Verwaltungsgericht Köln, 2026-04-24, 10 L 722/26

10 L 722/26Administrative CourtApr 24, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 10 L 722/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 10 L 722/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0424.10L722.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig sicherzustellen, dass ihr Sohn B. H. im Schuljahr 2026/2027 an der M.-Schule in L.-T. beschult wird,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig unter Beachtung des elterlichen Schulwunsches erneut über die Schulzuweisung zu entscheiden,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner nicht den sinngemäß geltend gemachten Anspruch auf einen Vorschlag der M.-Schule in L.-T. bzw. auf eine erneute Entscheidung über den Schulvorschlag. Vielmehr ist der angegriffene Vorschlag der J.-Schule in N.-Q. in der Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 17.03.2026 rechtmäßig und die Antragstellerin ist durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt.

Haben die Eltern - wie hier - abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. Im Falle von mehreren festgestellten Förderschwerpunkten ist es in der Regel eine Schule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AO-SF). Die Eltern sind an diesen Schulvorschlag nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen Förderschule anmelden, die dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 AO-SF).

Hiernach ist der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin mindestens eine Förderschule mit dem für ihren Sohn festgestellten Förderschwerpunkt vorzuschlagen. Die Frage der weiteren Auswahl der vorgeschlagenen Schule steht in seinem Ermessen. Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang darauf beschränkt, ob der konkrete Schulvorschlag rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.

Der Antragsgegner hat sich bei dem Schulvorschlag an verschiedenen Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung orientiert (vgl. Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs). Da der Schuleinzugsbereich der J.-Schule u.a. die Städte N. und L. erfasse, habe er für den Sohn der Antragstellerin diese Schule vorgeschlagen. Ansonsten wären noch die P.-Schule in K. und die Schule V. in C.-A. als weitere Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Betracht gekommen. Diese nachvollziehbaren Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere lässt der Antragsgegner nicht die individuellen Umstände des Einzelfalls außer Acht, wenn er für den Sohn der Antragstellerin nur die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in seine Erwägungen einbezieht. Es ist nicht nur sachgerecht, sondern geboten, sich an dem Förderschwerpunkt der jeweiligen Förderschulen zu orientieren, weil dieser Förderschwerpunkt der Förderschulen nach der vorstehend dargestellten Rechtslage der wesentliche Ausgangspunkt für den Schulvorschlag sein soll. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nach der geltenden Rechtslage nicht nur berechtigt, sondern gehalten, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vorzuschlagen.

Die von der Antragstellerin gewünschte M.-Schule hat nicht den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, sondern den Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung. Daran ändert es nichts, dass an der M.-Schule u.a. der zieldifferente Bildungsgang Geistige Entwicklung vorhanden ist. Das folgt daraus, dass der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung nicht nur zu den Abschlüssen der allgemeinen Schulen, sondern auch zum Abschluss im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und zum Abschluss im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung führen kann (vgl. § 25 Abs. 1 AO-SF). Man kann an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung den Bildungsgang Geistige Entwicklung absolvieren, was nicht bedeutet, dass die Schule den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung hat.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Besuch der J.-Schule im vorliegenden Einzelfall unzumutbar wäre. Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr Sohn sei auf kurze Strecken angewiesen, lässt sich daraus nicht schließen, dass ihm ein Besuch einer anderen Schule als der J.-Schule nicht zugemutet werden könnte, zumal die J.-Schule auf den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung spezialisiert ist und ein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, der für eine Entlastung sorgen kann. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Nutzung dieses Schülerspezialverkehrs aus zwingenden Gründen nicht in Betracht kommen und zugleich eine Beförderung mit dem eigenen Auto zu unzumutbaren Belastungen führen sollte. Soweit die Antragstellerin ferner auf verschiedene laufende Therapien u.a. in K., Y.-F. und N.-S. verweist, ist nicht ersichtlich, dass ein Besuch der J.-Schule nicht nur zu teilweise längeren Anfahrten, sondern dazu führen würde, dass die Therapien nicht mehr durchgeführt werden könnten.

Der vorgenommene Schulvorschlag verletzt die Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung nicht in ihrem Recht auf die Auswahl der konkreten Schule für ihr Kind. Es bleibt dabei, dass es sich bei der angegriffenen Ziffer 2 des Bescheids vom 17.03.2026 nicht um eine „Zuweisung“, sondern um einen bloßen Schulvorschlag handelt. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, dem Vorschlag zu folgen, sondern kann ihren Sohn an einer Schule ihrer Wahl anmelden, woraufhin die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter über die Aufnahme zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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