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8 K 2750/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-06, 8 K 2750/18.A
8 K 2750/18.AAdministrative CourtDec 6, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: 8 K 2750/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1206.8K2750.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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