Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-02, 15 K 7/20

15 K 7/20Administrative CourtMar 2, 2023

Regest

1. Als gleichwertige Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG kann bei Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nur eine solche anerkannt werden, für die entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst oder aber ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Voraussetzung ist. 2.Bei der "Verwendung", auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG für die Frage der Förderlichkeit einer vorhergehenden Tätigkeit abstellt, handelt es sich nicht um den von dem Beamten konkret innegehabten Dienstposten oder gar um irgendeinen Dienstposten innerhalb der Laufbahn. In den Blick zu nehmen sind vielmehr die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Welche Anforderungen das sind, lässt sich anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen . 3. Eine Tätigkeit als Kauffrau für Marketing-Kommunikation ist für eine Verwendung im gehobenen nichttechnischen Dienst nicht förderliche im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. 4. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit i.S.v. § 29 Abs. 1 BLV kommt auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 7/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-02

Aktenzeichen: 15 K 7/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0302.15K7.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG § 29 Abs. 1 BLV

Leitsätze

  1. Als gleichwertige Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG kann bei Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nur eine solche anerkannt werden, für die entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst oder aber ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Voraussetzung ist.

2.Bei der "Verwendung", auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG für die Frage der Förderlichkeit einer vorhergehenden Tätigkeit abstellt, handelt es sich nicht um den von dem Beamten konkret innegehabten Dienstposten oder gar um irgendeinen Dienstposten innerhalb der Laufbahn. In den Blick zu nehmen sind vielmehr die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Welche Anforderungen das sind, lässt sich anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen .

  1. Eine Tätigkeit als Kauffrau für Marketing-Kommunikation ist für eine Verwendung im gehobenen nichttechnischen Dienst nicht förderliche im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG.

  2. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit i.S.v. § 29 Abs. 1 BLV kommt auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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