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6 K 6255/22•Verwaltungsgericht Köln, 2025-05-20, 6 K 6255/22
6 K 6255/22Administrative CourtMay 20, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-20
Aktenzeichen: 6 K 6255/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0520.6K6255.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neubewertung von vier Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Sie wurde am 21.09.2020 vom beklagten Land zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen.
Die im Dezember 2020 unter der Kennziffer 3673/20 abgelegten schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin wurden wie folgt bewertet:
Zivilrecht 1: „befriedigend“ (7 Punkte)
Zivilrecht 2: „mangelhaft“ (2 Punkte)
Zivilrecht 3: „ausreichend“ (5 Punkte)
Strafrecht: „mangelhaft“ (3 Punkte)
Öffentliches Recht 1 „mangelhaft“ (3 Punkte)
Öffentliches Recht 2 „mangelhaft“ (3 Punkte)
Mit Bescheid vom 29.03.2021 erklärte das beklagte Land gegenüber der Klägerin die staatliche Pflichtfachprüfung für endgültig nicht bestanden, da vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden seien.
Gegen die Bewertung erhob die Klägerin Widerspruch und machte Fehler bei der Bewertung der Klausuren Zivilrecht 2, Strafrecht, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 27 ff., Bl. 49 ff., Bl. 67 ff. und Bl. 94 ff. Beiakte Heft 3) Bezug genommen.
Das beklagte Land informierte die Prüferinnen und Prüfer der angegriffenen Klausuren über den Widerspruch der Klägerin, übersandte ihnen die jeweilige Widerspruchsbegründung und bat um entsprechende Stellungnahmen. Nachdem die Stellungnahmen der betroffenen Prüferinnen und Prüfer (Bl. 145 ff. und Bl. 158 ff. Beiakte Heft 3) vorlagen, wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 26.09.2022 zurück.
Am 16.11.2022 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Neubewertung beschränkt auf die Klausuren Zivilrecht 2, Strafrecht, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rügen wird auf die Klagebegründung (Bl. 39 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2, Strafrecht, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt im Wesentlichen aus, die angegriffenen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten in der Fassung der im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen wiesen keine materiellen Bewertungsfehler auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Klageerwiderung des beklagten Landes (Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) ist nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Prüfungsentscheidung des beklagten Landes vom 29.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der angegriffenen Klausuren besteht kein Neubewertungsanspruch.
I. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.
Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Sachverhalt (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff.
Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.
Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2, Strafrecht, Öffentliches Recht 1 und Öffentliches Recht 2 keinen Erfolg.
a. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Prüfer nicht dadurch den Sachverhalt verkannt, dass sie bei der Prüfung einer Haftung nach § 7 StVG trotz der Sachverhaltsvorgabe eines „PKW“ eine kurze Subsumtion unter § 1 Abs. 2 StVG erwartet haben. Auch wenn es sich bei einem Personenkraftwagen zwingend um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG handelt, ist es vom prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum gedeckt, eine normative Anbindung an diese Regelung durch kurze Subsumtion zu verlangen.
b. Nicht zu beanstanden ist die Prüferkritik, die Klägerin habe bei der Prüfung des § 7 Abs. 1 StVG die Verwirklichung der Betriebsgefahr nicht erörtert, durch die im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 StVG vorgenommene Behandlung der Herausforderungsproblematik entbehrlich gewesen sei. Dieser nachvollziehbaren Kritik stellt die Klägerin lediglich ihre prüfungsrechtlich unerhebliche Eigenbewertung entgegen, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien schon deshalb nicht entbehrlich, weil sie das angenommene Ergebnis zur der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB begründeten. Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhält sich ihre Klausurbearbeitung nicht zur Betriebsgefahr als Besonderheit der Gefährdungshaftung. Zwar hat sie auf S. 2 Ausführungen zur sogenannten motortechnischen sowie zur sogenannten verkehrstechnischen Auffassung vom Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ gemacht. Jedoch fehlt eine Erörterung des Begriffs der Betriebsgefahr, mit dem als Ausnahme gegenüber dem im Schadensrecht geltenden Verschuldensprinzip die besondere Gefahrenquelle berücksichtigt wird, die beim Betrieb bestimmter technischer Maschinen und Geräte wie etwa Kraftfahrzeugen geschaffen wird. Ebenso ist die Prüferkritik nachvollziehbar, dass die Behandlung der Herausforderungsproblematik aufgrund der von § 7 Abs. 1 StVG vorausgesetzten Betriebsgefahr entbehrlich gewesen ist. Denn Anknüpfungspunkt für die Thematisierung eines sogenannten Herausforderungsfalls ist die haftungsbegründende Kausalität,
vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 12/95 -, juris, Rn. 5 ff.
Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es sei vertretbar, die Reichweite der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG über die Dogmatik der Herausforderungsfälle zu korrigieren, findet keine Stütze in der von ihr in der mündlichen Verhandlung erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
vgl. etwa Urteile vom 18.11.1980 - VI ZR 215/78 - und vom 03.07.1990 - VI ZR 33/90 -, jeweils juris.
Insoweit sei klarstellend darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom „31.01.2012“ zu einem Aktenzeichen „VII ZR 43/11“ nicht aufzufinden war und sich dessen Urteil vom selben Tag mit dem Aktenzeichen VI ZR 143/11 nicht zur Herausforderungsproblematik verhält.
c. Soweit die Klägerin meint, die Sachverhaltsformulierung, dass A und B „seit vielen Jahren ein Paar“ seien, sei missverständlich und könne entsprechend ihren Ausführungen zu ehelichen Sorgfaltspflichten im Sinne einer Verbindung als „Ehepaar“ verstanden werden, nimmt sie eine unzulässige Sachverhaltsunterstellung vor. Im Aufgabentext ist das Wort „Ehe“ nicht enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin eröffnet der Klausursachverhalt insoweit keine Mehrdeutigkeit, die sich prüfungsrechtlich zu ihren Gunsten auswirken könnte.
d. Die Einschätzung der Prüfer, dass eine Prüfung des § 1664 BGB, der allenfalls als Anspruchsgrundlage für Ansprüche von Kindern gegen ihre Eltern in Betracht komme, in der streitgegenständlichen Klausurkonstellation abwegig war, ist vom prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum gedeckt. Mit ihrem Vortrag, es sei von ihrem Antwortspielraum umfasst, zu entscheiden, wie weit sie ihr Ergebnis begründet, setzt die Klägerin an die die Stelle der Prüferbewertung eine Eigenbewertung, die prüfungsrechtlich unerheblich ist.
a. Kein Bewertungsfehler liegt in der Kritik, die Darlegungen zu § 216 StGB seien unpräzise, da nicht exakt herausgearbeitet werde, dass für die Abgrenzung von Suizid und Fremdtötung maßgeblich sei, wer im finalen Augenblick die Tatherrschaft habe. Mit ihrem Klagevortrag, sie habe den vom Bundesgerichtshof formulierten Maßstab der „Herrschaft über den letzten Akt“ zutreffend in die Klausurbearbeitung eingeführt und die richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen, nimmt die Klägerin eine Eigenbewertung vor, die überdies keine Stütze ihren Klausurausführungen findet.
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Prüfer die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit ihrer Schwerpunktsetzung verkannt hätten, unterfällt die Erwartung der Prüfer, dass Ausführungen zu einer Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft und den damit verbundenen spezifischen Voraussetzungen durch die Aufgabenstellung veranlasst waren, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
c. Eine weitere Eigenbewertung nimmt die Klägerin vor, indem sie zur Klagebegründung vorträgt, mit der von ihr in der Klausurbearbeitung zu § 216 Abs. 1 StGB gewählten Formulierung schließe sie sich erkennbar der herrschenden Literaturmeinung an, nach der der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen nicht durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden könne, da ansonsten die gesetzgeberische Wertung zur völligen Straflosigkeit der Förderung des freiwilligen Suizides unterlaufen werde. Die Prüfer hatten in nicht zu beanstandender Weise kritisiert, dass eine Prüfung der § 216 Abs.1, § 13 StGB mit den damit verbundenen Problemen, die aufgrund der Sperrwirkung des § 216 Abs. 1 StGB vor einer Behandlung der §§ 212, 13 StGB hätte erfolgen müssen, unterbleibe. Deshalb verfängt auch der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18 -, juris,
vorgebrachte Vortrag nicht, die Korrektoren hätten einen unzutreffenden Erwartungshorizont zugrunde gelegt, indem sie insoweit die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Klausurbearbeitung verkannt hätten. Die Prüfer haben ihre Kritik maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin in ihrer Bearbeitung nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass und weshalb der Straftatbestand des § 216 StGB nicht durch Unterlassen verwirklicht werden könne. Es ist nachvollziehbar, dass die Korrektoren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Formulierung auf Seite 1 der Bearbeitung, wonach die Regelung des § 216 Abs. 1 StGB „ein aktives Tun“ verlange, nicht als ausreichend erachtet, sondern vielmehr einen angemessenen Prüfungseinstieg und eine Begründung der vertretenen Auffassung erwartet haben.
d. Ebenso durften die Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bemängeln, dass die Klägerin bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1, § 13 StGB nicht die hypothetische Kausalität einer unterlassenen Handlung angesprochen hat, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Eigenbewertung der Klägerin, Ausführungen zur Kausalität seien ihr nicht möglich gewesen, da sie eine Garantenstellung abgelehnt habe, zeigt keine Bewertungsfehler auf, weil erwartet werden konnte, dass die hypothetische Kausalität beim objektiven Tatbestand eines Unterlassungsdelikts vor einer etwaigen Garantenstellung geprüft werde.
e. Auch die Einschätzung der Korrektoren, die von der Klägerin vorgenommene Prüfung eines Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sei nach den Sachverhaltsangaben eher fernliegend, da A ein Nötigungsmittel in Form einer Gewaltanwendung oder einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ersichtlich nicht angewendet habe, ist vom prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum gedeckt.
a. Ohne Erfolg bleibt der auf einen Verfahrensfehler zielende Einwand der Klägerin, in der Klausur sei unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden. Angesichts des europarechtlichen Schwerpunktes sei die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 11 JAG NRW verletzt, wonach das Europarecht nur „im Überblick“ geprüft werden dürfe. Sämtliche Schwerpunkte der Aufgabenstellung lägen im Bereich des Europarechts, dabei würden teilweise vertiefte Kenntnisse gefordert, die Überblickswissen weit überschritten. Die Frage, ob ein zulässiger Prüfungsgegenstand vorliegt, unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum der Prüfer, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 - juris, Rn. 39; VG Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 K 4214/13 -, UA S. 5 f.
Im hier vorliegenden Fall vermag das Gericht nicht festzustellen, dass ein unzulässiger Prüfungsgegenstand vorlag. Es ist kein Spezial-, sondern Überblickswissen geprüft worden. Die in der Klausur aufgeworfenen Fragestellungen gehören zu den Grundlagen des Europarechts und sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Fragen aus Themenbereichen wie den Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Anwendungsvorrangs des Europarechts und seiner Auswirkungen auf das deutsche Verwaltungsrecht durften daher zulässigerweise Gegenstand der Klausur sein.
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren Klausursachverhalt und Bearbeitungsvermerke nicht in verfahrensfehlerhafter Weise derart missverständlich, dass die Prüfer bewertungsfehlerhaft kritisiert hätten, die Ausführungen der Klägerin zu § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bei Aufgabe 1 lägen neben der Sache, weil sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lasse, dass das klausurgegenständliche „Spielhallengesetz“ einen Widerruf zulasse. Anders als die Klägerin meint, liegt der Abwandlung ein eindeutiger Bearbeitervermerk zugrunde, laut dem „nunmehr davon auszugehen [ist], dass das SpielHG in § 2 eine Vorschrift enthält, nach der eine Betriebsgenehmigung, auch wenn sie unanfechtbar geworden ist, aufzuheben ist, wenn sie sich auf eine in Nordrhein- Westfalen gelegene Spielhalle bezieht […].“ Soweit die Klägerin dagegen anführt, es sei einigermaßen untypisch, dass innerhalb eines Geschehens plötzlich Gesetze verändert bzw. neu erlassen würden, stellt sich der nachträgliche Versuch einer Erläuterung ihrer Ausführungen als unzulässige Sachverhaltsunterstellung dar.
c. Bewertungsfehlerfrei haben die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin ohne
entsprechende Abgrenzung und in Verkennung des Subsidiaritätsgrundsatzes des Art. 57 Abs. 1 AEUV einen Verstoß sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. Art. 56 ff. AEUV) bejaht hat. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit habe nicht ausdrücklich thematisiert werden müssen, ist darin eine prüfungsrechtlich unerhebliche Eigenbewertung zu sehen, die überdies im Widerspruch steht zu ihrer Annahme auf Seite 11 der Klausurbearbeitung, die Regelung des § 2 SpielHG verstoße zudem gegen die Dienstleistungsfreiheit.
a. Eine prüfungsrechtlich unerhebliche Eigenbewertung nimmt die Klägerin wiederum mit ihrem Vortrag vor, sie sei in vertretbarer Weise von der Gesetzgebungskompetenz des Landes für das klausurgegenständliche Gesetz ausgegangen, ohne vertiefte Ausführungen zu einer möglichen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 GG) zu tätigen, weil laut Ziffer 3. des Bearbeitervermerks der Bund (auch) nicht von einer Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 GG Gebrauch gemacht haben könne. Zulässigerweise konnten die Korrektoren im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums hierzu eine Begründung erwarten, die sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen zur Kompetenzverteilung nach den Art. 70 ff. GG beschäftigt.
b. Nicht zu beanstanden ist die Prüferkritik, die Formulierung der Klägerin auf Seite 6 der Klausurbearbeitung, dass „den öffentlich-rechtlichen Sendern die Staatsnähe nicht abgesprochen werden“ könne, stehe im Widerspruch zu deren Staatsferne, ohne dass dies von der Klägerin aufgelöst werde. Diese Einschätzung ist vom prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum gedeckt und mit Blick auf das rundfunkrechtliche Gebot der Staatsferne,
vgl. BVerfG, Urteile vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris, Rn. 32 f., 38 und vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10.05.2021 - 6 L 867/21 -, juris, Rn. 15,
nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im weiteren Verlauf ihrer Bearbeitung habe sie die ihr vorgehaltene Widersprüchlichkeit ohne ausdrückliche Verwendung des Begriffs der „Staatsferne“ der Sache nach aufgelöst, dringt sie damit nicht durch. Die Prüfer, die die Darstellung des Schutzbereiches der Rundfunkfreiheit als weitgehend zutreffend beurteilt haben, konnten zulässigerweise mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung angesichts der von der Klägerin verwandten Begrifflichkeit der „Staatsnähe“ eine Unklarheit bemängeln. Die Einschätzung, dass die Klägerin insoweit nicht hinreichend zwischen Staat und öffentlicher Hand differenziert habe, unterfällt ihrem Beurteilungsspielraum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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