Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-14, 4 L 253/24

4 L 253/24Administrative CourtFeb 14, 2024

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 4 L 253/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-14

Aktenzeichen: 4 L 253/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0214.4L253.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Saal, Foyer und Küche des Bürgerhauses der Antragsgegnerin, F.-straße 0, 00000 L., zur Durchführung der Veranstaltung „Q. R.“ des Antragstellers am 16. Februar 2024 in der Zeit von 16 Uhr bis 23 Uhr nach den üblicherweise für die Vergabe geltenden Bestimmungen (Benutzungsordnung, Entgeltordnung, Hausordnung und Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen im Bürgerhaus) zur Verfügung zu stellen. Das Bürgerhaus in L. kann für sonstige Zwecke und Zusammenkünfte jeglicher Art ausnahmsweise auch Auswärtigen zur Verfügung gestellt werden (§ 1 der Benutzungsordnung). Dieser Widmung entsprechend hat die Antragsgegnerin das Bürgerhaus jedenfalls im Mai 2022 dem Antragsteller schon einmal überlassen. Eine Änderung dieser Vergabepraxis vor dem aktuell streitigen Antrag des Antragstellers auf Überlassung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen fehlt es an durchgreifenden sachlichen Gründen, das Bürgerhaus nicht zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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