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1 L 2173/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-06, 1 L 2173/23
1 L 2173/23Administrative CourtDec 6, 2023
Nach § 202 Abs. 4 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet wird oder die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt. Die Antragsgegnerin hat sich durch die Aufhebung der Maßnahme im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 202 Abs. 4 Satz 2 TKG im vorliegenden Fall nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: 1 L 2173/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1206.1L2173.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 59 TKG, § 73 TKG, § 202 TKG, § 161 VwGO
Nach § 202 Abs. 4 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet wird oder die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt.
Die Antragsgegnerin hat sich durch die Aufhebung der Maßnahme im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 202 Abs. 4 Satz 2 TKG im vorliegenden Fall nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 314.910,00 Euro festgesetzt.
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