Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-20, 14 L 1604/23

14 L 1604/23Administrative CourtOct 20, 2023

Regest

1. Die vor einem Eingriff gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Die Anforderungen an den Umfang der Erfassungen können davon abhängen, ob erstmals eine Bestandserfassung durchgeführt wird oder Ergebnisse früherer Untersuchungen fortgeschrieben, überprüft und vertieft werden. 2. Bei Vorhaben, die mit schrittweisen Eingriffen in den Naturraum verbunden sind (hier: abschnittsweise Rodungen zur Vorbereitung eines voranschreitenden Tagebaus), kann es erforderlich und sachgerecht sein, dem Vorhabenträger aufzugeben, die Bestandserfassung in gewissen zeitlichen Abständen zu aktualisieren. 3. Im Fall von abschnittsweisen Rodungen zur Vorbereitung eines voranschreitenden Tagebaus ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) ausgeschlossen, wenn (aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen) nur wenige einzelne Tiere im jeweils in Anspruch genommenen Bereich verbleiben. 4. Es ist offen, ob im Rahmen der Zulassung von bergrechtlichen Haupt- und Sonderbetriebsplänen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zum Prüfprogramm der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG gehören.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 1604/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 14 L 1604/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1020.14L1604.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

    1. Die vor einem Eingriff gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Die Anforderungen an den Umfang der Erfassungen können davon abhängen, ob erstmals eine Bestandserfassung durchgeführt wird oder Ergebnisse früherer Untersuchungen fortgeschrieben, überprüft und vertieft werden.
    1. Bei Vorhaben, die mit schrittweisen Eingriffen in den Naturraum verbunden sind (hier: abschnittsweise Rodungen zur Vorbereitung eines voranschreitenden Tagebaus), kann es erforderlich und sachgerecht sein, dem Vorhabenträger aufzugeben, die Bestandserfassung in gewissen zeitlichen Abständen zu aktualisieren.
    1. Im Fall von abschnittsweisen Rodungen zur Vorbereitung eines voranschreitenden Tagebaus ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) ausgeschlossen, wenn (aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen) nur wenige einzelne Tiere im jeweils in Anspruch genommenen Bereich verbleiben.
    1. Es ist offen, ob im Rahmen der Zulassung von bergrechtlichen Haupt- und Sonderbetriebsplänen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zum Prüfprogramm der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG gehören.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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