Verwaltungsgericht Köln, 2024-05-22, 26 K 7031/23

26 K 7031/23Administrative CourtMay 22, 2024

Regest

1. Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 26 K 7031/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-22

Aktenzeichen: 26 K 7031/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0522.26K7031.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 40 VwGO, § 37 VwVfG

Leitsätze

    1. Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
  1. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.484,40 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 7.628,38 Euro seit dem 19.12.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.