Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-11, 16 K 3972/24

16 K 3972/24Administrative CourtApr 11, 2025

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 3972/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-11

Aktenzeichen: 16 K 3972/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0411.16K3972.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

  1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt – entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung – der Beklagte.

  1. Der Streitwert wird auf 470.068,97 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Kostenübernahme erklärt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht der – im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Klageverfahren – beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.

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