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13 K 325/21•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-08, 13 K 325/21
13 K 325/21Administrative CourtMar 8, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 13 K 325/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0308.13K325.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bundessprecher, Herrn Tino Chrupalla, und die stellvertre-tende Bundessprecherin, Frau Alice Weidel, Schillstraße 9, 10785 Berlin,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Gz.: 213 017 570004 0112 /21,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: XXX
wegen Angabe der Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ mit „etwa 7.000“ hat die 13. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022
durch XXX
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin öffentlich bekanntzugeben, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen bzw. betrage weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Klägerin getätigte Aussage, die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ habe bis zur sog. „Auflösung“ zum 30. April 2020 „etwa 7.000 Mitglieder“ betragen bzw. betrage auch nach der sog. „Auflösung“ weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“, unzulässig war.
Es wird festgestellt, dass die in Bezug auf die Klägerin in der Pressemitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2020 getätigte Aussage, wonach der „Flügel“ etwa 7.000 Mitglieder habe, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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