Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-29, 18 L 1041/21

18 L 1041/21Administrative CourtSep 29, 2021

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 1041/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-29

Aktenzeichen: 18 L 1041/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0929.18L1041.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18.Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der wörtlich gestellte Antrag,

  1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2812/21 erhobenen Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2021 (Az.: N01) wiederherzustellen, soweit er anordnet, dass Unterrichtungen gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 und 2 ERegG entsprechend der Anlage 1 zu diesem Beschluss auszugestalten sind, soweit diese Anlage 1 vorsieht,

a) in Ziff. 1. b) und Ziff. 2. b):

aa) die Darstellungen seien so auszugestalten, dass die bildlichen Darstellungen umfassen:

„in einer gesamthaften Darstellung einen Bereich, der ausreichend bemessen ist, um den Gesamtlaufweg des Zuges zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht soll die gesamthafte bildliche Darstellung einen Bereich von mind. +/- einer Stunde vor und nach dem Konflikt und +/- 30 Minuten an der Ausgangs- bzw. Endbetriebsstelle der bildlichen Darstellung umfassen“

(Anlage 1 Ziff. 1. b) 1. Spiegelstrich sowie Ziff. 2. b) 1. Spiegelstrich);

bb) „Für jeden durchfahrenen Regionalbereich ist – sofern zutreffend – im Rahmen der gesamthaften bildlichen Darstellung aus Gründen der Übersichtlichkeit mindestens ein getrennter Screenshot zu erstellen“

(Anlage 1 Ziff. 1. b) 2. Spiegelstrich sowie Ziff. 2. b) 2. Spiegelstrich);

cc) Die bildlichen Darstellungen müssten auch die Zugnummern und (in Form einer Legende) die Verkehrstageregelung „der angrenzenden Zugtrassen enthalten“

(Anlage 1 Ziff. 1. b) 3. Spiegelstrich sowie Ziff. 2. b) 3. Spiegelstrich)

b) in Ziff. 1. d):

die hiernach vorzulegende Kommunikation zwischen dem Betreiber der Schienenwege, den betroffenen Zugangsberechtigten und ggf. weiteren Parteien anlässlich der Koordinierung umfasse insbesondere auch jene Informationen, die der Betreiber der Schienenwege gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 ERegG im konkreten Fall gegenüber den Zugangsberechtigten offengelegt hat, d.h.

„vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien“ (Anlage 1 Ziff. 1. d) 4. Spiegelstrich),

soweit diese Angaben auch eine Mitteilung der „vorläufigen Bewertung der vorstehenden Kriterien“ (Beschluss, S. 33) bzw. „Klarheit über eine mögliche Bewertung der Kriterien und damit eine Offenlegung dieser Angaben bereits zum Zeitpunkt des Koordinierungsverfahrens“ (Beschluss, S. 36) einschließlich der „Errechnung des Regelentgelts bereits zum Zeitpunkt der Koordinierung“ (Beschluss, S. 36) durch die Antragstellerin umfassen;

  1. hilfsweise,

im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) festzustellen, dass die von der Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG offen zu legenden Informationen, namentlich die „vollständigen Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien“, sich im Koordinierungsverfahren auf die Mitteilung dieser Kriterien beschränken, aber keine vorläufige oder mögliche Bewertung des Trassenkonflikts anhand dieser Kriterien oder Errechnung des Regelentgelts umfassen, und damit keine Offenlegung einer möglichen Entscheidung der Antragsgegnerin im Streitbeilegungsverfahren und eine entsprechende Mitteilung dieser möglichen Entscheidung nach Anlage 1 Ziff. 1. d ) 4. Spiegelstrich des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 29.04.2021 (Az. N01) bereits im Koordinierungsverfahren erforderlich ist,

hat insgesamt keinen Erfolg.

Der unter Ziffer 1. gestellte Hauptantrag der Antragstellerin ist nach § 88, § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie nicht die wörtlich beantragte Wiederherstellung, sondern gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2812/21 erhobenen Klage begehrt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 6. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737 ff.) qua Gesetz ausgeschlossen.

Den unter 2. gestellten Hilfsantrag versteht das Gericht dahingehend, dass die Antragstellerin ihn lediglich unter die innerprozessuale Bedingung gestellt hat, dass ihr Antrag zu 1. b) erfolglos ist. Denn ausschließlich der Antrag zu 1. b) und der Hilfsantrag zu 2. beziehen sich auf die Regelung in Ziffer 1. d) des angegriffenen Beschlusses hinsichtlich der Übermittlung vollständiger Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien und deren Auslegung durch die Beteiligten. Die Entscheidung über den Hilfsantrag zu 2. von einer gerichtlichen Ablehnung der Anträge 1. a) aa) bis cc) abhängig zu machen, ergäbe unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin hingegen keinen Sinn.

Der so verstandene Antrag zu 1. a) ist zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Der Antrag zu 1. b) (dazu II.) sowie der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. (dazu III.) sind bereits unzulässig.

I. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. a) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage unter dem Aktenzeichen 18 K 2812/21 gegen die Regelungen in Anlage 1 Ziff. 1. b) und Ziff. 2 b) des Beschlusses vom 29. April 2021 begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 ERegG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2021 (N01) und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre unter dem Aktenzeichen 18 K 2812/21 erhobene Klage gegen die Regelungen in Anlage 1 Ziff. 1. b) und Ziff. 2 b) des Beschlusses vom 29. April 2021 nach der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat. Der angegriffene Beschluss erweist sich insoweit als rechtmäßig.

  1. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen in Anlage 1 Ziff. 1. b) und Ziff. 2 b) des Beschlusses vom 29. April 2021 beruhen auf § 72 Satz 3 ERegG.

  2. Die streitgegenständlichen Regelungen des Beschlusses vom 29. April 2021 sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht formell rechtswidrig, weil der Beschluss aufgrund einer Online-Konsultation ergangen ist. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die öffentliche mündliche Verhandlung durch eine Online-Konsultation ersetzt hat, stellt keinen Verstoß gegen § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082 ff.) dar. Diese Fassung der Norm ist als Maßstab zugrunde zu legen, weil im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrens der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier der 29. April 2021 – maßgeblich ist. Die Ersetzung durch eine Online-Konsultation war durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 PlanSiG erstreckt sich auch auf öffentliche mündliche Verhandlungen.

Vgl. hierzu ausführlich, VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 362/21.

  1. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen in Anlage 1 Ziff. 1. b) und Ziff. 2 b) des Beschlusses vom 29. April 2021 sind auch materiell rechtmäßig.

Nach § 72 Satz 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus § 72 Satz 1 ERegG treffen. Die streitgegenständlichen Regelungen des Beschlusses konkretisieren ausschließlich die Unterrichtungspflichten gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG. Nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht aus § 72 Satz 1 Nr. 2 ERegG ist mit der Pflicht aus § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG inhaltsgleich, bezieht sich allerdings auf Trassenzuweisungen außerhalb des Netzfahrplans.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Unterrichtung über die jeweilige Zuweisungsentscheidung ist in § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG nicht konkret definiert. Der Wortlaut der Norm verlangt lediglich, dass die Unterrichtung unverzüglich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe erfolgt. Die Befugnis zur Ausgestaltung von Form und Inhalt der jeweiligen Unterrichtung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen obliegt nach § 72 Satz 3 ERegG der Regulierungsbehörde.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung der Art und Weise der Unterrichtung eine Einschätzungsprärogative zu. Die Ausgestaltungsbefugnis trägt dazu bei, das Ziel der Unterrichtungen gemäß § 72 Satz 1 ERegG zu erfüllen. Dieses besteht darin, die Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG durch die Regulierungsbehörde zu ermöglichen, indem dieser zu diesem Zweck eine hinreichende Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Damit die Regulierungsbehörde die Vorabprüfung innerhalb der Fristen des § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG für Zuweisungsentscheidungen betreffend den Netzfahrplan (10 Tage) und des § 72 Abs. 1 Nr. 2 ERegG für Zuweisungsentscheidungen im Gelegenheitsverkehr (1 Tag) abschließen kann, benötigt sie Informationen von den Betreibern der Schienenwege, die sie befähigt, die Tatsachengrundlage für ihre Prüfung zügig und effizient zu erfassen.

Vgl. Bühlmeier, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 72 Rn. 74 ff.

Da der ausschließliche Zweck der Unterrichtung gemäß § 72 Satz 1 ERegG darin besteht, die Vorabprüfung der Verhaltensweisen eines Betreibers der Schienenwege vorzubereiten und zu ermöglichen, darf die Regulierungsbehörde selbst die Beschaffenheit der Unterrichtungen festlegen, die sie als notwendig erachtet. Grenzen werden dieser Ausgestaltungsfreiheit der Regulierungsbehörde durch die übrigen Vorgaben des Eisenbahnregulierungsgesetzes gesetzt. Die Regulierungsbehörde darf die Art und Weise, in welcher Betreiber der Schienenwege Unterrichtungen vorzunehmen haben, nicht eisenbahnrechtswidrig festlegen. Hierbei hat sie in erster Linie zu beachten, dass sie keine eigenen Unterrichtungspflichten bestimmen darf. Im Rahmen der Festlegungsbefugnis des § 72 Satz 3 ERegG darf sie keine Festlegungen treffen, die über die Pflichten in § 72 Satz 1 Nr. 1 bis 7 ERegG hinausgehen.

Dass § 72 Satz 3 ERegG der Regulierungsbehörde eine Einschätzungsprärogative für die Konkretisierung der Unterrichtungspflichten aus § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG einräumt, wird auch durch den in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers bestätigt. Die Begründung zu § 72 Satz 3 ERegG lautet:

„Die Regelung verleiht der Regulierungsbehörde die Befugnis, Festlegungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Mitteilungen nach Satz 1 zu treffen. Hintergrund ist, dass die Mitteilung die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen muss, die beabsichtigten Entscheidungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen möglichst schnell zu erfassen und zu bewerten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der engen zeitlichen Prüffristen notwendig. Eine sachgerechte und zügige Prüfung durch die Regulierungsbehörde setzt voraus, dass diese hinreichende Informationen in geeigneter Form erhält. Insbesondere für die umfangreichen Regelwerke wie Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gilt, dass die beabsichtigten Änderungen nachvollziehbar darzustellen sind, so dass etwa die Übersendung von Synopsen gefordert werden könnte. Die Festlegungsbefugnis dient dazu, sich nicht im Einzelfall mit den jeweils verpflichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen über Form und Inhalt der Mitteilung langwierig und zeitraubend während der laufender [sic!] Fristen auseinandersetzen zu müssen, sondern ggf. allgemeine Vorgaben zur Mitteilung machen zu können.“

BT-Drs. 18/8334, S. 224.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 72 Satz 3 ERegG das Ziel verfolgt, die Regulierungsbehörde mit einer Konkretisierungsbefugnis auszustatten, damit diese ihre Vorabkontrolle der in § 72 Satz 1 ERegG aufgezählten Entscheidungen und Regelungen der Betreiber der Schienenwege möglichst effizient und vor allem zügig und damit fristwahrend durchführen kann. Das Verständnis davon, wann die Regulierungsbehörde im Unterrichtungsverfahren im Sinne der Gesetzesbegründung „hinreichende Informationen“ erhält, ist wiederum anhand von Sinn und Zweck der Unterrichtung selbst auszulegen. Da die Unterrichtung der Information der Regulierungsbehörde über den zu bewertenden Sachverhalt dient, sind entsprechende Informationen durch einen Betreiber der Schienenwege dann als hinreichend zu qualifizieren, wenn der Regulierungsbehörde damit alle relevanten Tatsachen mitgeteilt werden, auf deren Grundlage eine Vorabkontrolle zügig und ohne weitere Rückfragen bei einem Betreiber der Schienenwege durchgeführt werden kann. Wann dies der Fall ist, hat vorrangig die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen aus Unterrichtungsverfahren zu bewerten. Die Beschränkung auf die Forderung lediglich „hinreichender“ Informationen bedeutet, dass lediglich solche Informationen von den Betreibern der Schienenwege gefordert werden dürfen, die die Regulierungsbehörde befähigen, den zu bewertenden Sachverhalt so zu erfassen, dass sie darauf basierend eine Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 ERegG treffen kann.

Aus der bestehenden Einschätzungsprärogative folgt, dass die gerichtliche Überprüfung von Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungspflichten allerdings auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt ist. Dies bedeutet zunächst, dass nachvollziehbar sein muss, dass die der Unterrichtungspflicht unterfallenden Informationen der (zügigen) Vorabkontrolle nach § 72 Satz 1 ERegG dienlich sind. Die Besorgung und Bereitstellung der geforderten Informationen darf für den Betreiber der Schienenwege schließlich nicht unzumutbar sein. Hiervon ist allerdings erst auszugehen, wenn der zu betreibende Aufwand für den Betreiber der Schienenwege ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Erkenntnisgewinn der Regulierungsbehörde steht.

Nach diesem Maßstab stehen die von der Antragsgegnerin in Anlage 1 Ziff. 1. b) und Ziff. 2 b) des streitgegenständlichen Beschlusses festgelegten Anforderungen an Unterrichtungen im Sinne von § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG im Einklang mit den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und sind ihrerseits verhältnismäßig.

a) Dies gilt zunächst für die im streitgegenständlichen Beschluss in Anlage 1 Nr. 1 b), Spiegelstrich 1 und Nr. 2 b), Spiegelstrich 1 betreffend beabsichtigte Ablehnungen von Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan und im Gelegenheitsverkehr enthaltenen Verpflichtungen. Die Anforderung, dass die Antragstellerin im Fall einer beabsichtigten Trassenablehnung eine bildliche Darstellung nicht nur des konkret betroffenen Konfliktbereichs mit Vor- und Nachlauf, sondern auch eine gesamthafte bildliche Darstellung eines Bereichs vorlegen soll, der ausreichend bemessen ist, um den Gesamtlaufweg des Zuges zu erkennen, konkretisiert die Unterrichtungspflichten aus § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG dem Sinn und Zweck des § 72 Satz 1 ERegG entsprechend und in verhältnismäßiger Weise.

Zunächst hat die Antragsgegnerin mit der Verpflichtung, eine bildliche Darstellung vorzulegen, die den Gesamtlauf eines in einen Konfliktfall involvierten Zugs erkennen lässt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine zusätzliche, zu § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG hinzutretende Unterrichtungspflicht begründet. Vielmehr ist eine Gesamtdarstellung des Zuglaufwegs eine von mehreren Informationen, die den Sachverhalt schildern, auf dem die im Rahmen der Unterrichtung mitzuteilende beabsichtigte Entscheidung über eine Trassenzuweisung beruht. Damit hält sie sich im Rahmen der Unterrichtungspflicht gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG.

Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar erläutert, dass sie eine bildliche Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs auf einer konfliktbehafteten Trasse benötigt, um die beabsichtigte Trassenablehnung überprüfen zu können. Für die Kontrolle, ob die Antragstellerin den Verpflichtungen aus § 44 und § 52 ERegG nachgekommen ist und etwa vorhandene Konstruktionsspielräume und Koordinierungsmöglichkeiten fehlerfrei genutzt hat, ist nach Angaben der Antragsgegnerin ein Überblick über den Gesamtlaufweg eines Zugs erforderlich. Dies stützt die Antragsgegnerin auf die aus vergangenen Unterrichtungsverfahren gewonnene Erkenntnis, dass bei isolierter Betrachtung ausschließlich des Primärkonflikts scheinbare Möglichkeiten der Konfliktlösung erkennbar gewesen seien, die sich bei ganzheitlicher Betrachtung des Laufwegs als unbrauchbar erwiesen hätten. Erst bei einer nicht auf den Ausschnitt des Primärkonflikts beschränkten Betrachtung sei sichtbar geworden, dass die für den Primärkonflikt avisierte Konfliktlösung nicht in Betracht gekommen sei. Eine freie Stelle könne sich bei einer Betrachtung des Gesamtlaufwegs aufgrund einbrechender anderer Züge als untaugliche Lösung erweisen. Dieses plausibel geschilderte Phänomen führt dazu, dass den an einem Konflikt beteiligten Zugangsberechtigten Lösungsvorschläge unterbreitet werden, die von vornherein nicht geeignet sind, einen bestehenden Trassenkonflikt zu lösen. Damit die Antragsgegnerin ermächtigt wird, solche an die Zugangsberechtigten herangetragene aussichtslose Lösungsvorschläge zu erkennen und eine darauf basierende beabsichtigte Entscheidung der Antragstellerin beanstanden zu können, benötigt sie die bildliche Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin übernimmt die Antragsgegnerin nicht die materielle Konstruktion einer konfliktbehafteten Trasse, wenn sie unter Betrachtung des Gesamtlaufwegs eines Zugs zu dem Ergebnis kommt, dass die den Zugangsberechtigten unterbreiteten Lösungsvorschläge unzureichend waren.

Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass sie nach der den Zugangsberechtigten bekannten Richtlinie 402.0203 lediglich den Primärkonflikt in ein Konfliktlösungsverfahren einbezieht und damit den Gesamtlaufweg eines Zugs nicht zum Gegenstand macht, begründet keine Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin geforderten bildlichen Gesamtdarstellung. Zunächst wird der Inhalt der Unterrichtungspflichten gemäß § 72 Satz 1 ERegG nicht durch eine Richtlinie der Antragstellerin determiniert. Denn in welcher Form und mit welchem Inhalt Unterrichtungen vorzulegen sind, unterliegt in erster Linie der Einschätzung der Regulierungsbehörde. Die Richtlinien der Antragstellerin haben ersichtlich nicht das Ziel, die Vorabprüfung der Regulierungsbehörde zu fördern und dienen damit nicht dem Zweck des § 72 ERegG der Ermöglichung einer effizienten Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG. Dementsprechend sind Richtlinien der Antragstellerin bereits nicht geeignet, die Reichweite der Unterrichtungspflichten zu definieren. Darüber hinaus ist es im Rahmen der Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG gerade Aufgabe der Antragsgegnerin, eine möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an das Konfliktlösungsverfahren nicht genügende Praxis eines Betreibers der Schienenwege zu ermitteln und daraus resultierende Entscheidungen zu beanstanden. Demnach ist es für die Konkretisierung der Unterrichtungspflicht nach § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG unbeachtlich, ob die Antragstellerin nach ihrer bisherigen Praxis im Konfliktlösungsverfahren den Gesamtlaufweg eines Zugs in den Blick nimmt. Denn in gerade dieser Vorgehensweise kann ein Fehler in der ordnungsgemäßen Nutzung von Koordinierungsmöglichkeiten und einer hinreichenden Information der Zugangsberechtigten liegen. Dieser Fehler kann nur dann ermittelt werden, wenn der Antragsgegnerin insofern durch die Übermittlung einer bildlichen Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs eine entsprechende Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt wird.

Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der geforderten Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs auch nicht auf eine entgegenstehende Selbstbindung der Verwaltung berufen. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs nicht als Bestandteil der Unterrichtung über beabsichtigte Trassenablehnungen verlangt hat und diese Information nun gleichheitswidrig fordert. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragsgegnerin durch ihre Verwaltungspraxis zur Rechtslage der Vorgängervorschriften § 14d AEG und § 9 EIBV a.F. ihr Ermessen hinsichtlich des Inhalts von Unterrichtungen auch noch für die nunmehr geltende, neue Rechtslage nach § 72 ERegG gebunden hätte, hat dies nicht zur Folge, dass die nunmehr hiervon abweichende Entscheidung gleichheitswidrig und damit ermessensfehlerhaft wäre. Denn jedenfalls kann eine von einer Behörde vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 WB 12.07 –, juris Rn. 29 m. w. N.

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen zur Erforderlichkeit einer bildlichen Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs auf einer konfliktbehafteten Trasse hinreichende sachgerechte und willkürfreie Gründe für eine Abkehr von einer eventuellen vorigen Selbstbindung ihres Ermessens angegeben.

Die geforderte Übermittlung der bildlichen Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs steht auch nicht außer Verhältnis zu dem dadurch bei der Antragstellerin entstehenden Aufwand. Dass der Antragstellerin die Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs nicht möglich sei, weil der Zug nur bezüglich der Bestelllage des Primärkonflikts dargestellt werden könne, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Faktische Hindernisse für die Darstellung des Gesamtlaufwegs eines Zugs sind deshalb nicht ersichtlich, weil die Antragstellerin selbst erklärt hat, dass die Konstruktion der Trassen – und damit auch der Gesamtlaufweg eines Zugs – für sie jederzeit in ihrem Konstruktionstool auch bildlich einsehbar ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass eine Übermittlung der bildlichen Darstellung unmöglich sein soll. Darüber hinaus ist der Aufwand, den die Antragstellerin für die geforderte Übermittlung der bildlichen Darstellungen der jeweiligen Gesamtlaufwege der Züge betreiben muss, gering. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Zahlen und Relationen zwischen ungelösten Konfliktfällen und Trassenanmeldungen für die Netzfahrplanperiode 2022 bedarf es in voraussichtlich lediglich 104 ungelösten Konfliktfällen einer Erstellung und Übersendung dieser bildlichen Darstellungen.

b) Auch die Regelung in dem jeweils zweiten Spiegelstrich in Nr. 1. b) und 2. b) der Anlage 1 zu dem streitgegenständlichen Beschluss ist rechtmäßig. Die darin enthaltene Verpflichtung, für jeden durchfahrenen Regionalbereich – sofern zutreffend – im Rahmen der gesamthaften bildlichen Darstellung aus Gründen der Übersichtlichkeit mindestens einen getrennten Screenshot zu erstellen, entspricht dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht aus § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG und ist verhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin hat ihren Bedarf nach dieser bildlichen Darstellung in nachvollziehbarer Weise darauf gestützt, dass eine bildliche Darstellung auf nur einer Seite unleserlich wäre, wenn der darzustellende Gesamtlaufweg eines Zugs mehrere Regionalbereiche umfasst. Dies nähme der Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Tatsachengrundlage der beabsichtigten Entscheidung, über die die Antragstellerin sie unterrichtet, schnell und effizient zu erfassen. Die Verpflichtung zur Vorlage getrennter Screenshots setzt den Zweck des § 72 ERegG in konsequenter Weise fort, wenn die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig die Vorlage einer bildlichen Darstellung des Gesamtlaufwegs des an einem Konflikt beteiligten Zugs fordert. Es ist selbsterklärend, dass die Unterlagen zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG in leserlicher Form vorgelegt werden, damit der auch in der Gesetzesbegründung,

vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 224,

zum Ausdruck gebrachte Zweck einer für die Regulierungsbehörde effizient und zügig auswertbaren Informationslage erfüllt wird. Der von der Antragstellerin vermisste Mehrwert einer Vorlage von getrennten Screenshots für sie selbst und die beteiligten Zugangsberechtigten stellt die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung gemäß § 72 Satz 3 ERegG nicht in Frage. Denn die Unterrichtungspflicht gemäß § 72 Satz 1 ERegG, die nach § 72 Satz 3 ERegG näher ausgestaltet wird, dient allein der Information der Regulierungsbehörde und nicht der übrigen an einem Trassenkonflikt beteiligten Parteien.

Die Erstellung und anschließende Übermittlung gesonderter Screenshots für jeden durchfahrenen Regionalbereich belastet die Antragstellerin nicht in unverhältnismäßiger Weise. Ihr Interesse, von dieser Verpflichtung verschont zu bleiben, muss hinter dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin an der Erstellung einer hinreichenden Informationsgrundlage für die Vorabprüfung gemäß § 72, § 73 ERegG zurücktreten. Die Erheblichkeit ihrer Beeinträchtigung aufgrund dieser Verpflichtung hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. So ist bereits in der Tätigkeit der Erstellung von Screenshots kein erheblicher Aufwand zu erkennen, zumal dieser voraussichtlich in lediglich 104 ungelösten Konfliktfällen anfallen wird. Die Antragstellerin hat auch nicht erläutert, weshalb die Screenshots nicht in ihrer Zentrale erstellt werden können, sondern in jedem Regionalbereich separat angefertigt müssen. Ein Mehraufwand für die Koordinierung zwischen einzelnen Regionalbereichen, in denen Konfliktfälle aufgetreten sind, und der Zentrale zwecks Erstellung von Screenshots ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Selbst wenn jedoch zwecks Erstellung der erforderlichen Screenshots ein Absprachebedarf zwischen den Regionalbereichen und der Zentrale Antragstellerin bestände, wäre dieser als äußerst gering einzuschätzen. Eine Gefährdung der Konfliktlösung steht durch die hier in Rede stehende Verpflichtung nicht zu befürchten.

c) Schließlich ist auch die Regelung in den jeweils dritten Spiegelstrichen in Nr. 1. b) und 2. b) der Anlage 1 zu dem streitgegenständlichen Beschluss rechtmäßig. Die darin enthaltene Verpflichtung, in den bildlichen Darstellungen auch die Zugnummern und (in Form einer Legende) die Verkehrstageregelung der jeweils betroffenen sowie der angrenzenden Zugtrassen anzugeben, entspricht dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht aus § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG und ist verhältnismäßig.

Diese Informationen tragen dazu bei, dass sich die Antragsgegnerin ein vollständiges Bild von der Konfliktsituation verschaffen kann, welches sie dann ermächtigt, im Rahmen der Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG eine Entscheidung zu treffen. Diese Informationen leisten einen Beitrag zur Erreichung des Zwecks der Unterrichtung gemäß § 72 ERegG. Die Antragsgegnerin hat den aus diesen Informationen resultierenden Gewinn für ihre Kontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG plausibel dargelegt. Durch die Angabe der Zugnummern wird eine genaue Zuordnung und Abgrenzung verschiedener Trassenanfragen ermöglicht. Die mitzuteilende Verkehrstageregelung gibt Aufschluss über die zeitliche Einordnung der betroffenen und angrenzenden Trassen. Die Angabe von Zugnummern und Verkehrstageregelungen der von einem Konflikt betroffenen Trassen hingegen lässt den bestehenden Spielraum der Konfliktlösung nicht vollständig erkennen. Ein vollständiges Bild des Konflikts und dessen in Betracht kommender Lösungen entsteht erst, wenn die Zugnummern und Verkehrstageregelungen der an konfliktbehaftete Trassen angrenzenden Trassen gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt werden. Geht es um die Frage, wie weit eine konfliktbehaftete Trasse verschiebbar ist, kann maßgeblich sein, welcher Zug an welchen Tagen die angrenzende Trasse nutzt. Um dies im Rahmen der Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG beurteilen zu können, benötigt die Antragsgegnerin die genannten Informationen bezüglich der angrenzenden Trassen. Dem steht der Einwand der Antragstellerin, dass im Zeitpunkt der Konfliktlösung nicht ersichtlich sei, ob einzelne angrenzende Trassen relevant werden können, nicht entgegen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist ein Betreiber der Schienenwege nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch verpflichtet, ein Teilangebot für eine Trassenzuweisung zu machen.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 –, juris Rn. 20.

Ein solches Angebot erfordert eine Auseinandersetzung mit den auf angrenzenden Trassen verkehrenden Zügen inklusive der darauf bezogenen Verkehrstageregelungen. Ob diese stattgefunden hat, kann die Antragsgegnerin nur beurteilen, wenn sie Zugnummern und Verkehrstageregelungen der an konfliktbehaftete Trassen angrenzenden Trassen kennt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Verpflichtung zur Angabe der Zugnummern und Verkehrstageregelungen angrenzender Trassen nicht dazu, dass der Kreis der Beteiligten an einem Konfliktlösungsverfahren erweitert wird. Denn die Informationen hinsichtlich der angrenzenden Zugtrassen sollen lediglich an die Antragsgegnerin übermittelt werden. Daraus folgt nicht, dass die Zugangsberechtigten, denen die angrenzenden Zugtrassen zugewiesen worden sind, vorab im Konfliktlösungsverfahren zu beteiligen gewesen wären. Dementsprechend werden auch die von der Antragstellerin zu führenden Konfliktgespräche nicht zusätzlich belastet. Insoweit werden auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der sonstigen Zugangsberechtigten nicht preisgegeben.

Die mit der Angabe von Zugnummern und Verkehrstageregelungen angrenzender Trassen verbundene Belastung der Antragstellerin ist verhältnismäßig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Herausgabe der bei der Antragstellerin vorhandenen Informationen außer Verhältnis zu dem Nutzen für die Antragsgegnerin bei der Ausübung der Vorabkontrolle gemäß § 72, § 73 ERegG steht.

II. Der Antrag zu 1. b), mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Regelung in Anlage 1 Ziffer 1. d) begehrt, soweit die darin geforderten Angaben auch eine Mitteilung der „vorläufigen Bewertung der vorstehenden Kriterien“ bzw. „Klarheit über eine mögliche Bewertung der Kriterien und damit eine Offenlegung dieser Angaben bereits zum Zeitpunkt des Koordinierungsverfahrens“ einschließlich der „Errechnung des Regelentgelts bereits zum Zeitpunkt der Koordinierung“ durch die Antragstellerin umfassen, ist unzulässig.

Der insoweit gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bereits nicht statthaft. Mit einem solchen Antrag kann allein die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage erreicht werden. Nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird. Mithin setzt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass sich ein Antragsteller gegen ein Verwaltungshandeln wendet, das als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Kommt einer Maßnahme keine Verwaltungsaktqualität i.S.d. § 35 VwVfG zu, kann einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden.

Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 80 Rn. 37, 38.

Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Danach ist für einen Verwaltungsakt u.a. konstitutiv, dass mit ihm eine Regelung erfolgt. Ein Verwaltungsakt enthält eine Regelung, soweit mit seinem (ggf. auszulegenden) Entscheidungsausspruch eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden soll. Entscheidendes Merkmal einer Regelung ist, dass damit Rechte oder Pflichten begründet, aufgehoben, geändert, festgestellt oder abgelehnt werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Regelungs- und Bindungswille der Behörde. Bei bloßen Mitteilungen, Meinungsäußerungen oder Hinweisen fehlt es an einem solchen Regelungs- und Bindungswillen.

Vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 35 VwVfG Rn. 95 m.w.N.

Grundsätzlich entfaltet ein Verwaltungsakt materielle Bindungswirkung in Bezug auf den Regelungsausspruch – den Tenor – nicht aber in Bezug auf die den Ausspruch tragenden Gründe. Ob eine behördliche Maßnahme Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität hat, ist durch Auslegung zu bestimmen. Dabei kommt vor allem der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB Bedeutung zu. Danach ist der objektive Erklärungsgehalt der Maßnahme zu bestimmen; es kommt darauf an, wie sie der Adressat bei objektiver Betrachtung verstehen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 –, juris Rn. 13 f.

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin in ihrem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2021 keinen belastenden Verwaltungsakt des Inhalts erlassen, dass darin die Reichweite der Anforderungen an die Offenlegung gegenüber den Zugangsberechtigten gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG für die Antragstellerin bindend geregelt wird. Soweit sich im Beschluss Ausführungen zum Umfang der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG im Koordinierungsverfahren gegenüber den an einem Konfliktfall beteiligten Zugangsberechtigten offenzulegenden Angaben hinsichtlich der bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien befinden, nehmen diese nicht an der Regelungswirkung des angegriffenen Beschlusses teil.

Nach Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses nach dem objektiven Empfängerhorizont ist der Inhalt des streitgegenständlichen Beschlusses dahingehend zu verstehen, dass damit lediglich Pflichten der Adressaten hinsichtlich der Unterrichtung der Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 ERegG begründet werden, nicht hingegen Offenlegungspflichten im Verhältnis zu den Zugangsberechtigten im Koordinierungsverfahren gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG.

Für die Auslegung am Maßstab des verobjektivierten Empfängerhorizonts ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille in der Äußerung maßgeblich, wie er unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Äußerung verstanden werden muss.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2004 – 1 WB 15.04 –, juris Rn. 5.

Danach ist bei den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschlussbegründung zu der Offenlegungspflicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG ein für eine Regelungswirkung erforderlicher Bindungswille nicht erkennbar. Diese Darlegungen sind nicht darauf gerichtet, eine Rechtsfolge gegenüber den Adressaten des Beschlusses und damit auch der Antragstellerin zu setzen. Diesen fehlenden Regelungswillen dokumentierte die Antragsgegnerin explizit, indem sie auf den Seiten 22 und 23 des angegriffenen Beschlusses eindeutig und unmissverständlich erklärt hat, mit der Verpflichtung im Sinne des § 72 Satz 3 ERegG ausdrücklich keine Festlegungen zur Ausgestaltung des Koordinierungsverfahrens und damit zu der Offenlegungspflicht der Betreiber der Schienenwege gegenüber den an einem Konflikt beteiligten Zugangsberechtigten treffen zu wollen. Lediglich zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten habe sie zu den Offenlegungspflichten im Koordinierungsverfahren Stellung genommen. Diese Einordnung der im Beschluss mitgeteilten rechtlichen Einschätzung zur Reichweite der Offenlegungspflicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt und ausdrücklich bekräftigt, dass sie sich bei eventuellen künftigen Maßnahmen gegen die Antragstellerin nicht auf eine etwaige Bestandskraft der von der Antragstellerin dem streitgegenständlichen Beschluss entnommenen Festlegungen zum Umfang der im Koordinierungsverfahren gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG vorzulegenden Informationen berufen werde (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2021, S. 33, Bl. 231 der Gerichtsakte).

Einen darüber hinausgehenden Inhalt kann ein Adressat unter objektivierter Betrachtung den Ausführungen im Beschluss auch nicht beimessen. Dies zeigt bereits die für den Beschluss maßgebliche Rechtsgrundlage, die sich allein auf die Unterrichtungspflichten gegenüber der Antragsgegnerin bezieht. Der angegriffene Beschluss beruht auf § 72 Satz 3 ERegG, wonach die Regulierungsbehörde Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus § 72 Satz 1 ERegG trifft. Diese Ermächtigungsgrundlage gibt der Regulierungsbehörde lediglich die Befugnis, die Art und Weise der Unterrichtungen nach § 72 Satz 1 ERegG festzulegen, die sie befähigt, die gesetzlich vorgesehene Vorabprüfung der von einem Betreiber der Schienenwege beabsichtigten Entscheidung durchzuführen und eventuelle Ablehnungen innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 ERegG vorgegebenen Fristen auszusprechen. Die Regulierungsbehörde benötigt hierfür hinreichende Informationen in einer Form, die eine zügige Erfassung der Tatsachengrundlage ermöglicht.

Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 224.

Allgemeine, im Vorfeld festgelegte Vorgaben für die Unterrichtung durch die Betreiber der Schienenwege vermeiden die Notwendigkeit von Rückfragen bei den Betreibern der Schienenwege innerhalb der Fristen gemäß § 73 Abs. 1 ERegG.

Vgl. Bühlmeier, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 72 Rn. 75.

Dass die Befugnisse gemäß § 72 Satz 3 ERegG keine Vorgaben für die Ausgestaltung des Koordinierungsverfahrens zulassen, hat auch die Antragsgegnerin erkannt und hierzu auf Seite 22 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich klargestellt:

„Gleichwohl stellt die Bundesnetzagentur klar, dass die Reichweite der sich aus § 72 Satz 3 ERegG ergebenden Befugnisse nicht unmittelbar Festlegungen zur Ausgestaltung der Entscheidungsprozesse des EIU umfasst.“

Daraus ergibt sich, dass mit den von der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Beschluss geregelten Vorgaben für die Art und Weise der Unterrichtungen im Sinne des § 72 Satz 1 ERegG keine inhaltlichen Anforderungen an die von Betreibern der Schienenwege nach Maßgabe von § 52 Abs. 3 bis 8 ERegG durchzuführenden Konfliktlösungsverfahren gestellt werden, die an der materiellen Bindungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts teilnähmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des mehrstufigen Zuweisungssystems, welches über das Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren in einem Vorabprüfungsverfahren nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG münden kann. Sofern die Antragstellerin die für die Unterrichtung geforderten Unterlagen vorlegt, ist sie ihrer Verpflichtung aus dem hier angegriffenen Beschluss vollständig nachgekommen. Da die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG keine Auswirkungen auf den Inhalt der Unterrichtungspflichten der Antragstellerin gemäß § 72 Satz 1 ERegG hat, kann eine Unterrichtung durch die Antragstellerin nicht deshalb unvollständig sein, weil die Antragstellerin die Reichweite der Offenlegungspflicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG anders definiert als der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist. Insoweit wird auch der Beginn der Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG nicht verzögert, innerhalb derer die Antragsgegnerin eine beabsichtigte Trassenablehnung überprüfen und die Entscheidung ablehnen kann. Zu der von der Antragstellerin befürchteten Beeinträchtigung der Netzfahrplanerstellung kommt es nicht. Denn die Zurückweisung einer Unterrichtung als unvollständig (mit der Folge einer Zeitverzögerung für die beabsichtigte Trassenablehnung) kann die Antragsgegnerin nicht mit ihrer Auffassung zu der Reichweite der Offenlegungspflicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG begründen. Ob die von der Antragstellerin zum Zweck der Unterrichtung eingereichten Unterlagen nach Auffassung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG gerecht werden, ist nicht für die Überprüfung der Vollständigkeit einer Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG relevant. Diese Frage ist ausschließlich Gegenstand des sich an eine Unterrichtung anschließenden Vorabprüfungsverfahrens durch die Antragsgegnerin. Sofern die Antragsgegnerin etwa ein von der Antragstellerin durchgeführtes Koordinierungsverfahren – mangels hinreichender Offenlegung der Angaben zu den Zuweisungskriterien gegenüber den betroffenen Zugangsberechtigten – beanstanden wollte, könnte dies erst in einem weiteren Verwaltungsakt erfolgen, nämlich der Ablehnung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten beabsichtigten Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 ERegG. Da die Antragstellerin gegen einen solchen Verwaltungsakt erneut (einstweiligen) Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte, fehlt ihr für den in diesem Verfahren gestellten Antrag ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

III. Der unter Ziffer 2. gestellte Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

Da der Antrag der Antragstellerin zu 1. b) keinen Erfolg hat, ist zwar die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag zu 2. eingetreten, der Antrag zu 2. ist aber unzulässig.

Ungeachtet des Umstands, dass der wörtlich gestellte Antrag bereits nicht auf eine vorläufige, sondern eine endgültige Feststellung bezüglich des Umfangs der Offenlegungspflicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG gerichtet ist, fehlt der Antragstellerin jedenfalls das für die begehrte Regelungsanordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrten Feststellung zur Reichweite der Verpflichtung aus § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG begehrt die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz, weil die Antragsgegnerin – wie sich aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. b) ergibt – diesbezüglich in dem streitgegenständlichen Beschluss noch keine Regelung getroffen und sich auf die Mitteilung ihrer (nicht mit einer Bindungswirkung versehenen) Rechtsauffassung zu den Vorgaben von § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG beschränkt hat. Die Antragstellerin begehrt eine Feststellung, die den Erlass eines bestimmten künftigen Verwaltungsakts (Ablehnung einer Entscheidung über die Zuweisung einer Trasse im Rahmen des Netzfahrplans wegen unzureichender Information der Zugangsberechtigten im Koordinierungsverfahren gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG) vorbeugen soll. Für diesen vorbeugenden Rechtsschutz fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO ist ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses fehlt, wenn ein Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als vorrangig eingeordneten, nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist dies bei vorbeugendem vorläufigem Rechtsschutz gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt anzunehmen. Lediglich ausnahmsweise ist vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz zulässig, wenn im Fall des Abwartens einer behördlichen Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 40. EL 2021, § 123 Rn. 45 f.

Der Antragstellerin drohen eine solche Gefahr und irreversible Nachteile nicht, wenn sie eine eventuelle ablehnende Maßnahme der Antragsgegnerin abwarten muss und gegen diese um Rechtsschutz nachsucht. Gegen eine eventuelle Ablehnung ihrer Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG, § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG steht der Antragstellerin ebenfalls vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung. Zeitliche Verzögerungen im Konfliktlösungsverfahren bzw. bei der Erstellung des Netzfahrplans entstehen nicht durch einen späteren Beginn der Frist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG, weil eine Unterrichtung nicht als unvollständig gewertet werden kann, nur weil die Offenlegung von Informationen im Koordinierungsverfahren gegenüber den Zugangsberechtigten in einer den Vorgaben des § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG nicht genügenden Weise erfolgt ist. Denn die durch den streitgegenständlichen Beschluss geregelten formalen Vorgaben für Unterrichtungen gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG und die Anforderungen an die Offenlegung gegenüber den an einem Konflikt beteiligten Zugangsberechtigten sind voneinander unabhängig.

Einen aus anderen Gründen entstehenden irreparablen Nachteil durch den Verweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine ggf. von der Antragsgegnerin auf der Grundlage unzureichender Offenlegung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ERegG ausgesprochene Ablehnung der angezeigten beabsichtigten Entscheidung durch die Antragstellerin hat letztere nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache wäre für jede der von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag angegriffenen sieben Verpflichtungen aus Anlage 1 des streitgegenständlichen Beschlusses der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro, insgesamt also 35.000 Euro anzusetzen. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 17.500 Euro zu halbieren. Hinzu kam gemäß Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs ein weiterer Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro für das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren. Dieser Wert war in voller Höhe anzusetzen, da die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.­

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