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1 L 2033/23•Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-05, 1 L 2033/23
1 L 2033/23Administrative CourtJan 5, 2024
Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG. Der Zwangsgeldrahmen aus § 202 Abs. 5 TKG ist im Rahmen einer Beschlusskammerentscheidung nach § 211 TKG weder entsprechend noch unmittelbar anwendbar. Mangels anderweitiger Regelung gilt für die Durchsetzung von Beschlusskammerentscheidungen nach §§ 211 Abs. 2, 149 TKG der Zwangsgeldrahmen aus § 11 Abs. 3 VwVG.
Entscheidungsdatum: 2024-01-05
Aktenzeichen: 1 L 2033/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0105.1L2033.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 137 TKG, § 138 TKG, § 141 TKG, § 149 TKG, § 202 TKG, § 211 TKG, § 212 TKG, § 11 VwVG
Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG.
Der Zwangsgeldrahmen aus § 202 Abs. 5 TKG ist im Rahmen einer Beschlusskammerentscheidung nach § 211 TKG weder entsprechend noch unmittelbar anwendbar. Mangels anderweitiger Regelung gilt für die Durchsetzung von Beschlusskammerentscheidungen nach §§ 211 Abs. 2, 149 TKG der Zwangsgeldrahmen aus § 11 Abs. 3 VwVG.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5359/23 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. September 2023, Az. BK11-23-008, wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Beschlusses angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu 4/5. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/10. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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