Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-18, 26 K 5038/21

26 K 5038/21Administrative CourtJun 18, 2025

Regest

Rückforderung von Leistungen nach dem UVG 1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vollzeitpflege. 2. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW). 3. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW).

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 26 K 5038/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-18

Aktenzeichen: 26 K 5038/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0618.26K5038.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

Rückforderung von Leistungen nach dem UVG

    1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vollzeitpflege.
    1. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW).
    1. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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