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14 K 7904/18•Verwaltungsgericht Köln, 2023-02-28, 14 K 7904/18
14 K 7904/18Administrative CourtFeb 28, 2023
1. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der fehlenden Mautpflicht für eine Fahrt bedarf es einer konkreten Beschreibung, wie das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination für die einzelne Fahrt verwendet werden soll. 2. Eine geschäftsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG liegt auch dann vor, wenn die Beförderung ohne Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt. Ausreichend ist, dass es sich um eine auf Dauer gerichtete und in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt. 3. Ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG zum Güterkraftverkehr bestimmt ist, beurteilt sich danach, ob das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination generell nach seinen bzw. ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, Güter auf Straßen zu transportieren. Die Bestimmtheit in diesem Sinne ist nicht anhand eines „subjektiven Bestimmungsaktes" zu ermitteln, sondern allein anhand der objektiven Beschaffenheit.
Entscheidungsdatum: 2023-02-28
Aktenzeichen: 14 K 7904/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0228.14K7904.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der fehlenden Mautpflicht für eine Fahrt bedarf es einer konkreten Beschreibung, wie das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination für die einzelne Fahrt verwendet werden soll.
Eine geschäftsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG liegt auch dann vor, wenn die Beförderung ohne Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt. Ausreichend ist, dass es sich um eine auf Dauer gerichtete und in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt.
Ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG zum Güterkraftverkehr bestimmt ist, beurteilt sich danach, ob das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination generell nach seinen bzw. ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, Güter auf Straßen zu transportieren. Die Bestimmtheit in diesem Sinne ist nicht anhand eines „subjektiven Bestimmungsaktes" zu ermitteln, sondern allein anhand der objektiven Beschaffenheit.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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