Verwaltungsgericht Köln, 2025-08-05, 1 L 2530/24

1 L 2530/24Administrative CourtAug 5, 2025

Regest

1. Entscheidet sich die Beschlusskammer im Rahmen der Festlegung der Bedingungen des offenen Netzzugangs nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG zu einer ersetzenden Anordnung des zivilrechtlichen Angebots, so muss das von ihr festgelegte Vertragsangebots hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. 2. Zu einer Anordnung von Vor- oder Teilverträgen ist die Beschlusskammer in ihrer Zuständigkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG nicht befugt. Die Beschlusskammer darf sich bei ihrer Entscheidung nicht auf die Regelung einzelner „streitiger“ Punkte beschränken und die Beteiligten ansonsten auf bilaterale Vertragsverhandlungen mit der Möglichkeit der erneuten Anrufung der Beschlusskammer verweisen. Die Beteiligten des offenen Netzzugangs sind durch die Entscheidung der Beschlusskammer so zu stellen, als wären die bilateralen vertraglichen Verhandlungen über den offenen Netzzugang erfolgreich gewesen. Denn das Verfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG ist in besonderem Maße auf zügige Herstellung von Wettbewerb im geförderten Netz ausgestaltet. Das gilt unbeschadet davon, dass die Beteiligten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einzelne oder sämtliche Festsetzungen der Beschlusskammer vertraglich abweichend regeln können. 3. Es spricht einiges dafür, dass die Beschlusskammer auf der dritten Stufe der Methoden der Ziffer 78 lit. h) der EU-Breitbandleitlinie 2013, also der Festlegung der Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung des zur Kostendarlegung Verpflichteten Entgelte auf 0,00 Euro festlegen kann.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 2530/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-05

Aktenzeichen: 1 L 2530/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0805.1L2530.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 149 TKG, § 149 Abs. 4 TKG; § 155 TKG, § 215 TKG; § 37 VwVfG

Leitsätze

  1. Entscheidet sich die Beschlusskammer im Rahmen der Festlegung der Bedingungen des offenen Netzzugangs nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG zu einer ersetzenden Anordnung des zivilrechtlichen Angebots, so muss das von ihr festgelegte Vertragsangebots hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein.

  2. Zu einer Anordnung von Vor- oder Teilverträgen ist die Beschlusskammer in ihrer Zuständigkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG nicht befugt. Die Beschlusskammer darf sich bei ihrer Entscheidung nicht auf die Regelung einzelner „streitiger“ Punkte beschränken und die Beteiligten ansonsten auf bilaterale Vertragsverhandlungen mit der Möglichkeit der erneuten Anrufung der Beschlusskammer verweisen. Die Beteiligten des offenen Netzzugangs sind durch die Entscheidung der Beschlusskammer so zu stellen, als wären die bilateralen vertraglichen Verhandlungen über den offenen Netzzugang erfolgreich gewesen. Denn das Verfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG ist in besonderem Maße auf zügige Herstellung von Wettbewerb im geförderten Netz ausgestaltet. Das gilt unbeschadet davon, dass die Beteiligten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einzelne oder sämtliche Festsetzungen der Beschlusskammer vertraglich abweichend regeln können.

  3. Es spricht einiges dafür, dass die Beschlusskammer auf der dritten Stufe der Methoden der Ziffer 78 lit. h) der EU-Breitbandleitlinie 2013, also der Festlegung der Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung des zur Kostendarlegung Verpflichteten Entgelte auf 0,00 Euro festlegen kann.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8135/24 gegen die Beschlusskammerentscheidung BK11-24-004 vom 27. November 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

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