Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-06, 12 L 1074/26

12 L 1074/26Administrative CourtMay 6, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 12 L 1074/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 12 L 1074/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0506.12L1074.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragstel­ler entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vor­gesehenen Vordruck gemacht hat.

Der Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Ab­schiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Ent­scheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2025 durchzuführen,

ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbe­gründet. Es kann dahinstehen, ob dem Antrag deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller einen solchen Antrag nicht zuvor bei der Antragsgegnerin gestellt hatte. Der vom Antragsteller insoweit in Kopie beigefügte, gegenüber der An­trags­gegnerin gestellte Antrag vom 04.08.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub­nis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung wegen Pass­losig­keit des Antragstel­lers, weiter hilfsweise auf Wiederaufnahme des abgeschlosse­nen Asylverfahrens des Antragstel­lers und auf Feststellung, dass in seiner Person die Vo­raussetzungen des § 60 Auf­enthG vorliegen, befindet sich nicht in Verwaltungsvor­gän­gen (auch nicht für die Jahre 2024 und 2023).

Ein solcher Antrag verhilft dem Antragsteller jedenfalls nicht zum Erfolg seines Eil­schutzantrags, weil der Antrag in dem genannten Schreiben völlig substanzlos ist.

Soweit er in Zusammenhang gebracht können werden sollte mit den in der Antrags­schrift gel­tend ge­machten geplanten Besuchskontakten zu einem deutschen Kind, hat der An­tragsteller den für den begehrten Abschiebungsschutz erforderlichen Anord­nungs­an­spruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Sein sich in we­nigen Sätzen erschöpfender Vortrag zu geplanten Besuchskontakten zu seinem deut­schen Kind, bezüglich dessen er die Vaterschaft gemäß der in Kopie übersandten Urkunde unter Einwilli­gung der Mutter und des Vormunds des Kinds im Jahr 2024 an­erkannt hat, ist ohne jede Substanz und ohne jeden Nachweis geblieben. Der Antrag­steller hatte noch am 02.07.2024 aus­ge­führt, das Kind zweimal nach der Geburt ge­sehen zu haben und Kontakte zu ihm nur über dessen Mutter erhalten zu können, die ihrerseits aber für ihn nicht erreichbar gewesen sei (Bl. 1557 f. der Verwaltungsvor­gänge). Weshalb der Antrag­steller nicht bereits längst versucht hat, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe Um­gangskontakte zu sei­nem Kind herzustellen, ist weder vorge­tragen noch sonst ersicht­lich. Soweit bereits die Anbah­nung von Umgangskontakten dem Schutz von Art. 6 GG unterfallen kann, setzt dies indes voraus, dass die bisher unterbliebene Herstellung eines Umgangs nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2026 - 6 Bs 179/25 -, juris Rn. 13 m.w.N. (zur Herstellung eines Familienlebens).

Das kann dem Vortrag des Antragstellers nicht entnommen werden.

Dasselbe gilt für Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Soweit der Antragsteller Bezug auf ein weiteres deutsches Kind von sich nimmt, hat er dazu weder individualisierende noch Angaben dazu gemacht, wie sich Kontakte zu diesem Kind oder Versuche, mit diesem Kind Kontakt herzustellen, gestalten bzw. ge­staltet haben.

Soweit der Antragsteller mit diesem Schreiben vom 04.08.2025, wenn es bei der An­tragsgegnerin angekommen sein sollte, beantragt hat, das ab­ge­schlossene Asylver­fahren wieder aufzunehmen, ist die Aus­länderbehörde dafür nicht zuständig.

Soweit er mit dem genannten Schreiben, sofern es bei der Antragsgegnerin eingegan­gen sein sollte, zusätzlich beantragt hat fest­zustellen, dass für den An­tragsteller die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorlie­gen, ist die Ausländerbe­hörde nicht für die Feststellung von Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG zu­ständig und enthält dieses Schreiben auch i.V.m. seiner jetzigen Antragsschrift keine ­substantiier­ten Angaben, weil er sein Begehren weder im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis noch bezüglich eines nach seiner Meinung in Betracht kommenden Absatzes des § 60 AufenthG konkretisiert und das Vorliegen der Voraus­setzungen des § 60 Abs. 3, 4, 5 bzw. 7 AufenthG nicht einmal behauptet.

Da die Antragsgegnerin für die Abschiebung des Antragstellers ausreichende Pass­ersatzpapiere beschafft hat, kommt für ihn schließlich eine in dem anwaltlichen Schrei­ben vom 04.08.2025 begehrte Duldung mangels Passbesitzes nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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