Verwaltungsgericht Köln, 2026-01-28, 10 K 5913/23

10 K 5913/23Administrative CourtJan 28, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 10 K 5913/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-28

Aktenzeichen: 10 K 5913/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0128.10K5913.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Der im Jahr 1985 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger und lebte zunächst im Gebiet U. in der Ukraine.

Im Jahr 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er berief sich zum einen auf seine Abstammung von seinem im Jahr 1938 geborenen Großvater väterlicherseits, A. S. D.. Dieser sei im Jahr 1997 als Spätaussiedler anerkannt worden. Zum anderen berief er sich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1939 geborenen Großmutter väterlicherseits, T. D., geb. L., sowie deren im Jahr 1911 geborene Mutter, B. G. (I.) L.. Diese seien im Jahr 1941 gemeinsam aus der Wolgarepublik ins Gebiet Omsk zwangsumgesiedelt worden. Der Kläger gab an, in seinem ersten Inlandspass sei eine ukrainische Nationalität eingetragen gewesen, während sein aktueller Inlandspass keine Angabe zur Nationalität enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Antragsschreiben des Klägers Bezug genommen (Bl. 1 ff. der Beiakte 1).

Im Juni 2018 führte die Beklagte in der Deutschen Botschaft in Kiew einen Sprachtest mit dem Kläger durch. In diesem Rahmen gab der Kläger an, in der Verwendungsliste zu seinem Militärausweis sei eine ukrainische Nationalität eingetragen. Die Beklagte stellte im Ergebnis fest, ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte sei nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das zugehörige Protokoll nebst der dort als Anlage beigefügten Verwendungsliste zum Militärausweis Bezug genommen (Bl. 107 ff. der Beiakte 1).

Infolge des russischen Überfalls auf die Ukraine reiste der Kläger im November 2022 aus der Ukraine nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Seither hält er sich im Bundesgebiet auf. Im März 2023 nahm er an einer B1-Prüfung teil, die er nicht bestand. Anschließend besuchte er einen Integrationskurs und teilte der Beklagten mit, er wolle im November 2023 erneut an einer Sprachprüfung teilnehmen.

Mit Bescheid vom 23.06.2023 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei wegen der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet nicht möglich. Ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheide ebenfalls aus. Zwar könne infolge des andauernden Kriegsgeschehens in der Ukraine die insoweit erforderliche besondere Härte angenommen werden. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Bundesgebiet die sonstigen Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid erfüllt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt über ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum verfügt habe. In dem vorliegenden Passantrag aus dem Jahr 2003 sei er mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei in der Ukraine seitdem in Personenstandsdokumenten nicht mehr möglich gewesen. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne sie auf der Grundlage der Antragsangaben nicht ausgehen. Der Kläger hätte das Bekenntnis nur auf andere Weise durch die Vorlage eines B1-Zertifikats mit allen vier Modulen nachholen können. Unter Zugrundelegung der Gesamtumstände gehe sie zudem davon aus, dass zum Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet der erforderliche Sprachnachweis nicht vorgelegen habe.

Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2023 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme und ob er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei jedenfalls deshalb kein deutscher Volkszugehöriger, weil er ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht bestätigen könne. Der Kläger habe den Nachweis der Fähigkeit nicht erbracht, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bereits im Aufnahmeantrag habe er widersprüchliche Angaben zu seinen deutschen Sprachkenntnissen gemacht. Danach verstehe er nur wenig, spreche jedoch genug für ein einfaches Gespräch. Nach seiner Einreise habe er an einer B1-Prüfung teilgenommen, die er nicht bestanden habe. Es seien keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen der Kläger von der Erbringung des Sprachnachweises zu befreien wäre. Es führe auch nicht weiter, dass er die erforderlichen Deutschkenntnisse während seines Aufenthalts im Bundesgebiet erwerben wolle. Soweit das Bundesverwaltungsamt den Flüchtlingen aus der Ukraine eine sechsmonatige Frist zum Nachweis der Sprachkenntnisse einräume, diene diese lediglich dazu, dem betroffenen Personenkreis Zeit zur Orientierung und zur Entscheidung über einen Verbleib in Deutschland zu geben. Das gesetzliche Erfordernis, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler bei der Einreise vorgelegen haben müssten, sei von dieser Frist nicht berührt.

Am 23.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Insoweit könne er sich auf seinen Vater und auf seine Großeltern väterlicherseits berufen. Sein Großvater, A. S. D., sei gemeinsam mit seiner Urgroßmutter, B. V. D., im Jahr 1941 aus der Wolgarepublik in die Region Omsk zwangsumgesiedelt worden. Er habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt, indem er sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.) ernsthaft um eine Änderung seiner Nationalitätenerklärung bemüht habe. Insoweit verweise er auf die von ihm vorgelegten Entscheidungen der ukrainischen Gerichte. Diesen sei zu entnehmen, dass er sich im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 in der Ukraine um die Feststellung bzw. Eintragung seiner deutschen Nationalität ernsthaft bemüht habe. Man habe seinen Antrag jedoch abgelehnt, weil nach ukrainischem Recht die Angabe der Nationalität in den Personenstandsdokumenten nicht erforderlich sei. Er habe sich in diesem Zusammenhang von ukrainischen Rechtsanwälten beraten lassen. Auch bei der Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Kiew im Juni 2018 habe man ihm geraten, sich an das zuständige Gericht zu wenden. Es schade nicht, dass er das Herkunftsgebiet bereits verlassen habe, denn es finde unstreitig die Härtefallregelung Anwendung. Aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs habe die deutsche Regierung den Aufnahmebewerbern, die in erster Linie aus der Ukraine stammten, die Möglichkeit eingeräumt, das Aufnahmeverfahren ohne Nachteile von Deutschland aus zu betreiben. Für die Fälle, in denen die Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt seien, habe man geklärt, dass man ohne Nachteile für einen späteren Aufnahmeantrag als Spätaussiedler den vorläufigen Schutzstatus als Kriegsflüchtling in Anspruch nehmen könne. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht und versucht, den Nachweis des Bekenntnisses durch Vorlage eines B1-Zertifikats von Deutschland aus zu erbringen. Dies sei leider erfolglos geblieben, weil er die benötigte Punktzahl nicht habe erreichen können. Dieser Umstand schade jedoch nicht. Er habe die Beklagte entsprechend informiert und durch die Vorlage des Ergebnisses der Prüfung in ausreichender Weise nachgewiesen, dass er sich bemühe, die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu erlernen. Im Oktober 2023 habe er dann eine B1-Prüfung bestanden und das zugehörige Zertifikat habe er vorgelegt. Die sechsmonatige Übergangsfrist, die den Aufnahmebewerbern aus der Ukraine die Möglichkeit einräume, die Aufnahmevoraussetzungen von Deutschland aus zu erfüllen, sei im Übrigen sehr starr. Sie führe dazu, dass man sich bei der Einreise entscheiden müsse, ob man sämtliche Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen könne oder ob man in der Ukraine verbleibe und sein Leben weiterhin gefährden solle, um die Aufnahme als Spätaussiedler nicht aufs Spiel zu setzen. Nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV) gelte sein Wohnsitz in der Ukraine nunmehr als fortbestehend. Er habe am Test Leben in Deutschland sowie am Integrationskurs erfolgreich teilgenommen und sein Lebensunterhalt sei gesichert. Er lebe seit November 2024 nicht mehr mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammen, sondern wohne gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung. Insoweit zahle er eine anteilige monatliche Miete in Höhe von 278,97 €. Für seinen Sohn zahle er seit Februar 2025 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 299 €. Nach seiner Einreise habe er zunächst an einem Sprachkurs teilgenommen. Im September 2024 habe er einen Minijob als Reinigungskraft bei der Y. GmbH begonnen. Zudem sei er seit Januar 2025 als Mitarbeiter im Schaltanlagenbau bei der F. GmbH & Co. KG mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Soweit er diese Tätigkeit erst im Januar 2025 aufgenommen habe, sei dies unschädlich, weil es im Rahmen der KrWoFGV auf den 15.02.2025 ankomme.

Der Kläger legt zu seinen beiden Arbeitsverhältnissen einen Arbeitsvertrag mit der F. GmbH & Co. KG vom 20.12.2024 sowie verschiedene Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2025 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Bl. 111 ff., 180 ff. der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegenüber amtlichen Stellen in der Ukraine abgegeben. In der Verwendungsliste zum Militärausweis werde er bis heute mit ukrainischer Nationalität geführt. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liege aber regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Die vorgetragenen erfolglosen Bemühungen zur Änderung der Nationalität führten zu keiner anderen Beurteilung. Von ernsthaften Änderungsbemühungen könne insoweit keine Rede sein. Die Klage des Klägers sei abgewiesen worden, weil er nicht zunächst den erforderlichen Antrag beim zuständigen Standesamt gestellt habe. Er habe in der Folge auch weder einen entsprechenden Antrag beim Standesamt gestellt noch sich bei den zuständigen Militärbehörden um eine Änderung seines Militärausweises bemüht. Der Kläger habe sich zudem nicht durch die Vorlage des B1-Zertifikats zum deutschen Volkstum bekannt. Abgesehen davon, dass ein in Deutschland erworbenes Zertifikat ein Bekenntnis im Aussiedlungsgebiet nicht ersetzen könne, werde der Kläger sowohl vom zuständigen Standesamt in der Ukraine als auch von den ukrainischen Militärbehörden nach wie vor als ukrainischer Volkszugehöriger geführt. Er habe ferner nicht den erforderlichen Nachweis der Fähigkeit erbracht, zum Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das erst ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in Deutschland erworbene Sprachzertifikat reiche insoweit als Nachweis nicht aus. Die den aus der Ukraine stammenden Aufnahmebewerbern eingeräumte sechsmonatige Übergangsfrist sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa dazu da, den betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, die Aufnahmevoraussetzungen von Deutschland aus zu erfüllen. Sie solle allein dazu dienen, dass sich die betroffenen Personen überlegen könnten, ob sie endgültig im Bundesgebiet Wohnsitz nehmen oder nach dem Ende der Kriegshandlungen doch in die Ukraine zurückkehren möchten. Der Kläger falle auch nicht unter die KrWoFGV. Nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV gelte der Wohnsitz in der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Dies helfe zum einen schon deshalb nicht weiter, weil der Kläger seinen Antrag bereits im Jahr 2017 gestellt habe. Zum anderen seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KrWoFGV nicht erfüllt, weil der Lebensunterhalt des Klägers zum maßgeblichen Stichtag am 15.02.2025 nicht gesichert gewesen sei. Zwar habe die Unterhaltsvorschusskasse festgestellt, dass der Kläger ab dem 03.02.2025 Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geleistet habe. Die Unterhaltsvorschusskasse habe aber zugleich über den maßgeblichen Stichtag hinaus, nämlich bis Mai 2025, weiterhin Zahlungen geleistet.

Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29.01.2026 im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Er habe Anfang 2024 aktiv nach einer Sprachschule für einen B2-Kurs gesucht, habe den Kurs aber erst etwa Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 anfangen können. Die B2-Prüfung im Dezember 2024 habe er dann nicht bestanden. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den genannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2026 sieht das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen. Das Vorbringen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz zeigt weder einen Verfahrensfehler noch ein Ermittlungsdefizit oder einen sonstigen Wiedereröffnungsgrund auf, sondern ergänzt lediglich das bisherige Vorbringen in nicht entscheidungserheblicher Weise.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme des Klägers im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 2 BVFG n.F. bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht besitzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Es spricht bereits vieles dafür, dass sich der Kläger bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.

Er erfüllt aber jedenfalls nicht die sprachlichen Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet im November 2022 in der Lage war, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er hat vor seiner Ausreise keinen entsprechenden Sprachtest bei der Beklagten erfolgreich absolviert. Bei dem Sprachtest im Juni 2018 hat die Beklagte vielmehr festgestellt, ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte sei nicht zustande gekommen (vgl. Bl. 107 ff. der Beiakte 1). Der Kläger hat im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise auch kein alternativ ausreichendes B1-Zertifikat für das Modul Sprechen,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 78 ff.,

vorgelegt. Er hat sich nach seiner Einreise einmal im März 2023 und sodann ein weiteres Mal im Oktober 2023 einer B1-Prüfung unterzogen und diese erst im zweitgenannten Versuch bestanden (vgl. Bl. 135 der Beiakte 1 und Bl. 31 der Gerichtsakte). Dies lässt erkennen, dass der Kläger im November 2022 noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, sondern diese erst im Rahmen seines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben hat.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen könnte.

Soweit sich der Kläger auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 KrWoFGV beruft, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Danach gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15.02.2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllt, der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf die KrWoFGV gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15.02.2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Dabei kann offenbleiben, inwiefern sich die auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 BVFG erlassenen Vorschriften der KrWoFGV über die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG hinaus auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft und/oder auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete und der Begründung des ständigen Aufenthalts nach § 6 Abs. 2 BVFG auswirken können und dabei zugleich analog auf diejenigen Fälle anzuwenden sind, in denen die betroffene Person während eines laufenden Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.09.2025 - 11 A 972/23 -, juris, Rn. 97 ff.; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2025 - 11 A 2666/24 -, nicht veröffentlicht (n.v.), S. 6; Beschluss vom 28.03.2025 - 11 E 731/24 -, n.v., S. 2; Beschluss vom 11.11.2024 - 11 E 553/24 -, n.v., S. 2 f.

Der Wohnsitz des Klägers gilt jedenfalls deshalb nicht als bis zum 15.02.2025 oder als bis zu einem anderen Tag nach seiner tatsächlichen Einreise als fortbestehend, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KrWoFGV nicht erfüllt sind. Der Kläger hat weder innerhalb von zwei Jahren nach seiner Einreise noch bis zum 15.02.2025 die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Danach muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Insoweit ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen und eine Prognose anzustellen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist.

Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 13.

Nach diesem Maßstab war der Lebensunterhalt des Klägers weder innerhalb von zwei Jahren nach seiner Einreise noch bis zum 15.02.2025 gesichert. Der Unterhaltsbedarf des Klägers lag nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin zwischen dem 01.11.2024 und dem 15.02.2025 bei insgesamt ca. 843 € und setzte sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 563 € und seiner anteiligen Miete in Höhe von ca. 280 € zusammen. Dem stand zwar ab Ende Januar 2025 grundsätzlich ein ausreichendes Einkommen gegenüber, weil der Kläger seit September 2024 einen Minijob mit einem durchschnittlichen Monatslohn von knapp 500 € netto ausübte und im Januar 2025 zusätzlich noch eine Vollzeittätigkeit mit einem monatlichen Gehalt von ca. 1 650 € netto aufgenommen hat. Dieses Einkommen war dem Grunde nach auch unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags in Höhe von 248 € und der Unterhaltszahlungen für den Sohn ausreichend, um den vorgenannten Bedarf zu decken. Allerdings lässt sich für den maßgeblichen Stichtag am 15.02.2025 noch keine dahingehende Prognose anstellen, dass der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert war. Für die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers stellte die Vollzeittätigkeit bei der F. GmbH & Co. KG die unabdingbare Haupteinkommensquelle dar. Die insoweit erworbenen Mittel standen ihm am 15.02.2025 indes noch nicht nachhaltig zur Verfügung. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag hatten der Kläger und sein Arbeitgeber eine übliche Probezeit von sechs Monaten vereinbart, die am 15.02.2025 erst zu einem geringen Anteil abgelaufen war (vgl. Bl. 112 der Gerichtsakte). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bereits zu diesem Zeitpunkt konkret absehbar gewesen wäre, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über die Probezeit hinaus Bestand haben würde. Die Erwerbsbiographie des Klägers lässt ebenso nicht den Schluss zu, dass die Probezeit im vorliegenden Fall außer Acht bleiben konnte. Der Kläger hatte nach zwei Jahren, in denen er im Wesentlichen mit dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse beschäftigt und im Übrigen arbeitssuchend war, im Januar 2025 erstmals eine über einen Minijob hinausgehende Arbeitstätigkeit in Deutschland aufgenommen. Auch wenn er während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehende Integrationsbemühungen gezeigt hat, war zum genannten Stichtag noch keine Prognose möglich, dass er künftig auf Dauer nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen sein würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5 000 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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