Verwaltungsgericht Köln, 2024-11-28, 20 K 6707/20

20 K 6707/20Administrative CourtNov 28, 2024

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 20 K 6707/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 20 K 6707/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1128.20K6707.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Flächen im Videoüberwachungsbereich „Ebertplatz“ in Köln mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • Sudermanstraße und Sudermanplatz,

  • Neusser Straße in Richtung Balthasarstraße,

  • Greesbergstraße in Richtung Eigelsteintorburg,

  • Turiner Straße (ab Einmündung Greesbergstraße) in nördlicher Richtung über die oberhalb der U-Bahn-Haltestelle liegende Straße bis einschließlich Riehler Straße,

  • Theodor-Heuss-Ring mit westlichem Parkbereich, Straßenebene, Zugänge, U-Bahn-Eingänge, Unterführungen, Grünflächen und Gehwege einschließlich Domstraße in Richtung Süden.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, die im Videoüberwachungsbereich „Ebertplatz“ in Köln gelegenen Außengastronomieflächen folgender Betriebe während der Sondernutzung mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • I. A., Eigelstein 000,

  • T. - R., Eigelstein 000,

  • Z. „H.“ K., Ebertplatz.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, bei Versammlungen innerhalb des Videoüberwachungsbereichs „Ebertplatz“ in Köln – vorbehaltlich einer auf das Versammlungsgesetz NRW gestützten Maßnahme – die Beobachtung und Aufzeichnung im gesamten Videoüberwachungsbereich eine Stunde vor dem angemeldeten Versammlungsbeginn oder dem geplanten Eintritt in den Videoüberwachungsbereich und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung oder nach deren Verlassen des Videoüberwachungsbereichs zu unterbrechen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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