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1 L 2034/22•Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-14, 1 L 2034/22
1 L 2034/22Administrative CourtMar 14, 2023
Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Eigentümerin eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Netzes durch die Bundesnetzagentur verpflichtet wird, einem anderen Betreiber im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2030/22. VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2034/22 -, rechtskräftig
Entscheidungsdatum: 2023-03-14
Aktenzeichen: 1 L 2034/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0314.1L2034.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 155, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG 2021
Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Eigentümerin eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Netzes durch die Bundesnetzagentur verpflichtet wird, einem anderen Betreiber im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2030/22.
VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2034/22 -, rechtskräftig
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 3/8. Die Antrags-gegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) nicht statt.
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