Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-12, 12 K 3280/24

12 K 3280/24Administrative CourtMay 12, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 12 K 3280/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 12 K 3280/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0512.12K3280.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger reiste am 05.04.2006 in das Bundesgebiet mit einem Visum zur Arbeitsauf­nahme ein. Sein letzter türkischer Nationalpass war bis zum 23.06.2024 gültig. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §19c Abs. 3 AufenthG. Er stellte unter dem 30.01.2024 einen Antrag für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung trug er vor, er sei am 05.12.2023 bei dem türkischen Konsulat in Hürth vorstellig geworden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass seinem Antrag auf einen neuen türki­schen Reisepass aufgrund einer nicht näher spezifizierten Einschränkung nicht ent­sprochen werden könne. Er vermute, dass es die Einschränkung auf seiner aktiven Rolle in der „Hizmet-Bewegung“ sowie seiner Position im Vorstand des I. be­ruhe. Das türkische Konsulat weigere sich auch, ihm die Verweigerung der Passver­längerung schriftlich zu bestätigen. Dementsprechend habe er keine Bestätigung sei­ner dortigen Vorsprache vorlegen können. Seiner Einlassung hinzugesetzt waren die Unterschriften der vor Ort anwesenden Zeugen Y. D. Z. und P. E.. Der Kläger reichte ein Screenshot seiner Online-Terminbestätigung vom 04.12.2023 ein. Herr E. nahm per Telefon am 23.01.2024 Stellung und erläuterte, der Kläger habe keinen türkischen Reisepass erhalten, weil er laut seiner Aussage "auf irgend­einer Liste bei Erdogan draufstehe".

In seiner Anhörung zur beabsichtigten Versagung eines Reisepasses für Ausländer wiederholte der Kläger seine bisherigen Angaben und trug weiter vor, der türkische Konsularbeamte habe die Weigerung mit einem angeblichen Eintrag begründet, ohne weitere Details zu nennen. Die genannten Zeugen könnten dies eidesstaatlich bestä­tigen. Sein Engagement als Regionalkoordinator und Vorstandsvorsitzender des Ver­bandes O. e.V., der als eine der Hizmet-Bewegung (Gülen-Bewegung) nahestehende Einrichtung gelte, seine frühere Mitarbeit bei der Ta­geszeitung Q. und seine Verbindung zum Türkisch-Deutschen Akademischen Bund hätten ihn zur Zielscheibe politischer Denunziation durch das Erdogan-Regime gemacht. Der türkische Präsident geißele Anhänger der Gülen-Bewegung. Angesichts der bekannten Fälle von Entführungen und Folterungen von Erdogan-Gegnern, auch im Ausland, wäre für den Kläger eine Reise in die Türkei zur Klärung seiner Pass­angelegenheiten nicht nur unzumutbar, sondern auch lebensgefährlich.

Der Kläger fügte eine Bestäti­gung eine Bestätigung des Polizeipräsidiums Köln vom 08.05.2024 über eine Gefähr­deten-Ansprache seitens der deutschen Polizei aus dem Jahr 2017 sowie zahlreiche Zeitungsartikel und mediale Berichte an, aus denen er­sichtlich sei, dass Anhänger der Gülen Bewegung durch den türkischen Staatspräsi­denten verfolgt würden und die Gü­len-Bewegung nicht für den Putschversuch in der Türkei im Jahr 2017 verantwortlich sei.

Mit Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 lehnte die Beklagte die Erteilung des vom Kläger beantragten Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer handele es sich um einen Ein­griff in die Passhoheit und Souveränität eines anderen Staats. Insofern könne die Aus­stellung eines Reiseausweises nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und die Hürden seien vom Gesetzgeber aus diesem Umstand heraus bewusst hoch angesetzt worden. Eine deshalb erforderliche Unzumutbarkeit für die Beschaffung des türkischen Nationalpasses sei nicht ersichtlich, weil der Kläger an der Beschaffung der Passpa­piere nicht ausreichend mitgewirkt habe. Er habe in der Vergangenheit bereits einen türkischen Nationalpass besessen, der ihm ohne Probleme ausgestellt worden sei. Zudem seien die vom Kläger eingereichten Belege hinsichtlich der politischen Situation in der Türkei unsichere Quellen und würden keine Grundlage bieten, die rechtliche Situation in der Türkei wiederzugeben. Es sei fraglich, von einer politischen Verfolgung in der Türkei auszugehen. Der Kläger mache asylrechtliche Gründe geltend, über de­ren Vorliegen die Beklagte nicht entscheidungsbefugt sei. Vielmehr obliege das bei einem entsprechenden Antrag dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Infolge­dessen hätten die vom Kläger vorgetragenen asylrechtlichen Gründe wie politische Verfolgung vorliegend keine Bedeutung. Nach deutschem Recht werde die Gülen-Be­wegung nicht als eine Terrororganisation angesehen. Aufgrund dessen bleibe ihm die Passbeschaffung zumutbar. Nach dem derzeitigen Sachstand sei eine Klärung mit den türkischen Behörden vorzunehmen. Falls für den Kläger ein Strafverfahren bei seinen Heimatbehörden anhängig sein sollte, habe er diesen Umstand persönlich zu vertreten und sei von ihm eine Klärung einzuleiten.

Dagegen hat der Kläger am 11.06.2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er vor­trägt, er werde als Funktionär des Verbands O. e.V. (I.), die der Gülen-Bewegung nahestehe, von türkischen Behörden politisch verfolgt. Der Kläger habe mehrmals vergebens versucht, seinen Nationalpass verlän­gern zu lassen, zuletzt am 29.05.2024. Seinen Besuch beim türkischen Generalkon­sulat in Hürth könne er mittels einer Terminbestätigung und zweier Zeugen, die ihn bei seinem Besuch begleitet hätten, bestätigen. Die Zeugen Z. und E. hätten hin­sichtlich des Termins des Klägers beim türkischen Konsulat in Hürth am 29.05.2024 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 20 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Beide Zeugen hätten sowohl im Konsulats-Termin am 05.12.2023 als auch im Termin am 29.05.2024 die Beobachtung gemacht, wie der Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Nationalpasses durch das türkische Ge­neralkonsulat in Hürth nicht bearbeitet und so jeglicher konsularische Dienst verwei­gert worden sei. Der Kläger habe hinreichende Bemühungen angestellt, um seinen türkischen Nationalpass durch das türkische Generalkonsulat in Hürth verlängern zu lassen. Es sei ihm nichts Weiteres zumutbar gewesen, um seinen türkisches National­pass verlängern zu lassen. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, zur Klärung seiner Passangelegenheit in die Türkei zu reisen, weil er sich bei einer Einreise in die Türkei in die Gefahr der Verhaftung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung begeben würde. Die Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig, ermessens­fehlerhaft und beachte nicht, dass § 5 AufenthV der Ausländerbehörde lediglich ein intendiertes Ermessen eröffne.

Der Kläger habe zudem einen türkischen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, um die kon­sularische Sperre aufzuheben. Dieser habe mit Antrag vom 22.01.2025 ver­sucht, ge­gen den Einschränkungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft Bursa vom 21.05.2018 vorzugehen. Dieser Antrag sei durch die Oberstaatsanwaltschaft Bursa mit Entscheidung vom 30.01.2025 abgelehnt worden. Daraufhin habe der Bevollmächtigte des Klägers am 06.02.2025 beim diensthabenden Richteramt des Friedensstraf­ge­richts in Bursa Einspruch gegen die Ablehnung der Oberstaatsanwaltschaft Bursa vom 30.01.2025 eingelegt. Dieser Einspruch sei durch das 6. Richteramt des Frie­densstraf­gerichts Bursa mit Beschluss vom 07.02.2025 verworfen worden. Gegen die­sen Be­schluss sei der Vertreter des Klägers mit einem weiteren Einspruch vom 20.02.2025 beim 1. Richteramt des Friedensstrafgerichts Bursa vorgegangen. Dieses habe den Antrag auf Aufhebung des Einschränkungsbeschlusses mit Beschluss vom 27.02.2025 endgültig abgelehnt. Angesichts der vergeblichen Bemühungen bestehe der Einschränkungsbeschluss vom 21.05.2018 fort.

Nach den beigefügten schriftlichen Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts S. R. sei es bekannt, dass die türkischen Konsulate im Ausland Personen, gegen die in der Türkei ein Haftbefehl vorliege, keine Verlängerung ihrer Reisepässe durchführten und ihnen keinen neuen Reisepass ausstellten. Aus diesem Grund wür­den viele im Aus­land lebende Personen benachteiligt. Dieses Vorgehen werde ange­wandt, um den Verfolgten die Aufenthaltserlaubnis im Ausland zu erschweren oder sie festnehmen zu können. Die Konsulatsbeamten empfählen diesen Personen, in die Türkei zu reisen, um den Haftbefehl gegen sie aufheben zu lassen. Es sei jedoch si­cher, dass diese Personen bei ihrer Rückkehr in die Türkei gemäß dem Haftbefehl festgenommen wür­den.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 57 bis 80 der Gerichtsakte Bezug genom­men.

Der Kläger habe zwischenzeitlich wieder Zugang zum System UYAP. In den UYAP- Bildschirmaufnahmen für Strafverfahren, Zivilverfahren, Vollstreckungsverfahren und Verwaltungsverfahren lasse sich überhaupt kein Verfahren gegen den Kläger finden.

Des Weiteren habe der türkische Rechtsanwalt des Klägers am 22.07.2025 gegen den Haftbefehl des 3. Schwurgerichts Bursa vom 26.09.2018 Einspruch bei der 5. Schwur­richterinstanz Bursa eingelegt. Die Beschwerde sei mit Beschluss der 5. Schwurrich­terinstanz Bursa vom 18.08.2025 verworfen worden. We­gen der Einzelheiten wird in­soweit auf Bl. 104 bis 109 und 122 bis 129 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, um seinen Reisepass verlängern zu lassen. Weitere Maßnahmen seien ihm nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 16.05.2024 zu verpflichten, dem Kläger einen Reisepass für Ausländer zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 16.05.2024 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Reisepasses für Aus­länder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Ordnungsverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich hin­sichtlich des Hilfsan­trags Erfolg. Insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Beklagte unter Berücksich­tigung der Rechts­auffassung des Gerichts. Denn die Beklagte hat das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten des Klägers liegt aber auch nicht vor.

Anspruchsgrundlage für den begehrten Reiseausweis ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Auf­enthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert sodann das Tatbe­standsmerkmal der Unzu­mutbarkeit weiter, indem er Handlungen aufzählt, die als zu­mutbar gelten. Danach gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV insbesondere als zumut­bar, einen Pass oder Passersatz bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland zu beantragen, und nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV, an der Ausstellung mitzuwirken. Man­gels abschlie­ßender gesetzlicher Regelung (“insbesondere“) sind darüber hinaus aber auch Mitwir­kungshandlungen denkbar, die nicht ausdrücklich genannt sind. Einschrän­kend sieht zudem § 5 Abs. 3 AufenthV vor, wonach ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Pas­ses oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deut­schem Pass­recht, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe von § 5 AufenthV u.a. nur dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen ähnlichen Titel be­sitzt (Nr. 1).

Der Kläger hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG. Dem Kläger ist es auch unzumutbar, beim türkischen Generalkonsulat in Deutschland bzw. in der Türkei einen türkischen Reisepass zu beantragen.

Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbunde­nen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staats,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2011 - 1 B 1.11 -, juris Rn. 6,

ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Aus­länder zunächst auf die Mög­lichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühun­gen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; OVG Nds., Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 27.

Denn die Beschaffung ausländischer Reisedokumente hat nach dem gesetzgeberi­schen Willen grundsätzlich Vorrang; hingegen soll die Ausstellung eines Reiseauswei­ses für Ausländer nur ausnahmsweise erfolgen.

Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Zuwanderungsgeset­zes vom 24.09.2004, BR-Drs. 731/04, S. 152.

Eine Unzu­mutbarkeit hinsichtlich der Passbeschaffung kommt entsprechend nur in Ausnahme­fällen in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; OVG Nds., Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 29.

Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im vorliegenden Ein­zelfall konkrete Umstände nachgewiesen, die nach den oben dargelegten Maßstäben einen Ausnahmefall begründen. Es ist ihm nach Überzeugung des Gerichts unzumut­bar, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaats zu beschaffen.

Die Prüfung dieser tatbestandli­chen Voraussetzung obliegt der zuständigen Auslän­derbehörde in eigener Zuständig­keit und ist vom Gericht voll überprüfbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und den Ausführungen des Einzelrichters in seinem Eilbeschluss vom 21.01.2025 (12 L 1082/24) bedarf es hierzu nicht der Durch­führung eines Asylverfahrens, weil der Klä­ger nicht die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft, sondern die Erteilung eines Rei­seausweises begehrt.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/24 -, juris Rn. 22.

Die Zuerkennung eines Status (als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutz­berechtigter bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten) bildet einen anderen Gegenstand als ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Beide Gegenstände sind nicht normativ miteinander verschränkt. Sie haben vom nor­mativen Grundsatz her keine Bezüge zueinander, anders als etwa die von der Angabe konkre­ter Gründe durch die betroffenen Ausländer abhängende Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder die örtlich zuständige Ausländerbehörde für die Bearbeitung eines Antrags zuständig ist, der auf ein Bleibe­recht in der Bundesrepublik Deutschland abzielt. Insoweit obliegt dem Bun­desamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, wenn inhaltlich ein Antrag auf Asylgewäh­rung, Zuerkennung des internationalen Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzstatus nach §§ 2, 3 bzw. 4 AsylG vorliegt, weil es dann kein Wahlrecht gibt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entweder vom Bundesamt oder von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde prüfen zu lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 B 126.05 -, juris Rn. 3.

Liegt dagegen - auch inhaltlich - allein ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser­laubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, der auf ein Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gestützt ist, ist zwar allein die örtlich zuständige Aus­länderbehörde zuständig, entscheidet aber gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nur nach vor­heriger Beteiligung des Bundesamts.

Vergleichbare oder ähnliche Verschränkungen der Zuständigkeiten von Bundesamt bzw. Ausländerbehörde sind im Zusammenhang mit § 5 AufenthV gerade nicht nor­miert.

Daraus folgt zudem, dass die Maßstäbe des Flüchtlingsrechts und des § 5 AufenthV unterschiedlich sind (Hervorhebungen durch den Einzelrichter). Der in dem Tatbe­standsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der EU-Anerkennungs-Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Flüchtlingsrechts orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"),

vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi), NVwZ 2008, 1330,

was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377-388 Rn. 22 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 22.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be­trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um­stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 (BVerwGE 146, 67-89).

Dagegen ist es nach § 5 Abs. 1 AufenthV erforderlich, dass der Ausländer den Natio­nalpass nicht auf “zumutbare Weise“ erlangen kann.

Jedenfalls gilt aber im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV ein anderer Maßstab als im Flüchtlingsrecht. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV ist - die Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV verneinend - die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden (hier konkret: nach türkischem Recht in die Türkei gehen zu müssen, um dort den Nationalpass zu erlangen), sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt.

Wenn Unzumutbarkeit des § 5 Abs. 1 AufenthV dasselbe wie die unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV bedeutet, kommt es in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV auf eine unzumutbare Härte an. Wenn die beiden Begriffe etwas Unterschiedliches meinen sollten, kommt als Konkretisierung des § 5 Abs. 1 AufenthV im vorliegenden Fall als speziellere Norm § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG (als Ausschluss des in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 AufenthV normierten Ausschlusses des § 5 Abs. 1 AufenthV) zur Anwendung, der (insoweit dann allein) mit der Voraussetzung der “unzumutbaren Härte“ anzuwen­den ist.

Dieser Begriff ist etwas anderes als der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit i.S.d. Flüchtlingsrechts, weil dort - auch wenn es sich insoweit um Wahrscheinlichkei­ten handelt - allein Tatsachen i.S. einer tatsächlichen Gefahr beachtlich sind, dieser Maßstab also (zumindest) verobjektiviert ist, wohingegen die von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Auf­enthV verlangte unzumutbare Härte ein deutlich subjektiver Maßstab ist. Dieser kann sich je nach Fallgestaltung mit dem flüchtlingsrechtlichen Maßstab überschneiden, muss dies aber nicht in jedem Fall.

Hatte danach die Beklagte eigenständig darüber zu entscheiden, ob die Beschaffung eines türkischen Reisepasses für den Kläger unzumutbar ist, hätte sie dies bejahen müssen, da für ihn die wegen der durch substantiierte eidesstattliche Versicherungen untermauerte Weigerung des türkischen Generalkonsulats für die Beschaffung eines türkischen Nationalpasses erforderliche Reise in seinen Herkunftsstaat Türkei eine im vorgenannten Sinn unzumutbare Härte darstellen würde, weil er in diesem Fall von türkischen Behörden aus politischen Gründen verfolgt würde.

Zum einen ist der Kläger im Vorstand und in einer Regionalkoordination des “Verbands O. e.V. (I.) tätig. Das ist ein Verband für Vereine in Nordrhein-Westfalen, die sich in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales engagie­ren. Diese unterstützt die Mitgliedsvereine bei der Koordination ihrer ehren­amtlichen Tätigkeiten. Gleichzeitig fungiert sie als Ansprechpartner für engagierte Per­sonen in­nerhalb der Hizmet-Bewegung in den jeweiligen Regionen.

Vgl. die Informationen in https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“ .

Die Hizmet-Bewegung (auch Gülen-Bewegung) ist eine transnationale religiöse und soziale Bewegung bzw. ein Netzwerk religiöser, erzieherischer und sozialer Organisa­tionen in der Türkei und im Ausland, das aus dem Umfeld des Predigers Fethullah Gülen hervorging und von dessen Predigten und Schriften geprägt wurde.

Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/shop/zeitschrif­ten/apuz/243031/die-guelen-bewegung-entstehung-und-entwicklung-eines-muslimischen-netzwerks/

Zum anderen war der Kläger jahrelang bei der Zeitung Q. beschäftigt. Nach dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei im Jahr 2016 wurden Haftbefehle gegen 47 frühere Mitarbeiter der Zeitung Q. erlassen. Davon waren neben leitenden An­gestellten auch einige Kolumnisten der Zeitung betroffen. Zur Begründung sagte ein Behördenmitarbeiter, Q. sei das "Aushängeschild" der Hizmet-Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen gewesen, den die türkische Regierung für den Putschversuch verantwortlich macht. Die auflagenstarke Zeitung Q. und ihre englischsprachige Ausgabe "M. Q." hatten bis zu ihrer Übernahme durch die Regierung zur Gülen-Bewegung gehört. Im März 2016 wurden sie unter Zwangsver­waltung gestellt. Polizisten drangen in die Redaktion ein, der bisherige Chefredakteur N. W. wurde entlassen.

Online-Ausgabe des Tagesspiegel 27.07.2016, abrufbar unter <https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.

Dementsprechend war der Kläger vom polizeilichen Staatsschutz bereits im Jahr 2017 im Rahmen einer sogenannten Gefährdeten-Ansprache auf die ihm drohenden Gefah­ren seitens der türkischen Regierung hingewiesen worden, wie das Polizeipräsidium Köln unter dem 08.05.2024 bestätigt hat.

Darüber hinaus ist der Kläger nach entsprechender Recherche seitens eines von ihm beauftragten türkischen Rechtsanwalts von einem Einschränkungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft als Ermittlungsbüro für “Terrordelikte“ vom 21.05.2018 sowie von einer Verweisung darauf vom 30.01.2025 seitens desselben Ermittlungsbüros für “Ter­rordelikte“ betroffen, die auf den Antrag des türkischen Rechtsanwalts des Klägers hin ergingen, die Ermitt­lungsakte in Bezug auf den Kläger für die im UYAP-System registrierten Anwälte voll­ständig zugänglich zu machen. Auch die Authentizität dieser Dokumente und die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wurden von der Be­klagten nicht in Zweifel gezogen.

Vielmehr ist es unstreitig (Bl. 917 der Beiakte 004), dass in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger geführt werden.

Das geht hier aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht zulasten des Klägers. Nach der aktuellen Erkenntnislage zur Türkei besteht bei einem konkreten Ermittlungs­verfahren wegen FETÖ-Verdachts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat. Das Gericht sieht es im vorliegenden Fall als erwiesen an, dass der Kläger politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen mit dem Risiko einer ungerechtfertigten Inhaftierung we­gen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation (FETÖ/PDY) ausgesetzt ist, weshalb im Fall einer - aufgrund der nachgewiesenen Weigerung des türkischen Konsulats, einen Reisepass auszustellen, erforderlichen - Einreise in die Türkei von der Fest­nahme des Klägers auszugehen ist, die zur Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthV führt, in der Türkei bei den türkischen Behörden einen tür­kischen Reisepass zu beantragen.

Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang mit Anhängern der Gülen-Bewegung in der Türkei aus: In der Türkei fand in der Nacht vom 15. auf den 16.07.2016 ein Putschversuch statt. Staatspräsident Erdogan und die Regierung machten noch in der Putschnacht die Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen für den Putschversuch verantwortlich. Eine Beteiligung von Mitglie­dern der Bewegung am Putschversuch kann nach den Angaben des Auswärtigen Am­tes nicht ausgeschlossen werden. Seitdem hat die türkische Regierung sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen durchgeführt, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet. Die Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch ge­gen solche, denen eine oft kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vor­geworfen wird.

Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrele­vante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024 (Lagebericht), S. 4.

Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert auch über acht Jahre nach dem gescheiterten Putschversuch weiter an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als „Terroristen“ ein, wenn diese tat­sächlich aktive Mitglieder der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewe­gung unter­halten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (inklusive möglicher langwieriger Untersu­chungs­haft oder Ausreisesperre) als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013, ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorgani­sationen, ein Besuch von Gülen zugeordneten Schulen durch Kinder, Kontakte zu Gü­len zugeordneten Gruppen, Organisationen oder Firmen sowie die Teilnahme an reli­giösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss.

AA, Lagebericht, S. 6-7; so auch: VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/ 24 -, juris 26 f.

Da der Kläger Adressat einer Gefährdeten-Ansprache seitens des Staatsschutzes der Polizei war, Vorstandsmitglied der Bezirksvertretung für die Region Köln und Umge­bung des mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehenden I. ist und als Journalist Angestellter der Zeitschrift Q. war, ist ohne weiteres von einer mögli­chen Zuschreibung der Zugehörigkeit des Klägers zur Gülen-Bewegung durch den tür­kischen Staat auszugehen mit der Folge, dass er dort nach seiner Einreise Gefahr läuft, verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden. Das reicht jedenfalls für die Beja­hung einer unzumutbaren Härte deshalb aus, weil er sich bei dieser Sachlage nicht sicher sein kann, nicht verhaftet zu werden und deshalb hier ein von ihm vernünftiger­weise nicht hinzunehmendes hohes Restrisiko verbleibt.

Vorliegend hat sich die Verfolgungsgefahr sogar bereits in konkreten strafrechtlichen Ermittlungen realisiert. Die beiden vorliegenden Schreiben des staatsanwaltschaftli­chen Ermittlungsbüros für “Terrordelikte“ sowie der Beschluss der 5. Schwurrichter­instanz Bursa vom 18.08.2025, wonach festgestellt worden sei, dass seitens des 3. Schwurgerichts Bursa gegen den Kläger ein Festnahmebefehl erlassen worden sei, belegen, dass gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen wegen FETÖ-Verdacht geführt werden.

Daraus folgt, dass der Kläger im Fall einer Einreise in die Türkei sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit seiner unmittelbaren Verhaftung und einer politisch motivierten Strafverfolgung ohne Sicherung von rechtstaatlichen Verfahrensgarantien rechnen müsste.

Hierbei geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Sofern der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Raum steht, ist in der Türkei nicht mehr gesichert, dass grundsätzliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien eingehalten werden. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen Vorwurfs der Mit­gliedschaft in der Gülen-Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Darüber hinaus gibt es deutliche Mängel bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechts­anwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können.

AA, Lagebericht, S. 11-12; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/24 -, juris Rn. 29.

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage erklärt sich, dass es wegen der Geheim­haltung gegen den Kläger gerichteter strafrechtlicher Ermittlungen im System UYAP keine (strafrechtlichen) Ermittlungsangaben zum Kläger gibt, und ist zudem die Ein­schätzung der Beklagten, es sei dem Kläger zumutbar, seinen Anspruch auf Ausstel­lung eines türkischen Nationalpasses gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands gegenüber dem türkischen Generalkonsulat durchzusetzen, nicht haltbar. Auch die Einschätzung, der Kläger müsse zunächst die strafrechtlichen Vor­würfe gegen ihn weiter aufklären, geht fehl, da in Bezug auf das strafrechtliche Ermitt­lungsverfahren ein Geheimhaltungsbeschluss ergangen ist und der Kläger daher und aus den oben erläuterten Gründen in der Türkei weder Aussicht auf weitergehende Akteneinsicht noch Aussicht auf ein fai­res Strafverfahren hat.

Da die Beklagte bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verneint hat, hat sie im Übrigen kein Ermessen ausgeübt. Das hat sie nach allem unter Beach­tung der Rechtsauffassung des Gerichts nachzuholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.