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12 L 1074/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-06, 12 L 1074/26
12 L 1074/26Administrative CourtMay 6, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 12 L 1074/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0506.12L1074.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat.
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2025 durchzuführen,
ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Antrag deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller einen solchen Antrag nicht zuvor bei der Antragsgegnerin gestellt hatte. Der vom Antragsteller insoweit in Kopie beigefügte, gegenüber der Antragsgegnerin gestellte Antrag vom 04.08.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung wegen Passlosigkeit des Antragstellers, weiter hilfsweise auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens des Antragstellers und auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen, befindet sich nicht in Verwaltungsvorgängen (auch nicht für die Jahre 2024 und 2023).
Ein solcher Antrag verhilft dem Antragsteller jedenfalls nicht zum Erfolg seines Eilschutzantrags, weil der Antrag in dem genannten Schreiben völlig substanzlos ist.
Soweit er in Zusammenhang gebracht können werden sollte mit den in der Antragsschrift geltend gemachten geplanten Besuchskontakten zu einem deutschen Kind, hat der Antragsteller den für den begehrten Abschiebungsschutz erforderlichen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Sein sich in wenigen Sätzen erschöpfender Vortrag zu geplanten Besuchskontakten zu seinem deutschen Kind, bezüglich dessen er die Vaterschaft gemäß der in Kopie übersandten Urkunde unter Einwilligung der Mutter und des Vormunds des Kinds im Jahr 2024 anerkannt hat, ist ohne jede Substanz und ohne jeden Nachweis geblieben. Der Antragsteller hatte noch am 02.07.2024 ausgeführt, das Kind zweimal nach der Geburt gesehen zu haben und Kontakte zu ihm nur über dessen Mutter erhalten zu können, die ihrerseits aber für ihn nicht erreichbar gewesen sei (Bl. 1557 f. der Verwaltungsvorgänge). Weshalb der Antragsteller nicht bereits längst versucht hat, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe Umgangskontakte zu seinem Kind herzustellen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit bereits die Anbahnung von Umgangskontakten dem Schutz von Art. 6 GG unterfallen kann, setzt dies indes voraus, dass die bisher unterbliebene Herstellung eines Umgangs nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2026 - 6 Bs 179/25 -, juris Rn. 13 m.w.N. (zur Herstellung eines Familienlebens).
Das kann dem Vortrag des Antragstellers nicht entnommen werden.
Dasselbe gilt für Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Soweit der Antragsteller Bezug auf ein weiteres deutsches Kind von sich nimmt, hat er dazu weder individualisierende noch Angaben dazu gemacht, wie sich Kontakte zu diesem Kind oder Versuche, mit diesem Kind Kontakt herzustellen, gestalten bzw. gestaltet haben.
Soweit der Antragsteller mit diesem Schreiben vom 04.08.2025, wenn es bei der Antragsgegnerin angekommen sein sollte, beantragt hat, das abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen, ist die Ausländerbehörde dafür nicht zuständig.
Soweit er mit dem genannten Schreiben, sofern es bei der Antragsgegnerin eingegangen sein sollte, zusätzlich beantragt hat festzustellen, dass für den Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen, ist die Ausländerbehörde nicht für die Feststellung von Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG zuständig und enthält dieses Schreiben auch i.V.m. seiner jetzigen Antragsschrift keine substantiierten Angaben, weil er sein Begehren weder im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis noch bezüglich eines nach seiner Meinung in Betracht kommenden Absatzes des § 60 AufenthG konkretisiert und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 3, 4, 5 bzw. 7 AufenthG nicht einmal behauptet.
Da die Antragsgegnerin für die Abschiebung des Antragstellers ausreichende Passersatzpapiere beschafft hat, kommt für ihn schließlich eine in dem anwaltlichen Schreiben vom 04.08.2025 begehrte Duldung mangels Passbesitzes nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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