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8 K 29/21•Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-11, 8 K 29/21
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 8 K 29/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0111.8K29.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 18. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht klägerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
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