Verwaltungsgericht Köln, 2024-03-20, 14 K 6556/20

14 K 6556/20Administrative CourtMar 20, 2024

Regest

1. Kosten der Verkehrspolizei sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Wegekostenrichtlinie 2011 dem Grunde nach nicht ansetzbar. Gegen diese Vorgaben haben die vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze verstoßen. 2. Die Kalkulation der vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze leidet an einem nicht heilbaren Fehler, weil als Kosten der Verkehrspolizei auch dem Grunde nach nicht ansetzbare Kosten für andere Tätigkeiten der Polizei in die Kalkulation eingestellt wurden und diese Kosten von den übrigen Kosten der Verkehrspolizei nicht abgrenzbar sind. 3. Der Anteil der Verkehrspolizei an dem Mautteilsatz für die Infrastrukturgebühren machte im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2018 5,86 % und im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 27.10.2020 4,44 % aus. 4. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW geklärt, dass der aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung eines Mitgliedstaates für Verstöße gegen Unionsrecht, wozu auch unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmungen gehören, abgeleitete Anspruch auch für Erstattungsansprüche wegen unionsrechtswidriger Maut gilt

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 14 K 6556/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-20

Aktenzeichen: 14 K 6556/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0320.14K6556.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VwGO § 75 BGebG § 21 BFStrMG § 4 Abs 2 Satz 1 EGRL 62/1999 Art 2 Buchst. ba) EGRL 62/1999 Art 7 Abs 1 Satz 1 EGRL 62/1999 Art 7b BGB § 387 BGB 389

Leitsätze

  1. Kosten der Verkehrspolizei sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Wegekostenrichtlinie 2011 dem Grunde nach nicht ansetzbar. Gegen diese Vorgaben haben die vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze verstoßen.

  2. Die Kalkulation der vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze leidet an einem nicht heilbaren Fehler, weil als Kosten der Verkehrspolizei auch dem Grunde nach nicht ansetzbare Kosten für andere Tätigkeiten der Polizei in die Kalkulation eingestellt wurden und diese Kosten von den übrigen Kosten der Verkehrspolizei nicht abgrenzbar sind.

  3. Der Anteil der Verkehrspolizei an dem Mautteilsatz für die Infrastrukturgebühren machte im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2018 5,86 % und im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 27.10.2020 4,44 % aus.

  4. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW geklärt, dass der aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung eines Mitgliedstaates für Verstöße gegen Unionsrecht, wozu auch unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmungen gehören, abgeleitete Anspruch auch für Erstattungsansprüche wegen unionsrechtswidriger Maut gilt

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29.9.2021 verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 20.200,22 EUR zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus dem aufgrund dieses Urteils zu erstattenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Tag nach dem Datum der Mautaufstellung von Toll Collect zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 11 % und die Beklagte 89 % der Kosten des Verfahrens.

Das ist Urteil ist wegen der Kosten sowie hinsichtlich des Ausspruchs über die Zahlung von Zinsen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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