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8 K 3653/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-10-20, 8 K 3653/19.A
8 K 3653/19.AAdministrative CourtOct 20, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-20
Aktenzeichen: 8 K 3653/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1020.8K3653.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2019 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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