Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-03, 4 K 5230/24

4 K 5230/24Administrative CourtJul 3, 2025

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 4 K 5230/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 4 K 5230/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0703.4K5230.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist Einwohner der Beklagten. Er wendet sich gegen die Durchführung einer freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Beklagte im Zusammenhang mit einer linksrheinischen Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 („Gürtelverlängerung“).

In seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschloss der Rat der Beklagten Leitlinien für eine Öffentlichkeitsbeteiligung der Beklagten (nachfolgend Leitlinien).

Unter Ziffer 3 der Leitlinien („Was sind die Voraussetzungen für freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung?“) wird u.a. ausgeführt:

„Es gibt folgende Voraussetzungen, um eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgreich durchführen zu können:

  • Es gibt eine Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem städtischen Vorhaben.
  • Die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger stimmen dem Beteiligungsverfahren zu und sind bereit, die Ergebnisse der Beteiligung im Rahmen ihrer Abwägungs- und Entscheidungsvorbereitungsprozesse zu berücksichtigen.
  • […].“

Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschloss die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) in ihrer Sitzung am 3. Mai 2021, die Verwaltung der Beklagten aufzufordern, die Machbarkeit einer oberirdischen Gürtelbahnverlängerung (Stadtbahnlinie 13) zu prüfen (Vorlage AN/0843/2021). Nach einer positiven Stellungnahme der Verwaltung der Beklagten (Vorlage 2203/2021) holte diese eine Machbarkeitsstudie ein.

Nach Einholung der Machbarkeitsstudie führte die Beklagte eine Online-Öffentlichkeitsbeteiligung über das städtische Beteiligungsportal „MeinungfürKöln“ durch. Auf dem Beteiligungsportal informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie und über die weiteren Schritte. Dabei stellte sie die oberirdische Weiterführung der Stadtbahnlinie 13 entlang des linksrheinischen Gürtels, unterteilt in fünf Abschnitte, als Vorzugsvariante vor. Im Zeitraum vom 26. Februar bis 17. März 2024 hatten die Bürger sodann die Möglichkeit zur aktiven Beteiligung. Durch eine „Daumen hoch“-Funktion konnten sie ihre Zustimmung zu den Auswirkungen und Veränderungen im Zusammenhang mit der Gürtelverlängerung signalisieren. Eine „Daumen runter“-Funktion gab es nicht. Über eine Kommentarfunktion bestand die Möglichkeit, Kommentare zu erstellen und dabei auch die Kommentare Anderer zu lesen und wiederum zu kommentieren.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung wertete die Beklagte die Ergebnisse aus und veröffentlichte diese auf dem Beteiligungsportal. Zudem führte sie dazu in einer Mitteilungsvorlage für den Rat und die Ausschüsse (Vorlage 1498/2024) aus:

„Zu den fünf Abschnitten und der Rheinquerung wurden 1.553 Kommentare über „MeinungfürKöln“ abgegeben. Mit der „Daumen hoch“-Funktion wurden 2.321 positive Reaktionen signalisiert. Zusätzlich erfolgten 18 Rückmeldungen per Email bzw. Brief. Auf die einzelnen Rückmeldungen wurde auf dem Beteiligungsportal mit einer FAQ-Liste eingegangen, die weiterhin fortgeschrieben wird.

Eine Stadtbahnverlängerung wird größtenteils befürwortet und die oberirdische Variante wird überwiegend als Vorzugsvariante angenommen. Die häufigsten Kritikpunkte wurden für die Abschnitte Klettenberggürtel und Bayenthalgürtel geäußert. Neben dem starken Wunsch einer Stadtbahnverlängerung mit Ringschluss bis nach Mülheim wurde für den Abschnitt Bayenthalgürtel teils nur ein geringer Bedarf und der Konflikt mit der denkmalgeschützten Baumallee gesehen.

Folgende positiven Rückmeldungen und Wünsche äußerten die Bürger*innen im Wesentlichen:

[…]

Folgende Kritik wurde seitens der Bürger*innen geäußert:

[…]

Dem grundsätzlichen Bedarf für die Stadtbahnführung auf dem Bayenthalgürtel wurde zum Teil widersprochen. Außerdem wurde hier die Gefährdung der Naturdenkmäler kritisch bewertet.“

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 6. April 2024 an die Beklagte. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Öffentlichkeitsbeteiligung für den Abschnitt Bayenthalgürtel habe nicht durchgeführt werden dürfen. Aus der Machbarkeitsstudie ergebe sich, dass die Verlängerung für diesen Abschnitt weder wirtschaftlich noch zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich und deshalb auch nicht förderungsfähig sei. Zudem sei die Öffentlichkeitsbeteiligung unfair durchgeführt worden und verletze seine bürgerschaftlichen Mitwirkungsrechte. Es seien ungleiche Chancen der Beteiligung gegeben gewesen, da nur eine Zustimmung mittels „Daumen hoch“ gezählt worden sei. Eine ablehnende Bewertung des Vorhabens durch „Daumen nach unten“ sei nicht möglich gewesen. Die Beklagte verletze ihre Pflicht zur Neutralität, wenn zu dem Vorhaben insgesamt nur positiv Stellung genommen werden könne. Alle darauf beruhenden Meinungsäußerungen der Beklagten seien daher nicht als repräsentativ zu werten. Als Konsequenz seien weitere planerische Maßnahmen für diesen Abschnitt unzulässig. Falls die Planung dennoch weitergeführt werden sollte, seien die aufgeführten Mängel zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 10. April 2024 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte im Wesentlichen aus, weitere planerische Aktivitäten für eine Verlängerung der Straßenbahnlinie 13 im Abschnitt über die Bonner Straße hinaus seien nicht zulässig. Die Machbarkeitsstudie habe ergeben, dass ein Verkehrsbedarf nicht vorhanden sei, der die Kosten und sonstigen Nachteile einer solchen Verlängerung rechtfertigen könnte. Die Beklagte solle daher klarstellen, dass die Planung für die Verlängerung der Straßenbahnlinie 13 im Abschnitt Bayenthalgürtel nicht weitergeführt werde.

Mit Antwortschreiben vom 14. Mai 2024 führte die Beklagte aus, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung habe es sich um eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung gehandelt. Diese sei von der Verwaltung vorgeschlagen und mit Angehörigen der Bezirksvertretung Rodenkirchen abgestimmt worden. Beteiligungsgegenstand sei der Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 3. Mai 2021 gewesen, nach dem die Machbarkeit einer oberirdischen Gürtelbahnverlängerung habe geprüft werden sollen. Bei einer freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung sei explizit nicht das Ziel, statistisch repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Vielmehr sollten diese der Verwaltung und Politik Meinungs- und Stimmungsbilder verschiedener Zielgruppen mit unterschiedlichen Perspektiven zu Planungen und Vorhaben geben. Die Auswertung erfolge dabei nicht ausschließlich quantitativ, sondern vielmehr qualitativ, indem die Rückmeldungen der verschiedenen Perspektiven in einen Zusammenhang gebracht würden. Deshalb habe bei der Online-Beteiligung auch nur ein „Daumen hoch“ und kein „Daumen runter“ vergeben werden können. Die Rückmeldungen zu der Öffentlichkeitsbeteiligung seien zudem bewusst öffentlich einsehbar, um einen Dialog auch zwischen den Beteiligten anzuregen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass das Schreiben der Beklagten vom 14. Mai 2024 zu keinem der von ihm genannten Punkte eine ermessensfehlerfreie Antwort enthalte.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 teilte die Beklagte mit, sie nehme das erneute Schreiben des Klägers und seine Anregungen zum Projekt zur Kenntnis.

Der Kläger hat am 16. August 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, angesichts der Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung gelte Art. 3 Grundgesetz (GG) auch für ein freiwilliges Angebot der Beklagten. Zudem handele es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um eine „freiwillige Meinungsumfrage“, sondern diese richte sich nach den vom Rat beschlossenen Leitlinien. Durch die Gestaltung der Internetseite der Beklagten habe eine bewusst einseitige Aufforderung zur Unterstützung stattgefunden, die nicht der nach den Leitlinien angestrebten fairen Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung entspreche. Die Online-Öffentlichkeitsbeteiligung sei daher offensichtlich rechtswidrig gewesen, weshalb die von der Beklagten vorgenommene und verbreitete Auswertung nicht verwertbar sei und den Ratsausschüssen nicht als Ergebnis mitgeteilt werden dürfe. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Schreiben vom 6. und 10. April 2024, die die Beklagte ermessensfehlerhaft beantwortet habe. Sie habe die Schreiben unvollständig und mit bewusst unwahren Behauptungen beantwortet und damit ihren Ermessensspielraum überschritten.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Verlängerung der Gürtelbahn seine Rechte verletzt hat, weil er keine gleichberechtigte Möglichkeit hatte, seine Meinung einzubringen und auf den Diskussionsprozess Einfluss zu nehmen, indem ihm keine Möglichkeit gewährt wurde, eine nach außen erkennbare Ablehnung des Bauvorhabens oder seiner Teile zu äußern, anders als es für die Zustimmung zu dem Projekt gegeben war;
  2. der Beklagten zu untersagen, die „Daumen hoch“ Reaktionen im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung zur Gürtelbahnverlängerung als Argument in ihren Planungen und Meinungsäußerungen zu verwenden;
  3. die Beklagte zu verpflichten, seine Eingaben vom 6. April 2024 und vom 10. April 2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei teilweise bereits unzulässig. Dem Kläger fehle insbesondere die erforderliche Klagebefugnis. Die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten, etwa in seinem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess, sei von vornherein nicht gegeben. Bei der Online-Öffentlichkeitsbeteiligung habe es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Form der Möglichkeit zur Mitwirkung am politischen Willensbildungsprozess, sondern um ein freiwilliges Angebot der Beklagten gehandelt. Die Beklagte sei daher auch nicht verpflichtet, das freiwillig eingeholte Meinungsbild im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Zudem sei die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, im Rahmen einer freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung eine ablehnende Haltung in gleicher Form wie für die Zustimmung vorgesehen mitzuteilen. Im Übrigen sei die Öffentlichkeitsbeteiligung in ihrer konkreten Form rechtmäßig gewesen. Insbesondere hätten die in den Leitlinien formulierten Voraussetzungen für die freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegen. Zwar sei die Verwaltung weder formal durch einen Ratsbeschluss mit der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt worden noch habe eine ausdrückliche Zustimmung der politischen Entscheidungsträger zu dem Beteiligungsverfahren vorgelegen. Dem angedachten Vorgehen sei jedoch seitens der Politik nicht widersprochen worden. Schließlich habe der Kläger weder einen Anspruch auf Bescheidung noch auf Neubescheidung seiner Schreiben vom 6. und 10. April 2024. Die Beklagte habe diese jedenfalls rechtmäßig mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 2024 beantwortet. Ihre Ausführungen entsprächen insbesondere den Geboten der Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

I.

Der Antrag zu 1.) ist unzulässig.

Es fehlt an einem subjektiv-öffentlichen Recht des Klägers, auf dessen Verletzung er sich berufen könnte.

Vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 24.

Die Verletzung des Klägers in einem subjektiv-öffentlichen Recht setzt voraus, dass die von der Beklagten durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die unmittelbar zumindest auch dem Schutz bzw. den rechtlichen Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berühren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 - 6 C 2.23 -, juris, Rn. 24.

Dies zugrunde gelegt, folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers zunächst nicht aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Bei der von der Beklagten durchgeführten Online-Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der linksrheinischen Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 handelt es sich nicht um eine der in der GO NRW gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Mitwirkung und Teilnahme am kommunalen Meinungs- und Willensbildungsprozess (vgl. etwa §§ 42 Abs. 1, 65 Abs. 1, 58 Abs. 4, 26 Abs. 1 GO NRW).

Die streitgegenständliche Online-Öffentlichkeitsbeteiligung findet ihre Grundlage auch nicht in einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung wie z. B. § 3 Baugesetzbuch oder § 25a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Vielmehr handelt es sich bei der Online-Öffentlichkeitsbeteiligung zur Gürtelverlängerung um eine freiwillig durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung der Beklagten, die von den Vorschriften der GO NRW und des VwVfG NRW unabhängig ist.

Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers folgt auch nicht aus den Leitlinien der Beklagten. Bei diesen von dem Rat der Beklagten mit Beschluss vom 18. Juni 2020 aufgestellten Leitlinien handelt es sich nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne mit Außenwirkung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift sui generis, der hier als Binnenrecht (zur freiwilligen „Selbstbindung der Verwaltung“) nur verwaltungsinterne Wirkung zukommt.

Ausgehend davon vermitteln die Leitlinien dem außerhalb der Kommunalverwaltung stehenden Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht, selbst wenn die Beklagte bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Gürtelverlängerung gegen die Vorgaben ihrer eigenen Leitlinien verstoßen haben sollte. Vor dem Hintergrund vermag der Kläger aus einem Verstoß der Beklagten gegen ihre Leitlinien auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. unter dem Gesichtspunkt einer gleichberechtigten Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess keine Verletzung in eigenen Rechten herzuleiten.

Ungeachtet dessen fehlt ausweislich der ergänzenden Ausführungen der Beklagten auf Nachfrage durch das erkennende Gericht schon ein Beschluss des zuständigen Gremiums zur Zustimmung zum Beteiligungsverfahren und überdies zur Bereitschaft, die Ergebnisse der Beteiligung im Rahmen der Abwägungs- und Entscheidungsvorbereitungsprozesse zu berücksichtigen (vgl. aber Ziffer 3 der Leitlinien), sodass die vom Kläger befürchteten Auswirkungen einer ggf. fehlerhaft durchgeführten freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine eventuelle spätere Beschlussfassung nicht drohen. Hierzu hat die Beklagte ferner mitgeteilt, dass die weitere Planung auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, sodass bei einem späteren Aufgreifen des Themas ohnehin eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werde.

Auch bleibt es dem Kläger im Hinblick auf etwaige Verstöße der Beklagten gegen die Leitlinien unbenommen, sich auf Grundlage von § 24 GO NRW mit seinen Anregungen oder Beschwerden an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.

II.

Der Antrag zu 2.) hat ebenfalls keinen Erfolg.

Der Kläger hat auch auf die mit dem Antrag zu 2.) begehrte Unterlassung keinen Anspruch, weil er sich auch insoweit auf eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht berufen kann. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen.

III.

Schließlich hat auch der Antrag zu 3.) keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Neubescheidung seiner Eingaben vom 6. und 10. April 2024 zu.

Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung folgt insbesondere nicht aus Art. 17 GG (Petitionsrecht). Nach dieser Vorschrift hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Aus Art. 17 GG folgt eine Behandlungspflicht der Petition. Art. 17 GG verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder - ebenso wie die anderen zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG - zu Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung der bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris, Rn. 16.

Dabei richtet sich der durch Art. 17 GG vermittelte Anspruch, das „Recht auf Antwort“, auf einen sachlichen, informatorischen Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie der Petitionsadressat „die Petition zu behandeln gedenkt“, aus dem sich also ein Mindestmaß an Informationen über die Art und Weise der Petitionsbehandlung und Entscheidungsfindung ergibt. Einen Anspruch auf eine darüber qualitativ hinausgehende inhaltliche Begründung des Bescheids hat der Petent nicht. Eine weitergehende Begründung mag zwar, nicht zuletzt im Interesse der Rechtsbefriedung, verfassungspolitisch wünschenswert sein und wird in der Praxis in der Regel auch gegeben. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie auch verfassungsrechtlich geboten wäre. Erst recht kann eine gleichwohl gegebene Begründung nicht zum Gegenstand einer (verwaltungs-)gerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung scheidet insofern von Anfang an aus.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 -, juris, Rn. 30; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris, Rn. 18 ff.; Brocker in: BeckOK GG, 61. Ed. 15.3.2025, Art. 17 GG Rn. 26 (m.w.N.).

Eine materielle Kontrolle des Petitionsbescheids findet also nicht statt.

Krüper in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 GG Rn. 72.

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Neubescheidung zu. Die Beklagte hat den petitionsrechtlichen Bescheidungsanspruch des Klägers vorliegend bereits erfüllt. Sie hat mit Schreiben vom 14. Mai 2024 auf die Schreiben des Klägers vom 6. und 10. April 2024 umfassend geantwortet. Dabei geht sie auf die von dem Kläger angesprochenen Themen ein und legt insbesondere dar, weshalb die von dem Kläger beanstandete Verlängerung der Straßenbahnlinie 13 im Abschnitt Bayenthalgürtel aus ihrer Sicht (insbesondere mit Blick auf die Nutzen-Kosten-Betrachtung der Gürtelverlängerung) weiterhin bei der Planung berücksichtigt werden darf.

Ein Neubescheidungsanspruch des Klägers resultiert auch nicht daraus, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2024 den - unrichtigen - Eindruck erwecken (könnten), sie habe bei der Durchführung der freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Gürtelverlängerung die Vorgaben der Leitlinien zur Öffentlichkeitsbeteiligung eingehalten. Insoweit hat die Beklagte allerdings - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen für eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Ziffer 3 der Leitlinien nicht beachtet.

Der Kläger kann sich darauf jedoch nicht mit Erfolg berufen. Da die in dem Schreiben der Beklagten enthaltene inhaltliche Begründung - wie dargelegt - nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, vermittelt auch eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Petitionsbescheids dem Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Petition.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 -, juris, Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 PA 146/14 -, juris, Rn. 4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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