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1 L 1938/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-06, 1 L 1938/24
1 L 1938/24Administrative CourtJan 6, 2025
1. Fortsetzung der Rechtsprechung des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2023 -1 K 1303/23-, juris. 2. Es ist weiterhin unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" in Art 2 Abs 1 VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind. 3. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft deutschen Rechts, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, und im Alleineigentum einer Gesellschaft ausländischen Rechts steht, die zwar nicht selbst gelistet ist, in deren Verwaltungsrat jedoch sieben von elf Mitgliedern gellistet sind, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Mitglieder des Verwaltungsrates verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-06
Aktenzeichen: 1 L 1938/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0106.1L1938.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 SanktDG, EUV 269/2014 Art. 2 Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO
Fortsetzung der Rechtsprechung des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2023 -1 K 1303/23-, juris.
Es ist weiterhin unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" in Art 2 Abs 1 VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind.
Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft deutschen Rechts, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, und im Alleineigentum einer Gesellschaft ausländischen Rechts steht, die zwar nicht selbst gelistet ist, in deren Verwaltungsrat jedoch sieben von elf Mitgliedern gellistet sind, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Mitglieder des Verwaltungsrates verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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