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16 K 4173/23•Verwaltungsgericht Köln, 2024-12-06, 16 K 4173/23
16 K 4173/23Administrative CourtDec 6, 2024
1. Wird eine Förderrichtlinie ausdrücklich zum Bestandteil eines Bewilligungsbescheides gemacht, so unterliegt sie in dessen Regelungsbereich auch den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen. 2. Die Ermittlung, ob der Empfänger einer "Coronahilfe Profisport" im maßgeblichen Kalenderjahr einen förderschädlichen Gewinn erzielt hat, ermittelt sich im Ausgangspunkt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. 3. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen der "Coronahilfen Profisport" ist auf den Antragsteller insgesamt abzustellen, sodass nicht nur die Einnahmen des Profibereichs, sondern auch Einnahmen aus dem Amateurbereich zu berücksichtigen sind. 4. Andere Corona-Beihilfen des Bundes und der Länder sind nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern ausschließlich nach den speziellen Regelungen zur Anrechnung solcher Beihilfen zu bewerten.
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: 16 K 4173/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1206.16K4173.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: VwVfG §§ 48, 49, 49a; BGB §§ 133, 157; HGB § 242
Wird eine Förderrichtlinie ausdrücklich zum Bestandteil eines Bewilligungsbescheides gemacht, so unterliegt sie in dessen Regelungsbereich auch den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen.
Die Ermittlung, ob der Empfänger einer "Coronahilfe Profisport" im maßgeblichen Kalenderjahr einen förderschädlichen Gewinn erzielt hat, ermittelt sich im Ausgangspunkt nach handelsrechtlichen Grundsätzen.
Bei der Gewinnermittlung im Rahmen der "Coronahilfen Profisport" ist auf den Antragsteller insgesamt abzustellen, sodass nicht nur die Einnahmen des Profibereichs, sondern auch Einnahmen aus dem Amateurbereich zu berücksichtigen sind.
Andere Corona-Beihilfen des Bundes und der Länder sind nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern ausschließlich nach den speziellen Regelungen zur Anrechnung solcher Beihilfen zu bewerten.
Der Bescheid vom 8. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2023 und der Bescheid vom 14. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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