Verwaltungsgericht Köln, 2024-05-24, 1 K 5359/23

1 K 5359/23Administrative CourtMay 24, 2024

Regest

1. Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG (siehe bereits VG Köln, Beschluss vom 05.01.2024, - 1 L 2033/23 -). 2. Die Verpflichtung, ein Angebot nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG zu legen, stellt zugleich fest, dass aufgrund des konkreten Antrags Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG zu gewähren ist. Die Beschlusskammerentscheidung erledigt sich daher nicht i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG durch eine Angebotslegung.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 5359/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 1 K 5359/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0524.1K5359.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 137 TKG, § 138 TKG, § 141 TKG, § 149 TKG, § 211 TKG, § 113 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG

Leitsätze

  1. Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG (siehe bereits VG Köln, Beschluss vom 05.01.2024, - 1 L 2033/23 -).

  2. Die Verpflichtung, ein Angebot nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG zu legen, stellt zugleich fest, dass aufgrund des konkreten Antrags Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG zu gewähren ist. Die Beschlusskammerentscheidung erledigt sich daher nicht i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG durch eine Angebotslegung.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Beklagten zu 4/5. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je 1/10. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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