Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-07, 21 L 915/26

21 L 915/26Administrative CourtMay 7, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 21 L 915/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 21 L 915/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0507.21L915.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den sichergestellten Hund P., Mikrochips N01 unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben,

ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere hatte die Antragstellerin die Herausgabe zunächst bei der Antragsgegnerin beantragt, so etwa mit E-Mail der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Januar 2026 (Bl. 684 des Verwaltungsvorgangs).

Vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 8.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Die Herausgabe sichergestellter Sachen richtet sich nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 46 Abs.1 PolG NRW. Nach dieser Regelung sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind (Satz 1). Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht (Satz 2). Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (Satz 3). Die Vorschrift des Satz 3 kommt auch in den Fällen des Abs. 1 S. 2 zur Anwendung: Kann die Sache nicht an den von der Sicherstellung Betroffenen herausgegeben werden, sondern an einen anderen Berechtigten, darf sich dadurch nicht erneut die Notwendigkeit einer Sicherstellung ergeben.

Braun, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 33. Edition Stand: 15.09.2025, § 46 PolG Rn. 3 m.w.N.

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin hier eine Berechtigung am Hund „P.“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls würden durch eine Herausgabe an die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW die Voraussetzungen für eine Sicherstellung voraussichtlich erneut eintreten. Gegenüber Herrn T. C. wurde hinsichtlich dieses Hundes nämlich eine sofortig vollziehbare und voraussichtlich rechtmäßige Haltungsuntersagung ausgesprochen, die zur Folge hat, dass bei einer Herausgabe an ihn die Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut eintreten würden (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 21 L 579/26). Würde der Hund an die Antragstellerin herausgegeben, würde diese den Hund aber voraussichtlich an Herrn T. C. weitergeben. Dies ergibt sich daraus, dass Herrn T. C. den Hund jedenfalls seit 2016 als alleiniger Halter gehalten hat (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 21 L 3201/25), dass die Antragstellerin zu Herrn T. C. offensichtlich immer noch in einer Nähebeziehung steht und dass die Antragstellerin noch im Verfahren 21 L 2301/25 schriftlich erklärt hatte, dass sie Herrn T. C. sämtliche Rechte und Pflichten über „ihren“ Hund übertrage und er damit die volle Verantwortung für den Hund tragen und sich um das Wohl des Hundes kümmern solle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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