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8 K 5399/22•Verwaltungsgericht Köln, 2025-03-06, 8 K 5399/22
8 K 5399/22Administrative CourtMar 6, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 8 K 5399/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0306.8K5399.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2022 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 566,87 Euro übersteigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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