestellt, binnen zwei Wochen nach Zustellung die aktuelle, ladungsfähige Anschrift des Klägers in Gestalt seiner Wohnanschrift, d.h. des Raums, den der Kläger tatsächlich bewohnt, mitzuteilen. Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass die Fristsetzung mit ausschließender Wirkung erfolge und daher eine verspätete Angabe der ladungsfähigen Anschrift vorbehaltlich der Voraussetzung der Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht berücksichtigt werden könne.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin den Standpunkt vertreten, der Aufforderung zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift bereits mit der Angabe der Meldeadresse in Q. nachgekommen zu sein. Weitergehende Anforderungen stelle § 82 Abs. 1 VwGO nicht. Die Norm setze nicht voraus, dass der Kläger sich ständig oder überwiegend an der angegebenen Adresse aufhalte und dort jederzeit persönlich angetroffen werden könne oder seinen aktuellen Aufenthaltsort offenlege. Da es sich bei der angegebenen Adresse um eine reale zustellfähige Anschrift handle, sei er dort tatsächlich erreichbar. Soweit Bedenken im Hinblick auf ein Kostenrisiko bestehen sollten, sei der Kläger bereit, angemessene Sicherheit zu leisten.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nach Mitteilung der Polizei seit November 2024 nicht mehr an der Q.er Anschrift angetroffen werden können, weshalb von einer Scheinanmeldung auszugehen sei. Er werde aufgrund mehrerer europäischer Haftbefehle und einer internationalen Fahndung gesucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.

Die Klage ist unzulässig.

Sie entspricht nicht den Anforderungen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage „den Kläger“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers gehört regelmäßig auch die Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, d.h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinne des § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch erforderlich, wenn er einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Sie soll die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit des Klägers und seine Erreichbarkeit durch das Gericht sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll unter anderem auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden kann und sich den negativen Folgen des Prozesses, etwa einer Kostentragungspflicht im Fall des Unterliegens stellt, und dass ein angeordnetes persönliches Erscheinen mit Beugemitteln erzwingbar ist. Die Angabe des Wohnortes des Klägers kann des Weiteren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts unverzichtbar sein. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nicht oder nur unzureichend angegebene Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn die Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020, 1 VR 2.19 -, juris Rn. 15; Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2023 - 19 B 864/23 - und vom 4. November 2021 - 19 A 2056/21.A -, juris Rn. 5, Urteil vom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 -.

Nach diesem Maßstab ist die Klage mit Ablauf des 26. Januar 2026 unzulässig geworden. Mit diesem Tag lief die Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ab, welche das Gericht dem Kläger zur Mitteilung seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift gesetzt hat. Der Kläger hat daraufhin keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Die in der Klageschrift angegeben Meldeadresse ist keine ladungsfähige Anschrift im oben genannten Sinn. Nach den Ermittlungen der Beklagten und dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Aufenthalt stehe nicht fest, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um die Wohnungsanschrift des Klägers handelt, d.h. um den Raum, den er tatsächlich bewohnt. Schwer zu beseitigende Schwierigkeiten, die der Angabe der Anschrift entgegenstehen oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, die ein ausnahmsweises Absehen von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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