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12 L 1391/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-29, 12 L 1391/24
12 L 1391/24Administrative CourtJan 29, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-29
Aktenzeichen: 12 L 1391/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0129.12L1391.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
1.Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und zulässige sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Klägern des Verfahrens 12 K 4296/24einstweilen, zumindest aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Fiktionsbescheinigungen auszustellen,
ist unbegründet. Insoweit kommt hier mangels Besitzes eines nationalen deutschen Aufenthaltstitels nicht § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach letzterer Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Es braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt aus § 39 Satz 1 Nr. 7 AufenthV folgt oder die Ermöglichung einer Antragstellung im Inland noch keine Fiktion eines erlaubten Aufenthalts bewirkt, sondern allenfalls einen Vollzugsaufschub impliziert.
So Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dokumentstand: 01.03.2024, Stand: März 2024 § 81 AufenthG Rn. 27.
Denn selbst die Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund § 39 Satz 1 Nr. 7 AufenthV unterstellt, würden die Antragsteller nicht die Voraussetzungen dieser von ihrem Prozessbevollmächtigten herangezogen Vorschrift erfüllen. Nach dieser Norm kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet unter anderem einholen, wenn er seit mindestens zwölf Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt; gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers; die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
Der Antragsteller zu 1 ist zwar im Besitz einer Blauen Karte EU, die die Niederlande ausgestellt haben, auch wenn die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels mittlerweile abgelaufen ist. Er hat bei der Antragsgegnerin auch einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU beantragt. Die Antragstellerin zu 2 ist im Besitz eines - ebenfalls nicht mehr gültigen - niederländischen Aufenthaltstitels zum Familiennachzug.
Die Antragsteller haben ihre Anträge indes nicht innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt. Denn die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller zu 1. unter dem 26.03.2024 (BA 001-1) mit, aus dem Melderegister der Stadt X. gehe hervor, dass er sich seit dem 11.12.2023 in X. befinde, und er benötige als russischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis; zugleich fragte sie an, zu welchem Zweck er nach Deutschland eingereist sei. Einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU beantragte der Antragsteller zu 1 indes frühestens mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.04.2024. Da er ohne Einreise nach Deutschland keinen Anlass gehabt hätte, sich melderechtlich registrieren zu lassen, weil eine Anmeldung bei der Meldebehörde gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz voraussetzt, dass man eine Wohnung bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass er sich spätestens seit dem 11.12.2023 in Deutschland aufhält und damit nicht innerhalb eines Monats, also bis zum 11.01.2024, sondern erst unter dem 02.04.2024 bei der Antragsgegnerin die Blaue Karte EU beantragte.
Soweit der Antragsteller zu 1 vorträgt, er habe bereits im Vorfeld eine entsprechende Wohnung in X. gefunden und sich hier melderechtlich erfassen lassen, der Umzug solle nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Niederlanden zum 30.04.2024 / 01.05.2024 erfolgen, ist das nicht nachvollziehbar. Gesetzt den Fall, er wusste zum 11.12.2023 noch nicht, dass er ein Stellenangebot zum 01.05.2024 erhalten werde, ist kein anderer Grund für die melderechtliche Erfassung ersichtlich als der, dass er ohnehin für einen längeren Zeitraum in Deutschland zu bleiben beabsichtigte. Wenn der Antragsteller zu 1 dagegen bereits zum 11.12.2023 davon ausging, voraussichtlich zum 01.05.2024 in Deutschland arbeiten zu können, hätte er binnen eines Monats die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) beantragen können; insoweit wäre nicht erklärbar, weshalb er sich zwar melderechtlich anmeldete, was einen Wohnungseinzug erfordert, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluss daran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin stellte, sondern erst, nachdem diese auf ihn mit den Fragen zugekommen war, ob und zu welchem Zweck er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wolle. Schließlich wäre eine melderechtliche Anmeldung durch den Antragsteller zu 1, ohne sicher zu wissen, ob er ab dem 01.05.2024 würde in Deutschland arbeiten können, ebenso wenig nachvollziehbar, gleichgültig, ob er in diesem Zeitraum bereits einen Mietvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. Wenn es ihm insoweit um eine „Vorratsentscheidung“ für den Fall einer bis dahin noch unsicheren Möglichkeit, ab dem 01.05.2024 in Deutschland arbeiten zu können, gegangen sein sollte, hätte es in dem Fall, dass er noch keinen Mietvertrag abgeschlossen, aber jedenfalls eine Wohnung sicher in Aussicht hatte, mangels Einzugs in die Wohnung keiner melderechtlichen Anmeldung bedurft. Davon, dass der Antragsteller zu 1 bereits einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, ohne sicher zu wissen, ob er ab dem 01.05.2024 in Deutschland würde arbeiten können, kann mangels Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorgehens nicht ausgegangen werden, es sei denn, der Antragsteller zu 1 hatte ohnehin vor, längerfristig in Deutschland zu bleiben. Aber selbst in diesem Fall hätte es keiner melderechtlichen Anmeldung bedurft, die einen Einzug in die betreffende Wohnung voraussetzt. Auch in dem Fall, dass der Kläger zwei Wohnsitze gehabt haben sollte, nämlich einen in den Niederlanden und einen in Deutschland, wäre er jedenfalls nach Deutschland eingereist und hätte ab der Einreise innerhalb von einem Monat den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 18g AufenthG stellen müssen.
Dass der Antragsteller zu 1 trotz melderechtlicher Anmeldung zum 11.12.2023 nicht bereits zu diesem Zeitpunkt (zumindest auch) in Deutschland wohnte, hat er jedenfalls nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht,
Ungeachtet der Frage eines Vorrangs käme den Antragstellern auch nicht § 39 Satz 1 Nr. 7a AufenthV zugute, weil dem Antragsteller zu 1 nicht bereits vor der Erteilung der Blauen Karte EU durch die Niederlande von einem anderen Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU ausgestellt worden war.
Ebenfalls ungeachtet der Frage eines Vorrangs des § 39 Satz 1 Nr. 7 AufenthG kann selbst bei Unterstellung, ein Fall des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV führe zur Anwendbarkeit des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der Eilantrag keinen Erfolg haben. Gemäß § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn der Ausländer einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, wobei § 41 Abs. 3 AufenthV Anwendung findet, nach dessen Satz 1 ein erforderlicher Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen ist. Da aus den oben erläuterten Gründen davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zu 1 sich seit dem 11.12.2023 in Deutschland aufhält, hat er den Antrag auf Erteilung nach § 18g AufenthG nicht binnen 90 Tagen nach der Einreise, sondern erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.04.2024 gestellt.
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller zu 1 auch nicht die Voraussetzungen des - vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller benannten - § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV besitzt, wonach ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-Visa-Verordnung ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Der Antragsteller zu 1 ist russischer Staatsangehöriger und damit kein Staatsangehöriger der in Anhang II der EU-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten. Ebenso wenig besitzt er ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte.
Etwas Abweichendes ist für die Antragstellerin zu 2 nicht ersichtlich. Sollte sie sich nicht in Deutschland aufhalten, bedürfte sie auch keiner Bescheinigung einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Auch § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhilft dem Eilantrag nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt wird, die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Dies stellt aber lediglich eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) dar, die demgemäß keine - von den Antragstellern beantragte - Fiktionsbescheinigung ist.
Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus § 15 AufenthV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Nach der letztgenannten Vorschrift können Drittausländer, die Inhaber eines (vorliegend allerdings nicht mehr) gültigen, von einem der Mitgliedstaaten - hier: der Niederlande - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e des Schengener Grenzkodex (SGK), der nach § 44 Abs. 2 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle seines Anhangs X dem jetzigen Art. 6 Abs. 1 SGK Buchst. a, c und e entspricht, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und darüber hinaus nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
Letzteres ist zwar nicht der Fall. Reist der drittstaatsangehörige Inhaber eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels aber mit der Absicht nicht nur kurzfristigen Aufenthalts ins Bundesgebiet ein, ist er nicht gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ von der vorherigen Einholung des für Daueraufenthalte erforderlichen nationalen Visums befreit.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.05.2022 - 12 L 400/22 -, juris Rn. 17-28.
So liegt der Fall hier, weil aus der melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers zu 1 vom 11.12.2023 aus den oben genannten Gründen hervorgeht, sich in Deutschland längerfristig aufhalten zu wollen. Sein durch die mit dem Willen eines längerfristigen Verbleibs verbundene Einreise begründeter Aufenthalt war damit von Beginn an nicht rechtmäßig. Denn der Antragsteller zu 1 erfüllt nicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK. Danach gilt für einen Drittstaatsangehörigen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen - (neben dem Nachweis ausreichender finanzieller Mittel) unter anderem die Voraussetzung, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen muss. Die Voraussetzungen des zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines drittstaatsangehörigen Ausländers im Zeitpunkt der Antragstellung sind indes gemäß Art. 6 Abs. 1 Eingangssatz SGK sowie des Art. 21 Abs. 1 SDÜ bereits dann nicht erfüllt, wenn er schon mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts eingereist ist. Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubt Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nur für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Verfolgt der Ausländer bereits bei der Einreise die Absicht, diesen zeitlichen Rahmen zu überschreiten, bedarf er bereits zu diesem Zeitpunkt des für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visums.
Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SDÜ sich hierzu nicht ausdrücklich verhält, dass Art. 21 SDÜ teleologisch reduzierend im Vergleich zu Art. 20 SDÜ auszulegen wäre, weil lediglich letztere Vorschrift unmittelbar mit der Visa-VO zusammenhänge, Art. 6 SGK unmittelbar nur für den Fall der Überschreitung der Außengrenzen anwendbar ist, da er dem "Titel II - Außengrenzen" des Schengener Grenzkodex zugeordnet ist, und die Angaben derjenigen, die über einen nationalen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats verfügen, bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels geprüft würden.
So: VG Aachen, Urteil vom 13.04.2016 - 8 K 669/15 -, juris Rn. 47 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2018 - 1 K 2902/16 -, juris Rn. 44 f.; VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2016 - 4 K 1497/15 -, juris Rn. 52 ff., 59; Zeitler in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG zu Abs. 3 und 4, Stand: 27.05.2021, Rn. 20 - 22 und Art. 21 SDÜ, Stand: 05.01.2022 Rn. 36, 39; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 39 AufenthV zu Nr. 6, Stand: 17.01.2022, Rn. 3.
Zum Einen ist etwa eine Prüfung ausreichender finanzieller Mittel nicht nur bei Grenzübertritt, sondern auch während des anschließenden Aufenthalts durch die Ausländerbehörde möglich und bleibt sinnvoll. Vor allem aber lassen der Verweis in Art. 21 Abs. 1 SDÜ auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK a.F.), wonach (u.a.) "Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts" - bei dem es sich nach dem systematischen Kontext um den in Art. 6 Abs. 1 SGK einleitend angeführten "geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen" handelt - zu belegen sind, und die nicht abschließende Auflistung der gemäß Art. 6 Abs. 3 SGK (Art. 5 Abs. 2 SGK a.F.) zur Prüfung dieser Einreisevoraussetzung vorzulegenden, in der Anlage I aufgeführten Belege (bei privaten oder touristischen Reisen z.B. Einladungen, Buchungsbestätigungen, Rückreisetickets, aber auch sonstige geeignete Unterlagen, aus denen Grund und Dauer des Aufenthalts hervorgehen) erkennen, dass die Absicht einer auf höchstens 90 Tage begrenzten Dauer des Aufenthalts eine gegebenenfalls anhand geeigneter Belege zu überprüfende und auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ beachtliche Einreisevoraussetzung darstellt. Außerdem soll Art. 21 SDÜ, ebenso wie Art. 20 SDÜ, durch die Möglichkeit des visumfreien Bewegens des begünstigten Personenkreises im Hoheitsgebiet der (anderen) Vertragsparteien nur Kurzaufenthalte erleichtern und nicht etwa eine bewusste Umgehung des Visa-Systems ermöglichen, dessen Bedeutung als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung auch europarechtlich nicht in Frage steht. Wenn ein Ausländer bereits bei der Einreise einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer anstrebt, ist das Interesse der Mitgliedstaaten, die Zuwanderung in ihr Gebiet mit dem Instrument des Visumverfahrens wirksam zu steuern und zu begrenzen, nicht erst nach Ablauf von 90 Tagen, sondern bereits im Zeitpunkt der Einreise berührt. Das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird.
Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass der Verordnungsgeber bei der Einfügung der heutigen Nr. 6 in § 39 AufenthV darauf verzichtete, die - nicht zeitgleich mit der seit dem 22.10.2005 geltenden Nr. 6, sondern erst mit Wirkung vom 28.08.2007 - in § 39 Nr. 3 AufenthV ergänzte Beschränkung auf diejenigen Fälle, in denen der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Einreise ins Bundesgebiet entstanden ist, auch für die Gruppe der nach Art. 21 SDÜ berechtigten Drittstaatsangehörigen vorzusehen. Denn nationale Regelungen können grundsätzlich nicht maßgeblich sein für die Auslegung vorrangiger Vorschriften des Unionsrechts.
Vgl. zu alldem: VGH BW, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 389/21 -, juris Rn. 8, 10, 11; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2018 - 10 CS 18.350, 10 CS 18.351 -, juris Rn 26; zitiert und unbeanstandet durch BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90-98 = juris Rn. 18: OVG B-B, Beschluss vom 28.02.2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rn. 8, 10-14, OVG HH, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 Bs 126/17, juris, Rn. 15 ff. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 04.06.2014 - 3 B 785/14 -, juris Rn. 7; mit Blick auf Art. 20 SDÜ ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2015 - 18 B 387/15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG S-A, Beschlüsse vom 07.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris m. w. N. und vom 07.07.2014 - 2 M 23/14 -, juris Rn. 16; OVG HH, Beschluss vom 23.09.2013 - 3 Bs 131/ 13 -, AuAS 2013, 242 = juris Rn. 6 ff.; VGH BW, Beschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, InfAuslR 2011, 443 = juris Rn. 7 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2012 - 8 ME 94/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 21.06.2013 - 10 CS 13.1002 -, juris Rn. 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG) für zwei Antragsteller.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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