Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-24, 1 L 327/23

1 L 327/23Administrative CourtJul 24, 2025

Regest

1. Vergleiche die Entscheidung im Parallelverfahren VG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 1 L 1930/22 –zu nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten. 2. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Grundlage des § 203 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG zur Erteilung von Auskünften verpflichten durfte, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Art. 20 Abs. 1 EKEK dergestalt auszulegen ist, dass dieser auch eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die nationalen Regulierungsbehörden für die Informationserhebung auf dem nationalen Markt enthält, wenn das auskunftsverpflichtete Telekommunikationsunternehmen keinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der nationalen Regelungsbehörde hat, aber seine Dienste auf dem dortigen Markt anbietet oder ob danach allein die Regulierungsbehörde des Sitzlandes des Unternehmens die Auskunftsverlangen an das Unternehmen stellen kann und die Erkenntnisse, soweit sie für sonstige Aufgaben nach dem EKEK der Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, diesen mitteilt. 3. Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 EKEK ist ggf. durch den EuGH zu klären.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 327/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 1 L 327/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0724.1L327.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 203 TKG, § 204 TKG, § 3 TKG, § 3 Nr. 24 TKG,; § 3 Nr. 40 TKG, Art. 3 Richtlinie 2000/31/EG, § 1 TKG,; Art. 20 EKEK, Art. 20 Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 39 Abs. 5 Verordnung (EU) 2022/1925

Leitsätze

    1. Vergleiche die Entscheidung im Parallelverfahren VG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 1 L 1930/22 –zu nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten.
    1. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Grundlage des § 203 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG zur Erteilung von Auskünften verpflichten durfte, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Art. 20 Abs. 1 EKEK dergestalt auszulegen ist, dass dieser auch eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die nationalen Regulierungsbehörden für die Informationserhebung auf dem nationalen Markt enthält, wenn das auskunftsverpflichtete Telekommunikationsunternehmen keinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der nationalen Regelungsbehörde hat, aber seine Dienste auf dem dortigen Markt anbietet oder ob danach allein die Regulierungsbehörde des Sitzlandes des Unternehmens die Auskunftsverlangen an das Unternehmen stellen kann und die Erkenntnisse, soweit sie für sonstige Aufgaben nach dem EKEK der Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, diesen mitteilt.
  1. Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 EKEK ist ggf. durch den EuGH zu klären.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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