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8 K 2091/21•Verwaltungsgericht Köln, 2022-06-02, 8 K 2091/21
8 K 2091/21Administrative CourtJun 2, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 8 K 2091/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0602.8K2091.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger zu 1). Die Kosten der Klägerin zu 2) sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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