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8 M 2/22•Verwaltungsgericht Köln, 2022-01-10, 8 M 2/22
Entscheidungsdatum: 2022-01-10
Aktenzeichen: 8 M 2/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0110.8M2.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der mit Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 8 L 1877/21 erlassenen einstweiligen Anordnung, der im dortigen Verfahren Beigeladenen X. G. GmbH, I. -T. -Straße 0, 00000 X1. , die Nutzung der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 und Flur 0 Flurstück 0000, postalische Adresse T1.str. 00, 00000 N1. , als Lagerplatz mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, nicht binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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