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8 K 1199/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-18, 8 K 1199/18.A
8 K 1199/18.AAdministrative CourtDec 18, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-18
Aktenzeichen: 8 K 1199/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1218.8K1199.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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