Verwaltungsgericht Köln, 2024-06-14, 16 K 3854/20

16 K 3854/20Administrative CourtJun 14, 2024

Regest

1. Rechtsträger eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages und damit richtiger Beklagter der Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Konkurrenten ist nur die die Zuwendung bewilligende Behörde. Eine zugleich gegen den Zuwendungsempfänger gerichtete Feststellungsklage ist insoweit unzulässig. 2. Das Erfordernis, vor einem geförderten Breitbandausbau ein Markterkundungsverfahren hinsichtlich der Ausbauabsichten pivater Unternehmen innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen, begründet nicht zugleich eine Durchführungsfrist für den Abschluss des Förderverfahrens.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 3854/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-14

Aktenzeichen: 16 K 3854/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0614.16K3854.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 43 VwGO; Art 107, 108 AEUV

Leitsätze

  1. Rechtsträger eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages und damit richtiger Beklagter der Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Konkurrenten ist nur die die Zuwendung bewilligende Behörde. Eine zugleich gegen den Zuwendungsempfänger gerichtete Feststellungsklage ist insoweit unzulässig.

  2. Das Erfordernis, vor einem geförderten Breitbandausbau ein Markterkundungsverfahren hinsichtlich der Ausbauabsichten pivater Unternehmen innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen, begründet nicht zugleich eine Durchführungsfrist für den Abschluss des Förderverfahrens.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vollstreckbar.

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