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22 K 3788/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-26, 22 K 3788/19.A
22 K 3788/19.AAdministrative CourtApr 26, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 22 K 3788/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0426.22K3788.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 1 und der Beklagten zu je einem Zehntel und den Klägerinnen zu 2 und 3 zu je zwei Fünfteln auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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